Verwendung von Begriffen wie „Echtheitsgarantie“ oder „Originalware“ bei eBay - Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht?

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Jan Witzmann | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Ein erst vor kurzem veröffentlichtes Urteil des Amtsgerichts Meldorf aus dem Jahre 2010 lässt aufhorchen: Es nimmt zu der Frage Stellung, inwiefern Begriffe wie „Echtheitsgarantie“ oder Formulierungen wie „Original T-Shirt von Marke XY“ bei der Bewerbung von Markenartikeln wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Doch sollte man bei der Interpretation dieses Gerichtsurteils Vorsicht walten lassen und dieses nicht als Freibrief für die Verwendung entsprechender Hinweise ansehen.

Was war passiert?
Hier die ganze Geschichte: Ein Onlinehändler hatte auf eBay ein T-Shirt einer im Urteil nicht erwähnten Marke (wahrscheinlich von Ed Hardy) u.a. wie folgt beworben:

„… T-Shirt KING SKULL Gr. S fashion original“,
„Original T-Shirt“,
„Wir garantieren, dass es sich bei unseren Angeboten um Originalware handelt.“

Darüber hinaus hatte der Händler weitere Angaben gemacht, welche die markenrechtlich abgesicherte Weiterverkäuflichkeit der entsprechenden T-Shirts belegen sollten. Hintergrund hierfür war laut dem Urteil, dass er Angst davor hatte, eine Abmahnung von den Markeninhabern zu kassieren. Diese hatten laut seiner Darstellung in der Vergangenheit immer wieder Abmahnwellen gegen teils auch rechtmäßig agierende Vertreiber ihrer Produkte losgetreten. Ob dieser Fakt meine Vermutungen bzgl. der oben genannten Marke unterstützt, mag jeder für sich selbst entscheiden.

Nur heute: Alle Preise inklusive Mehrwertsteuer!

Tatsächlich werden eBay-Händler häufig abgemahnt, weil sie Formulierungen wie „garantiert echt“ oder „Originalware“ verwenden. Dies tun sie in der Regel, um die eigenen Waren vom Verdachtsurteil des Plagiats reinzuwaschen. Wobei jedoch – anders als bei dem vor dem Amtsgericht Meldorf verklagten Händler – das leitende Motiv in der Regel weniger die Angst vor dem Markeninhaber sein dürfte, sondern eher der Ärger über eine Vielzahl von Anbietern gefälschter Produkte, welche die Kunden ggf. verunsichern.

Diese Art von Hinweisen wurde von einigen Gerichten (genauer: den Landgerichten Bochum und Düsseldorf) als wettbewerbswidrig eingestuft. Grund hierfür war der Vorwurf einer irreführenden Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Dies mag den einen oder anderen verwundern. Aber so absurd wie das klingt: Auch mit der Wahrheit zu werben kann irreführend sein. Dies vor allem dann, wenn man zum Beispiel gesetzlich vorgeschriebene und damit von allen Mitbewerbern abverlangte Eigenschaften eines Produktes über die Maßen hervorhebt. Wenn dadurch der falsche Eindruck entstehen könnte, dass das Produkt etwas ganz einmaliges enthält, was nicht ohne Weiteres üblich und bei der Konkurrenz nicht zu erwarten ist, liegt eine irreführende Werbung vor. Klassisches Beispiel hierfür ist die mehr als notwendige Hervorhebung des gesetzlich vorgegebenen Hinweises „inkl. Mehrwertsteuer“ gegenüber Endverbrauchern. Denn diese muss jeder Unternehmer abführen, der Waren an Endverbraucher verkauft.

„Original ist (jetzt) legal“ – Mir zu pauschal!

Im Gegensatz zu den Landgerichten Bochum und Düsseldorf hat das Amtsgericht Meldorf in den oben zitierten Äußerungen keine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten erblickt. Meines Erachtens sollte man jedoch mit Blick auf dieses Urteil die Kirche mal im (Mel-)Dorf lassen. Eine wettbewerbsrechtliche Zeitenwende läutet dieses nämlich keineswegs ein. Wenn man sich wirklich eingehend mit dem Urteil beschäftigt, fallen eine Reihe von Besonderheiten auf, welche dieses nämlich nicht ohne Weiteres als verallgemeinerungsfähig erscheinen lassen.

