LG Berlin: Plattformbetreiber muss bei offensichtlicher Markenrechtsverletzung Anbieterdaten herausgeben

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Berlin (vom 06.10.2011, Az: 16 O 417/10) muss ein Plattformbetreiber Anbieterdaten (Namen und Anschrift) offenlegen, wenn eine offensichtliche Markenrechtsverletzung vorliegt.
Im Fall, den das LG Berlin zu entscheiden hatte, fand u.a. ein Unternehmen, welches auf der Basis von Lizenzverträgen verschiedene Markenparfums herstellt, auf der Plattform ebay.co.uk verschiedene Nachahmungen der hergestellten und geschützten Parfums zum Kauf angeboten.

Die Angebote mit den Nachahmungen waren wegen der Option des „weltweiten Versands“, den der Anbieter gewählt hatte, auch auf der Seite www.ebay.de aufrufbar. Das Unternehmen wandte sich an Ebay und erbat die Mitteilung der Anbieterdaten, um der Markenrechtsverletzung weiter nachgehen zu können.

Das LG Berlin entschied, dass ein Auskunftsanspruch jedenfalls dann bestehe, wenn die Markenrechtsverletzung „offensichtlich“ sei:

„...Die Klage ist ... hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ... begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG betreffend den Namen und die Anschrift der Inhaber der Verkäuferkonten... Das Vorliegen einer offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht .... zwischen den Parteien außer Streit.“

Das LG hat sich nachfolgend auch dazu geäußert, wann eine Markenrechtsverletzung „offensichtlich“ sein soll:

„Eine Rechtsverletzung ist offensichtlich, wenn keine ernsthafte Möglichkeit zu einer abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung besteht...

An die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung sind wegen möglicher Auswirkungen zu Lasten nicht beteiligter Dritter strenge Anforderungen zu stellen, so dass Zweifel in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht der Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung entgegenstehen...“

Das bedeutet im Umkehrschluss, dass in Konstellationen, wo die Markenrechtsverletzung nicht offensichtlich ist (da eine ernsthafte Möglichkeit der abweichenden Beurteilung des Sachverhaltes besteht, z.B.: es handelt sich ersichtlich um „Originalware“, aber die Frage der Markenerschöpfung ist nicht geklärt), trifft den Plattformbetreiber keine Pflicht, den Namen und die Anschrift des Anbieters zu offenbaren.

Der Markenrechtsinhaber muss konkrete und stichhaltige Anhaltspunkte für seinen Verdacht darlegen können - der pauschale Hinweis, es handele sich um eine  Fälschung, genügt in aller Regel nicht.

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