Negativbewertung bei eBay & Co. - welches Vorgehen verspricht Erfolg?

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 23.06.2017

Für Onlinehändler sind Kundenbewertungen Fluch und Segen zugleich - zahlreiche positive Feedbacks schaffen Kundenvertrauen und können das Geschäft ankurbeln. Aber schon einige wenige negative Bewertungen können den Handel bei eBay bzw. auf anderen Plattformen ins Stocken bringen.
Dementsprechend stellt sich Onlinehändlern häufig die Frage, was Sie im Falle des Erhalts einer Negativbewertung tun können. Im nachfolgenden Beitrag klären wir über die rechtlichen Hintergründe auf und geben Hinweise für ein Vorgehen speziell bei Erhalt einer Negativbewertung bei eBay.

1. Unterscheiden Sie zunächst: handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, ein Werturteil oder gar um sog. „Schmähkritik“?

Bei Erhalt einer negativen Kundenbewertung müssen Sie zunächst unterscheiden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil des Kunden handelt. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Sie gegen unrichtige Tatsachenbehauptungen vorgehen können, gegen Werturteile hingegen nicht.

  • Unter „Tatsachen“ versteht die Rechtsprechung Zustände und Vorgänge, die in ihrem Gehalt einer objektiven Klärung als richtig oder falsch zugänglich sind und als Geschehenes grundsätzlich dem Beweis zugänglich sind (u.a. BGH, NJW 2008, 2263).

Zum Beispiel:
„...der gelieferte Schmuck ist nicht wie beschrieben aus Gold...“, „...haben zwei Hosen bestellt, es wurde nur eine geliefert...“

Nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen darf der Kunde weder im Rahmen der Plattform-Bewertungssysteme noch anderswo aufstellen (der Verkäufer übrigens genauso wenig). Stellt der Kunde unwahre Tatsachenbehauptungen auf, hat der Verkäufer einen gesetzlichen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptungen gegen den Kunden, welchen er gerichtlich geltend machen kann.

So hat z.B. das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Falle einer unwahren Tatsachenbehauptung einen Anspruch auf Beseitigung einer Ebay-Negativbewertung bejaht (Urteil vom 03.04.2006, Az.: 13 U 71/05). Das OLG Oldenburg wertete in diesem Zusammenhang auch das Verschweigen wesentlicher Umstände im Bewertungskommentar als unwahre Tatsachenbehauptung.

Im Fall des OLG Oldenburg hatte ein Kunde ein Laufband bestellt. Nach Lieferung des Gerätes und Zahlung des Kaufpreises rügte der Kunde Mängel am Laufband. Der Verkäufer erkannte die gerügten Mängel nicht an, erklärte sich aber trotzdem mit der Rückabwicklung des Vertrages einverstanden. Im Nachfolgenden veröffentlichte er folgende die negative Bewertung: „...Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer...“

Das OLG Oldenburg wertete hier das Verschweigen der Umstände, welche die Vertragsdurchführung haben wirklich scheitern lassen, als eine unwahre Tatsachenbehauptung, die der Verkäufer so nicht treffen durfte.

Dieser Rechtslage entsprechend regelt auch eBay in seinen Bewertungsgrundsätzen:

„...Nach § 6 Abs. 2 der eBay-AGB sind Sie verpflichtet, in den von Ihnen abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten...“

Den Beweis, dass die Behauptung des Kunden im Rahmen der Negativbewertung nicht der Wahrheit entspricht, muss der Verkäufer erbringen.

Entspricht die Behauptung hingegen der Wahrheit, kann der Verkäufer die Beseitigung der Negativbewertung nicht verlangen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Wissenstand desjenigen, der die Bewertung abgibt, zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewertung zugrunde gelegt wird (so z.B. auch das Landgericht (LG) Köln im Urteil vom 10.06.2009, Az: 28 S 4/09) - nachträgliche Erkenntnisse, welche die Behauptung unwahr oder wahr machen sind nicht zu berücksichtigen.

  • Bei der Negativbewertung kann es sich aber auch um ein sog. Werturteil handeln. „Werturteile“ sind subjektive Meinungsäußerungen der Kunden - sie sind dem Beweis nicht zugänglich und als persönlicher Ausdruck der Meinungsbekundung bzw. des Dafür- oder Dagegenhaltens grundgesetzlich geschützt.

Zum Beispiel:
„...hatte mir etwas anderes unter dem Artikel vorgestellt...“; „...unfreundlicher Verkäufer...“

Solche Werturteile kann der Verkäufer nicht entfernen lassen, selbst dann nicht, wenn das Werturteil „zugespitzt“ oder „scharf formuliert“ ist, wie z.B. im Fall des Amtsgerichts (AG) Koblenz (Urteil vom 02.04.2004, Az: 142 C 330/04): „...Bei Reklamation nur unverschämte Antwort, nie wieder...“ oder im Fall des Amtsgerichts (AG) Bremen (Urteil vom 27.11.2009, Az: 9 C 412/09), wo der Verkäufer nach Widerruf dem Kunden nicht auch die Hinsendekosten erstattet hatte: „...Vorsicht bei Reklamation! Übelste Abzocke bei Versandkosten!...“

Auch polemische Werturteile sind noch von der Meinungsfreiheit der Kunden regelmäßig gedeckt.

Sonderfall „Pauschalbehauptungen“:
Pauschalbehauptungen sind Tatsachenbehauptungen, die einen starken subjektiven Einschlag enthalten, z.B. „...billiger Kram...“ - sie werden in der Regel wie Werturteile behandelt.

