Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 24. Dezember

Veröffentlicht: 24.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.12.2013

Geschenkt ist geschenkt…?

Wer kennt die Redewendung nicht: „Geschenk ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“? Was ist dran, an diesem Spruch?

Adventstürchen 24

Zwar wird man mit der Übergabe des „Geschenks“ in aller Regel der Eigentümer und mit seinem Eigentum darf man ja bekanntlich (fast) alles machen.

Doch wenn der Beschenkte sich grob undankbar verhält, kann eine Schenkung zurückgefordert werden. Beispielsweise nimmt man „groben Undank“ an, wenn der Beschenkte eine „schwere Verfehlung“ begeht. Dann kann eine Schenkung widerrufen werden.

Ein weiterer Ausnahmefall von „Geschenkt ist geschenkt“ ist gegeben, wenn der Schenker bedürftig geworden ist. Wenn der Schenker verarmt und seinen Unterhalt nicht mehr aus eigener Kraft bestreiten kann, kann es für den Beschenkten eng werden, denn der Schenker kann unter Umständen das Geschenk zurückzufordern. Dazu hat er allerdings nur 10 Jahre Zeit und nur, wenn er die Bedürftigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

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