Zum einen hat das Gericht in den Urteilsgründen darauf hingewiesen, dass der ihm unterbreitete Fall anders liegt als der vom Landgericht Bochum zu dieser Thematik entschiedene. Es hält nämlich ausdrücklich fest:

„Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12.02.2009 zum Aktenzeichen 12 O 12/09 beruft, liegt der hier zur Entscheidung anstehende Fall anders. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht nur mit der Echtheit seiner Ware geworben, sondern auch mit den Zertifikaten und Merkmalen, aus welchen sich die Echtheit ergab.“

Des Weiteren wurde von dem Gericht nach dem Vortrag der streitenden Wettbewerber angenommen, dass eine Reihe von Plagiaten der entsprechenden T-Shirt-Marke auf eBay angeboten wird. Das konnte das Gericht somit als gegeben voraussetzen, ohne darüber Beweis erheben zu können bzw. zu müssen oder seine eigene Erfahrung einfließen lassen zu können. Dementsprechend führt es in seinem Urteil aus:

Unstreitig wird auf eBay von einigen Wettbewerbern Ware unter der Bezeichnung „…“ zum Kauf angeboten, deren Herstellung nicht vom Markeninhaber lizensiert war. In dieser Situation haben Abnehmer ein berechtigtes Interesse daran, sicherzustellen, dass es sich bei einem auf eBay zum Kauf angebotenen Artikel um Originalware handelt, zumal wenn der Ladenpreis - wie auf eBay üblich - deutlich unterboten wird. Anbietern muss es gestattet sein, diesem Informationsinteresse der Abnehmer Rechnung zu tragen.“

Das hierdurch lediglich unterstellte Ausmaß an entsprechenden Markenrechtsverletzungen auf eBay war somit für den Fall entscheidend. Ein anderes Gericht könnte diese Frage bei einer anderen Marke ggf. anders beurteilen.

Fazit:
Solange keine Rechtsprechung der für diese Fragen zuständigen obersten Gerichte wie dem Bundesgerichtshof bzw. sogar dem Europäischen Gerichtshof vorliegt, ist weiterhin Vorsicht bei der Verwendung entsprechender Formulierungen geboten. Wie der Bundesgerichtshof den hier dargestellten Fall entscheiden würde, lässt sich nur mutmaßen. Fakt ist jedoch, dass dieser in der Vergangenheit immer wieder darauf abgestellt hat, inwiefern die adressierten Verbraucher in der hervorgehobenen Eigenschaft der beworbenen Ware irrtümlich einen Vorteil sehen könnten, den sie bei der Konkurrenzware nicht ohne Weiteres erwarten können. Und das ist eben von Fall zu Fall bzw. von Marke zu Marke bzw. von Plattform zu Plattform anders, je nachdem, ob und vor allem wie häufig Plagiate der entsprechenden Markenprodukte jeweils dort vertrieben werden. Der von manchen Gerichten unterstellte Plagiats-Generalverdacht gegen alles, was auf eBay gehandelt wird, dürfte jeder tatsächlichen Grundlage entbehren und würde hoffentlich vom Bundesgerichtshof ebenfalls als zu undifferenziert abgelehnt werden. Bis dieser jedoch ein Machtwort gesprochen hat, sollte man weiterhin ganz auf Echtheitsbeteuerungen wie die oben dargestellten verzichten.

Kommentare  

#1 a.lössl 2012-01-12 14:43
Der Tatbestand der "Werbung mit Selbstverständl ichkeiten" sollte meiner Ansicht nach abgeschafft werden, da er einzig den abmahnenden Anwälten Geld in die Kasse spült. Immer wieder muß man als gewerblicher Verkäufer Fragen beantworten wie z.B.: Habe ich gewährleistung auf den Artikel ? Ist die Mwst. im Preis enthalten ? Ist es wirklich ein original ? usw usw Unwahrheit en darf man nicht reinschreiben, Wahrheiten auch nicht, es ist einfach eine bescheuerte Gesetzeslage.
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