If you copy, copy right(ly)! – Artikelserie zu Produktfotos, Teil 3

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Jan Witzmann | Letzte Aktualisierung: 03.02.2014

Abmahnungen wegen der unberechtigten Verwendung von Produktfotos im Onlineshop sind vor allem deshalb ärgerlich, weil entsprechende Verletzungen selten Beträge unter 1.000 € kosten. Im Rahmen unserer Serie zum Thema Produktfotos und Urheberrecht erläutern wir Ihnen die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen für die rechtssichere Nutzung von eigenen oder fremden Produktfotos.

Teil 3: Was man bei der Verwendung von Herstellerfotos beachten sollte

Der will es doch auch …

Ich kann es fast selbst schon nicht mehr hören: Aber nahezu jedes Foto, das sich im Internet finden lässt, ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Das gilt natürlich auch für Produktbilder, die vom Hersteller der Originalware stammen. Laut einer von der Internetworld initiierten Umfrage von 2009 wurden 84,8 Prozent derjenigen Onlinehändler, die im Umfragezeitraum von einem Hersteller abgemahnt wurden, wegen der Verwendung von Produktfotos in Anspruch genommen. Und das zumeist berechtigterweise. Denn es gibt kein Sonderrecht für Händler, selbst wenn diese die abgebildete Ware völlig rechtmäßig vertreiben. Denn wir erinnern uns ebenfalls, dass das Gros der üblichen Verwendungen von Bildern Dritter deren Zustimmung verlangt.

Eine der häufigsten Reaktionen der von einer solchen Abmahnung Betroffenen lautet: Aber der Hersteller verdient doch daran mit, wenn ich seine Produkte verkaufe. Das mag im Grunde richtig sein; dennoch ist diese Form von Zwangsbeglückung kein stichhaltiges Argument – zumindest kein juristisches. Eine Vermutung für die Zustimmung des Herstellers mit der Verwendung seiner Bilder kennt das Urheberrecht auch beim rechtmäßigen Vertrieb seiner Produkte nicht. Zwar tolerieren eine Reihe von Herstellern solche Urheberrechtsverletzungen ohne gleich die Abmahn-Armada vom Stapel zu lassen, sie könnten dies aber tun. Der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht.

Ja, aber …

Manch Hersteller hält zwar einen Downloadbereich für Produktbilder vor; wenn man sich dort bedient,  sollte man aber unbedingt auf das „Kleingedruckte“ in den Nutzungsbedingungen achten: Häufig sind Veränderungen der Bilder – dazu gehört zum Beispiel auch das Hinzufügen eines eigenen Logos – ausdrücklich untersagt. Mitunter wird auch verlangt, den Hersteller als Bildquelle anzugeben, was auf bestimmten Marktplätzen nicht ohne Weiteres möglich ist. Hält man diese Bedingungen nicht ein, ist die Verwendung des Bildes schon nicht mehr von der Zustimmung gedeckt. Weiterhin wird die Verwendung häufig nur dann erlaubt, wenn sie ausschließlich im Zusammenhang mit dem jeweiligen Produkt des Herstellers erfolgt. Sets, Zugaben oder andere Zusammenstellungen mit eigenen Produkten oder denen anderer Hersteller stellen deshalb ggf. einen Verstoß gegen die Bedingungen dar.

Tatsächlich ist es so, dass viele Hersteller sich an ihre Urheberrechte bzgl. der Produktbilder erst erinnern, wenn sie einen Grund suchen, unliebsame Vertriebspartner in die Schranken zu weisen. Deshalb ist es umso wichtiger – vor allem zu Beweiszwecken – eine ausdrückliche Zustimmung des Herstellers einzuholen. Diese sollte schriftlich oder zumindest per Email festgehalten werden. In der Vereinbarung sollten insbesondere die zu verwendenden Bilder und die Art und Weise, wie diese genutzt werden, so genau wie möglich bezeichnet werden.

Trau, schau, wem!

