Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 14. Dezember

Veröffentlicht: 14.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.12.2013

Es gibt für alles eine gesetzliche Regelung, warum also nicht auch für Glühwein? Kannten Sie schon die Glühweinverordnung?

Die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails regeln die Zusammensetzung des Glühweins.

„Glühwein“ wird definiert als aromatisiertes Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird. Unser Rechtstipp des Tages für den 14. Dezember.Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Süßung zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.

„Viiniglögi“ oder „Vinglögg" hingegen ist ein aromatisiertes Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird.

„Nürnberger Glühwein“ und „Thüringer Glühwein“ sind geschützte geografische Angaben. Diese geografischen Angaben sind den Getränken vorbehalten, bei denen die Produktionsphase, in der sie ihren Charakter und ihre endgültigen Eigenschaften erhalten, in dem genannten geografischen Gebiet stattgefunden hat, vorausgesetzt, dass der Verbraucher hinsichtlich des verwendeten Ausgangsstoffs nicht irregeführt wird.

Nach den Vorgaben der Verordnung Nr. 1601/91 muss Glühwein einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol. aufweisen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.