Überblick: Widerrufsrecht oder Rückgaberecht

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

WiderrufsrechtDie am 04.11.2011 endende Übergangsfrist zur Aktualisierung der Widerrufsbelehrung veranlasst die Onlinehändler nicht nur zur Aktualisierung ihrer Rechtstexte, es stellt sich nicht wenigen nunmehr auch die Frage, ob sie anstatt der bisher verwendeten Widerrufsbelehrung eine Rückgabebelehrung verwenden sollten - oder beides? Wo genau liegen eigentlich die rechtlichen Unterschiede zwischen dem Widerrufs- und dem Rückgaberecht? Und welche Variante ist für den Händler günstiger?

Wir geben nachfolgend einen kleinen Überblick über die Unterschiede zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht und klären, welches Prinzip für die Mehrheit der Anbieter günstiger ist.

1. Das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen per Gesetz zu. Das ergibt sich aus § 312b, 312 d Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher regelt:

„Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 (BGB) zu.“

Sog. Fernabsatzverträge sind nur solche Verträge, die über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (gemeint sind Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Internet/ Onlineshop etc.) abgeschlossen werden. Dabei muss der Verkäufer als Unternehmer handeln, der Käufer als Verbraucher - nicht anders herum.

Das Rückgaberecht steht dem Kunden hingegen nicht per Gesetz zu - es besteht nur dann, wenn Verkäufer und Käufer das Rückgaberecht anstatt des gesetzlichen Widerrufrechts vereinbaren.

Daraus folgt, dass entweder das gesetzliche Widerrufsrecht gilt ODER stattdessen das Rückgaberecht wirksam vereinbart worden ist - nebeneinander bestehen beide Rechte aber nicht.

Entsprechend regelt § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB:

Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 (BGB) eingeräumt werden.“

2. Folgende Unterschiede bestehen zwischen dem Widerrufs- und dem Rückgaberecht:

  • Das Rückgaberecht kann ausschließlich durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Ein schriftliches Rückgabeverlangen per Email oder Brief gibt es grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme hierzu besteht aber bei nicht paketversandfähigen Sachen: hier genügt eine Kontaktaufnahme mit dem Verkäufer in Form eines Abholungsverlangens.
  • Der Unternehmer trägt beim Rückgaberecht immer die Kosten der Rücksendung und kann diese nicht auf den Kunden abwälzen. Die „40,00 €-Klausel“ wie beim Widerrufsrecht gibt es hier nicht.

Gerade dieser Punkt ist für Händler, die (auch) Waren im <40,00 €- Bereich anbieten, klar von Nachteil. Es würde hier auch bei der Rücksendung von Pfennigartikeln die Rücksendekosten immer der Anbieter tragen müssen.

Die Angabe eines Grundes, warum am Vertrag nicht festgehalten wird, ist übrigens weder beim Widerrufsrecht noch beim Rückgaberecht erforderlich - der Kunde muss seinen Beweggrund nicht offenlegen, um das jeweilige Recht ausüben zu können.

3. Auch für die Rückgabebelehrung gibt es - wie bei der Widerrufsbelehrung - ein gesetzliches Muster, welches unverändert verwendet werden kann.

Zudem sollten die Onlinehändler, die anstatt des gesetzlichen Widerrufsrechts ihren Kunden ein Rückgaberecht einräumen möchten, bei der Umsetzung im Shop sehr großen Wert auf die Schaffung von Klarheit und Transparenz legen. Bei der Vereinbarung des Rückgaberechts handelt es sich nämlich um eine abweichende Regelung vom gesetzlichen Normalfall (= Widerrufsrecht). Daher sind die Anforderungen an die Hinweis- und Aufklärungspflichten dem Verbraucher gegenüber entsprechend gesteigert.

Das bedeutet für Onlinehändler:

  • Auf die Rückgabebelehrung sollte im Shop mittels „sprechenden Link“ hingewiesen werden.
  • Dieser Link sollte entsprechend die korrekte Bezeichnung, also „Rückgaberecht“ bzw. „Rückgabebelehrung“, tragen. Ein häufiger Fehler liegt darin, dass die Begrifflichkeit „Rückgaberecht“ und „Widerrufsrecht“ vermischt bzw. verwechselt werden.
  • Es sollte - sofern technisch einzurichten - auch im Rahmen der Bestellabwicklung auf das Rückgaberecht gesondert hingewiesen werden. Der Anbieter kann sich hier auf den reinen Hinweis beschränken oder auch vom Kunden vor Abgabe der Bestellung per Optin-/Abhakbox die Bestätigung der Kenntnisnahme der Rückgabebelehrung abfragen.
  • Die erste Email, die der Verkäufer nach der Bestellung an den Kunden versendet, sollte die vollständige Rückgabebelehrung enthalten. Die Rückgabebelehrung kann hier in den Footer dieser Email eingestellt werden oder aber als pdf-Datei anfügt werden. In letzterem Fall sollte der Verkäufer auch einen Link zu einem kostenlosen pfd-Leseprogramm übermitteln.

