Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 22. Dezember

Veröffentlicht: 22.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.12.2013

 

Man tut so als ob man sich freut...

Nach den Feiertagen geht es wieder los: Lange Schlangen an den Infotheken der Kaufhäuser und sich unsicher umblickende Gestalten, die auf den Umtausch der unliebsamen Errungenschaften warten – in der Hoffnung, der edle Spender komme nicht zufällig vorbei oder stehe in derselben Schlange...

Geschenke können umgetauscht werden?

Ladengeschäft

Adventstürchen 22

Auch wenn sich die Theorie entgegen der weit verbreiteten Aufklärungsversuche beständig hält: der Händler im stationären Einzelhandel ist nicht verpflichtet, die grauenvolle Vase oder den Porzellanpudel der Großtatente bei Nichtgefallen zurückzunehmen. Für seelische Grausamkeiten der Familienangehörigen dürfen nur diese selbst in die Verantwortung genommen werden. Aus Kulanz und Verständnis für häuslichen Terrorismus darf der Händler aber den Umtausch gerne ermöglichen – dann aber auch unter seinen Konditionen (z.B. Innerhalb einer bestimmten Frist oder nur gegen Vorlage des Kassenbons).

Online-Handel

Bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen steht dem Verbraucher jedoch – bis auf wenige Ausschlussgründe – ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Als Alternative kann der Online-Händler jedoch anstatt eines Widerrufsrechtes ein sog. Rückgaberecht einräumen. Hier muss der Schenker nur noch überzeugt werden, den Artikel in der Widerrufs- oder Rückgabefrist zurückzusenden.

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