Doch damit nicht genug: Auch auf die Zusage des Herstellers oder gar zwischengeschalteter Vertriebspartner sollte man nicht uneingeschränkt vertrauen. Denn eigentlich stehen die Rechte an dem Foto ja dem jeweiligen Fotografen zu. Dieser räumt sie in der Regel nur dem Hersteller per Vertrag ein. Und wenn die Rechtsabteilung beim Vertrag mit dem Fotografen geschludert hat oder es am Ende gar keinen Vertrag gibt, ist der Hersteller in der Regel auch nicht berechtigt, die Verwendung der Fotos durch andere zu gestatten. In diesem Fall kann der Fotograf eine unberechtigte Verwendung zum Anlass für eine Abmahnung nehmen, obwohl man eigentlich das Okay des Herstellers hat. Dieses ist dann nämlich das Papier nicht wert, auf dem es steht. Hierfür sollte man mit einer sogenannten Freistellungsregelung gerüstet sein. Mit dieser lässt man sich vom Hersteller garantieren, dass er als Lizenzgeber über die entsprechende Berechtigung zur Weiterlizenzierung der Bilder verfügt. Für den Fall, dass dies nicht zutreffen sollte, lässt man sich ferner versprechen, dass der Hersteller sämtliche Kosten im Falle eines Rechtsstreites übernimmt.

Das all das natürlich wegen des häufig vorhandenen Verhandlungsungleichgewichts gegenüber dem Hersteller mitunter schwer durchzusetzen sein wird, steht auf einem anderen Blatt. Aber einen Versuch ist es wert. Und dieser Wert lässt sich auch beziffern – spätestens dann, wenn die Abmahnung da ist.

Tupperbüchse der Pandora

Eine weitere häufig zu findende Einschränkung in Nutzungsbedingungen für Fotos der Hersteller ist die auf eine Verwendung nur durch offizielle Vertriebspartner. Urheberrechtliche Ansprüche eignen sich auch hervorragend als Vehikel, um ein sog. geschlossenes Vertriebssystem oder andere Formen von Vertriebsbeschränkungen gegen Außenseiter durchzusetzen. Verkäufer, welche von vertraglich gebundenen Zwischenhändlern entgegen den Vertriebsbedingungen Waren erhalten haben, können dann auf diesem Wege „abgestraft“ werden. Da die Hersteller zwar wegen des hierin liegenden Vertragsverstoßes gegen ihre angeschlossenen Vertriebspartner vorgehen können, nicht unbedingt jedoch gegen die von diesen zu Unrecht belieferten Händler, kommt die Möglichkeit zur Abmahnung wie gelegen. So wurde zum Beispiel insbesondere die Verwendung von Original-Produktbildern von Tupperware in der Vergangenheit häufig abgemahnt. Und dies sicher nicht nur deshalb, weil es den Berechtigten an den Bildern darum ging, ihre urheberrechtlichen Ansprüche zu wahren. Ein weiterer Beweggrund war sehr wahrscheinlich auch die Tatsache, dass diese sich viel Mühe geben, ihr besonderes Vertriebskonzept über die berühmten Parties aufrecht zu erhalten. Deshalb dürfte ihnen der Verkaufsweg über das Internet verständlicherweise ein Dorn im Auge sein. Weil man dies jedoch nur unter bestimmten Bedingungen verbieten und vor allem noch viel schwieriger kontrollieren kann, wird eine Urheberrechtsverletzung schnell Mittel zum Zweck.

Fazit:
Eigener Herd ist auch bei Produktbildern Goldes wert. Wann immer möglich, sollten Sie also selbst fotografieren oder aber Bilder direkt vom Fotografen beziehen. Je länger die sog. Lizenzkette ist, umso mehr schwache Glieder kann sie enthalten. Zumindest sollten Sie sich, wie erläutert, in jedem Falle vertraglich absichern, um zu vermeiden, dass sie auf den Kosten für eine Abmahnung sitzen bleiben.

Kommentare  

#2 Anja Hentschel 2012-01-10 15:04
Sehr geehrter Herr Buhl, vielen Dank für Ihren Kommentar. Herr Witzmann wird sich per E-Mail persönlich bei Ihnen melden. Freu ndliche Grüße Anja Hentschel Onlinehändler News.de
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#1 Christian Buhl 2012-01-09 13:20
Interessanter Artikel, der mich auch betrifft. Habe n Sie einen Zweizeiler, den ich mir vom Hersteller unterschreiben lassen kann ? Mit freundlichen Grüßen: Chri stian Buhl Budo-Lo gistik KG
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