Fazit:

Für Händler, die ausschließlich Waren in einem hoch angesiedelten Preissegment anbieten und deswegen aus der 40,00- €-Klausel sowieso keinen Nutzen ziehen können, kann sich die Vereinbarung der Rückgabebelehrung anbieten. Für den Großteil der Händler ist jedoch der gesetzliche Normalfall der Widerrufsbelehrung in Anbetracht der Möglichkeit, dem Kunden die Kosten der Rücksendung zu übertragen, und der vereinfachten Hinweispflichten die günstigere Lösung.

Die Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung in den jeweils aktuellen Versionen können aus der Website des Händlerbundes kostenlos erstellt und heruntergeladen werden.

Kommentare  

#5 Maria Zimmermann 2012-01-19 14:13
Das Rückgaberecht, wenn es denn vom Kunden richtig wahrgenommen würde, hätte den Vorteil, dass Artikel unter 40 €, die nicht gefallen und für die der Kunde die Rückversandkost en tragen müsste, nicht mutwillig beschädigt und dann "reklamiert" würden, um das Rückporto nicht bezahlen zu müssen. Von solchen Fällen können vor allem Ebay-Händler ein langes Lied singen.
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#4 Gesundwürzen 2012-01-06 09:49
Die Vereinbarung eines Rückgaberechtes hat für den Unternehmer den Vorteil, dass ihm hier der Rückerhalt der Ware gewiss ist – das ist beim Widerrufsrecht erfahrungsgemäß nicht immer der Fall. Absolut falsch! Keine Rücksendung der Ware bei Widerruf an den Händler, keine Rückerstattung an den Kunden, so sieht die Praxis aus. Ich sehe keinen Mehrwert des Rückgaberechtes .
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#3 Katrin Krietsch - Händlerbund 2011-11-05 17:18
Die Vereinbarung eines Rückgaberechtes hat für den Unternehmer den Vorteil, dass ihm hier der Rückerhalt der Ware gewiss ist - das ist beim Widerrufsrecht erfahrungsgemäß nicht immer der Fall. Beim gesetzlichen Widerrufsrecht kann der Verbraucher zum einen schriftlich (per Email, per Brief etc.) das Fernabsatzgesch äft widerrufen. Zum anderen schlüssig per Rücksendung der Ware - hierbei genügt die fristwahrende Absendung der Ware, es kommt nicht auf den Zugang der Ware beim Unternehmer an. Im Fall der Einräumung des Widerrufsrechte s kann es vorkommen, dass der Verbraucher den Kaufvertrag z.B. fristgerecht per Email widerruft und der Unternehmer folglich das Geld zurückerstatten muss. Nicht immer erhalten die Unternehmer aber von den Kunden auch sogleich die Ware zurück - das ist insbesondere beim Verkauf von hochpreisigen Produkten für die Unternehmer unvorteilhaft. Es wird dann bei sperrigen Produkten nicht selten über die geeignete Verpackung, das zu wählende Speditionsunter nehmen u.ä. gestritten. Daher ist bei Verkauf von hochpreisigen Produkten (bei welchen der Unternehmer sowieso immer die Rücksendekosten tragen müsste), die Vereinbarung eines Rückgaberechtes günstiger: Der Kunde muss den Artikel zurücksenden, wenn er das Rückgaberecht ausüben möchte. Erhält der Verkäufer die Ware nicht fristwahrend zurück, weiß er, dass der Vertrag Bestand haben wird. Erhält er die Ware fristwahrend zurück, kann er sie prüfen, bevor er dem Kunden den Kaufpreis erstattet. Das bedeutet, dass er dann ggf. bestehende Gegenansprüche (z.B. auf Wertersatz) gleich abziehen kann, was für ihn ebenfalls vorteilhaft ist. Achtung: Das Rückgaberecht ist jedoch nur für Händler mit hochpreisigen Waren günstiger, denn der Verkäufer trägt hier immer die Kosten der Rücksendung (also auch die Kosten unfreier Rücksendungen).
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#2 Timo Preuß 2011-10-28 09:53
Danke Herr Schäfer, diese Frage stelle ich mir auch. Gibt es irgendwelche Vorteile? Vi ele Grüße
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#1 Detlev Schäfer 2011-10-26 17:55
danke, das ist zwar sehr aufschlußreich, aber wo drin liegt denn nun ein möglicher Vorteil des Rückgaberechts? Ich habe aus dem Beitrag nur x Nachteile herausgelesen und als denkbaren Vorteil höchstens den, dass der Käufer bei der Ausübung seines Rückgaberechts gegenüber dem Widerrufsrecht zeitlich etwas mehr unter Druck steht, weil er die Rückgabe nicht vorher schriftlich fixieren kann. Aber wenn das alles ist, dann finde ich das recht belanglos. Gru ß
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