Drittes Geschlecht: Angabe in Stellenanzeigen

Veröffentlicht: 11.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.05.2019

Ein Gesetzesentwurf des Bundestages sieht vor, dass bei Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (Intersexualität) künftig im Geburtenregister nicht mehr zwangsläufig die Bezeichnung „weiblich” oder „männlich” gewählt werden muss. Der Betroffene kann die Angabe streichen lassen oder aber auf die dritte Möglichkeit „divers” ausweichen.

geschlechtsneutrales Toilettenschild mit der Aufschrift Human
© John Arehart - shutterstock.com

Ganz neu ist die Diskussion um die Stellung von intersexuellen Menschen nicht: Bereits 2017 hatten die Karlsruher Richter zugunsten eines Intersexuellen entschieden, der sich von den Behörden nicht das Etikett „weiblich” oder „männlich” aufdrücken lassen wollte. Nach dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Eintragung ins Geburtenregister liegt nun der Gesetzentwurf des Bundestages vor. Die Karlsruher Entscheidung hat aber nicht nur Folgen für die Gesetzgebung.

Stellenanzeigen und das AGG

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf bei der Ausschreibung von Stellen niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden. Bei Verstößen stehen dem Verletzten Schadensersatzansprüche zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber aus Versehen gegen das AGG verstoßen hat, denn es handelt sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch.

Daher müssen Stellenausschreibungen geschlechtsneutral formuliert sein. Dies erreicht man oft dadurch, indem man bei der Stellenbeschreibung in Klammern „w/m” hinzufügt. Durch eine solche Anzeige werden nur Männer und Frauen angesprochen, nicht aber Personen ohne eindeutiges Geschlecht.

Menschen gesucht

Unternehmer sollten sich aber nicht nur um die juristischen Folgen Gedanken machen: Es geht auch darum, welche Werte ein Unternehmen nach außen hin vertreten will. Am Ende möchte sich wohl niemand den Vorwurf gefallen lassen, einen Mitarbeiter eines bestimmten Geschlechts zu suchen. Vielmehr geht es darum, Menschen unabhängig vom Geschlecht anzusprechen.

Empfehlung

Um einen Verstoß gegen das AGG zu vermeiden, empfiehlt sich deshalb der Zusatz „m/w/d” in der Stellenbeschreibung.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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