OLG Hamm: Werbeprospekte müssen Kontaktdaten des Anbieters enthalten

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

RechtIn einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 13.10.2011, AZ: I-4 W 84/11) hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu den rechtlichen Anforderungen bei der Gestaltung von Werbeprospekten, Flyern etc. geäußert.

Im Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte, bewarb ein Möbelhaus gegenüber seinen Kunden in einem Werbeprospekt mit der Überschrift „Jetzt kaufen - nächstes Jahr zahlen!“ den Verkauf bestimmter Aktionsprodukte. Die Werbeprospekte gaben keine Auskunft über die Identität des Anbieters.

Es wurde weder eine vollständige Firmierung noch die Geschäftsanschrift des Anbieters noch die Adresse des Finanzierungspartners angegeben. Diese Informationen konnte der Kunde erst durch Aufsuchen der Internetpräsenz des Anbieters einsehen. Ein Wettbewerbsverband mahnte dieses Vorgehen als unlauter und irreführend ab.

Mit Erfolg, denn das OLG Hamm entschied laut Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 04.11.2011:

„...Mit diesem Werbeverhalten habe, so hat der Senat ausgeführt, das Möbelhaus gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten. Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiere, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren.“

Fazit:

Eine Entscheidung, welche in der Praxis weiterhilft: Onlinehändler, welche Werbeprospekten, Flyer etc. zu Marketingzwecken einsetzen möchten, sollten darauf achten, dass sie genaue, zutreffende und vollständige Angaben zu ihrer eigenen Identität und der ihrer Kooperationspartner machen.

Hierzu gehören:

  • vollständige Firmierung des Anbieters, inkl. Rechtsformzusatz;
  • Geschäftsadresse/ Kontaktanschrift;
  • Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme (also Telefon und / oder Email);
  • vollständige Firmierung, Rechtsformzusatz, Anschrift, Telefonnummer und / oder Emailadresse des Kooperationspartners.

Diese Angaben sollten leicht sichtbar (also in einer üblichen, ohne Hilfsmittel gut lesbaren Schriftgröße) auf allen Werbeprospekten aufgeführt sein.

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