Neues Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab 01.12.2011

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

GesetzesänderungKürzlich hat der Bundestag mit dem „Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts“ vom 8.11.2011, welches am 11.11.11 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, eine Neuordnung der Vorschriften zur Produktsicherheit beschlossen. Das nivellierte Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft; das ist der 01.12.2011.

Das neue GPSG sieht vor allem im Bereich der Marktüberwachung und hinsichtlich der Anforderungen an die Erteilung und die Überprüfung des GS-Siegels neue Regelungen vor.

Für die Onlinehändler bleibt es bei den -  bisher bereits bestehenden - Kontroll- und Überwachungspflichten beim Bereitstellen von Verbraucherprodukten am Markt, die unter das GSPG fallen (dazu zählen z.B. nicht: Antiquitäten, Medizinprodukte, Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzen etc. – hierfür gelten besondere Gesetze).

Es dürfen auch weiterhin nur solche Produkte in den Verkehr gebracht werden, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährden.

Hersteller und Händler sind also verpflichtet, möglichst sichere Produkte in den Verkehr zu bringen. Wo das aus der Natur der Sache heraus nur begrenzt möglich ist, muss durch entsprechende Kennzeichnungen, Warnhinweise und Bedienungsanleitungen ein sicherer Umgang mit dem Produkt ermöglicht werden.

So regelt auch der § 3 des neuen GPSG entsprechend:

Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und

2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet….“

Hiermit sind speziell geregelte Produktkategorien wie z.B. Spielzeug gemeint: Spielzeug unterliegt der 2. Verordnung zum GPSG.

Für alle anderen Verbraucherprodukte, die nicht den Regelungen spezieller Verordnungen unterfallen, regelt § 3 weiter:

„….(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,

2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,

3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere

…..

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern….“

Die Händlerpflichten zur Kontrolle und Überwachung werden in § 6 Abs. 5 des neuen GPSG deutlich formuliert:

„…Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht….“

Weiß der Händler, dass ein von ihm auf dem Markt bereit gestelltes Produkt nicht ausreichend sicher ist (da z.B. eine nach dem Gesetz erforderliche CE- Kennzeichnung fehlt oder bei einem für die Gesundheit und/ oder Sicherheit des Verbrauchers gefährlichen Produktes keine Bedienungsanleitung beliegt), ist er verpflichtet, die zuständige Marktüberwachungsbehörde hierüber zu informieren. Gleiches gilt, wenn der Händler von der mangelnden Sicherheit des Produktes Kenntnis haben musste, er sich also fahrlässig in Unkenntnis befindet.

Onlinehändler sollten daher vor dem Bereitstellen von Verbraucherprodukten am Markt vor allem folgende Punkte genau überprüfen:

  • Gelten für das konkrete Produkt spezielle Gesetze oder Verordnungen mit besonderen bzw. über das GSPG hinausgehenden Pflichten (so z.B. bei Medizinprodukten, Spielzeug, Sportbooten etc.).
    Sind diese Pflichten eingehalten?
  • Wenn nicht (und daher das GSPG gilt):
    Ist für das konkrete Produkt eine CE- Kennzeichnung gesetzlich vorgesehen und trägt das Produkt diese gut wahrnehmbar und dauerhaft? (Achtung: Sieht das Gesetz für ein bestimmtes Produkt keine CE-Kennzeichnung vor, darf das Produkt gemäß § 7 Abs. 2 des neuen GPSG auch keine solche tragen).
  • Liegt dem Produkt – soweit aus Sicherheitsaspekten erforderlich – eine Bedienungs-, Montage, Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache bei?

Händler, die hier Mängel am Produkt feststellen, weil es z.B. ein CE-Kennzeichen trägt, obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist oder aber z.B. entgegen einer existierenden gesetzlichen Vorschrift kein CE-Kennzeichen trägt, müssen hierüber die zuständige Marktüberwachungsbehörde unterrichten, damit diese ggf. einen Rückruf der unsicheren Produkte durchführen kann.

Beachten Sie bitte auch, das mit der CE-Kennzeichnung nicht geworben werden sollte. Sie finden weitere Erläuterungen auf unserer Händlerbund-Website  kostenlos zum Download.

Zu den Kennzeichnungs- und Informationspflichten speziell beim Verkauf von Spielzeug können Sie sich ebenfalls auf unserer Händlerbund-Website weiter informieren.

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