Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 15. Dezember

Veröffentlicht: 15.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.12.2013

Leise rieseln die Prozente…

Um auch noch den letzten unentschlossenen Kunden vom Kauf im eigenen Online-Shop zu überzeugen, warten viele Shops mit satten Rabatten auf. Um in der Rabattschlacht nicht als Verlierer vom Feld zu gehen, ein paar kleine Tipps:

Wer im Shop Kategorien mit der Bezeichnung „Christmas Sonderangebote“ „Advents-Aktion“ und „Weihnachts SALE“ verwendet, muss klarstellen, um welche Art eines werblichen Angebotes es sich handelt. Es muss eindeutig definiert werden, Der Rechtstipp des Tages für den 15. Dezember.ob es sich zum Beispiel um Einzelstücke mit Sonderpreisen handelt oder zeitlich befristete Sonderaktionen. Außerdem sollten über diese Kategorie nicht Artikel aus dem „normalen“ Sortiment aufrufbar sein.

Beispielhaft für zeitlich befristete Aktionen:

„Angebot des Monats Dezember 2013“ oder „Angebot für die 51. KW 2013“

Wichtig ist, dass der Zeitraum des Angebotes genau bestimmbar ist. Formulierungen wie „Angebot der Woche“ oder „Angebot des Monats“ sind nicht ausreichend, da nicht hinreichend bestimmbar ist, welche Woche oder welcher Monat gemeint ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.