EBay gibt auch hier klare Linien vor, indem die Kunden zur Sachlichkeit bei der Bewertung aufgerufen werden:

„...Die von Ihnen abgegebenen Bewertungen müssen sachlich sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten. Insbesondere dürfen Bewertungskommentare keine vulgären, obszönen, diskriminierenden, rassistischen, nicht jugendfreien oder im strafrechtlichen Sinne beleidigenden Bemerkungen enthalten...“

  • Die bereits angesprochene Grenze bei der Äußerung von Werturteilen liegt aber bei der Äußerung von sog. Schmähkritik. Die Schmähkritik zielt nicht mehr die Positionierung in der Sache ab, sondern hier soll die Person des Verkäufers diffamiert, herabgesetzt und beleidigt werden. Unter die Schmähkritik fallen daher z.B. Beleidigungen und Beschimpfungen des Verkäufers („...Idiot“...; „...Betrüger...“ etc.).

Hier hat der Verkäufer einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung. Zudem kann er in strafrechtlicher Hinsicht im Fall einer beleidigenden oder bewusst falsch abgegebenen Negativbewertung den Kunden wegen Beleidigung (§ 185 StGB) bzw. wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) anzeigen.

2. Sie haben einen eBay- Negativbewertung erhalten, die eine unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik darstellt - was tun?

EBay nennt hier und hier die Fälle, in denen die Beseitigung einer Bewertung durch eBay möglich ist:

Für Verkäufer: Ich möchte eine erhaltene Bewertung löschen lassen

Eine erhaltene Bewertung kann unter den folgenden Bedingungen gelöscht werden:

  • Sie haben für einen Käufer einen nicht bezahlten Artikel gemeldet, dieser hat aber nicht reagiert. Wir entfernen zukünftig die vom Käufer abgegebene Bewertung und den Kommentar, wenn er auf die Meldung eines nicht bezahlten Artikels nicht reagiert. Diese Bewertungen wirken sich so nicht mehr auf den Bewertungspunktestand eines Verkäufers aus. So melden Sie einen nicht bezahlten Artikel
  • Abgegebene negative oder neutrale Bewertungen von gesperrten Mitgliedern werden gelöscht. Diese Bewertungen werden dauerhaft gelöscht, auch wenn das Mitglied wieder zum Handel zugelassen werden sollte.
  • Bewertungen und Bewertungskommentare, die gegen unsere Grundsätze verstoßen (z.B. Bewertungserpressung), können entfernt werden. In unserem Grundsatz zur Entfernung von Bewertungen finden Sie eine genaue Auflistung, in welchen Fällen Bewertungen entfernt werden können....“

Entfernung oder Überarbeitung von Bewertungen durch eBay

Wenn wir einen Missbrauch des Bewertungssystems feststellen, entfernen wir auch ohne eine einvernehmliche Einigung der Handelspartner die Bewertung vollständig, d.h. sowohl den Bewertungspunkt als auch den Bewertungskommentar. Darüber hinaus entfernen wir Bewertungen, wenn einer der unten aufgeführten Gründe vorliegt (Liste nicht abschließend).“

Gründe, die zur Entfernung oder Bearbeitung von Bewertungen führen Was genau passiert?
Ein Mitglied versieht seinen Bewertungskommentar mit persönlichen Angaben über den Handelspartner (z.B. Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.). Der Kommentar wird nach Meldung des Verstoßes von uns entfernt.Der Bewertungspunkt bleibt erhalten.Der Kommentar wird von eBay entfernt.
Der Bewertungskommentar enthält vulgäre, obszöne, rassistische, nicht jugendfreie oder im strafrechtlichen Sinne beleidigende Bemerkungen. Der Kommentar wird von eBay entfernt. Der Bewertungspunkt bleibt erhalten.
Der Verkäufer meldet einen nicht bezahlten Artikel. Der Käufer reagiert nicht, gibt aber eine negative Bewertung für den Verkäufer ab. Die Bewertung wird vollständig entfernt (Bewertungspunkt und Kommentar).
Der Bewertungskommentar enthält Bemerkungen, die auf von eBay oder Strafverfolgungsbehörden eingeleitete Nachforschungen hinweisen. Wir entfernen den Bewertungskommentar. Der Bewertungspunkt bleibt erhalten.
Ein Käufer bewertet einen Verkäufer neutral oder negativ aufgrund von zusätzlichen Gebühren oder Zöllen, die beim internationalen Handel anfallen, obwohl die Artikelbeschreibung auf diese Gebühren hingewiesen hat. Die Bewertung wird vollständig entfernt (Bewertungspunkt und Kommentar). Bitte lesen Sie auch unseren Hinweis zum internationalen Handel weiter unten.
eBay stellt fest, dass der Verkäufer die Voraussetzungen für die automatische 5-Sterne-Bewertung erfüllt. Die Bewertungspunkte im Bereich "Versand- und Verpackungskosten" werden auf 5 Sterne hochgesetzt.
Der Bewertungskommentar enthält Links oder Scripts. Wir entfernen den Bewertungskommentar. Der Bewertungspunkt bleibt erhalten.
Ein Mitglied hat versehentlich eine negative oder neutrale Bewertung einem falschen Mitglied zugeordnet, diesen Fehler jedoch bereits behoben und die gleiche Bewertung für das richtige Mitglied abgegeben. Die Bewertung wird vollständig entfernt (Bewertungspunkt und Kommentar).
Die Bewertung wurde von einer Person abgegeben, die zum Zeitpunkt der Transaktion oder der Bewertungsabgabe hierzu nicht berechtigt war (z.B. wegen Minderjährigkeit des Inhabers des Mitgliedskontos). Die Bewertung wird vollständig entfernt (Bewertungspunkt und Kommentar).
Es liegt eine vollstreckbare richterliche Entscheidung zur Löschung der Bewertung gegen das Mitglied vor, das die Bewertung abgegeben hat. Je nach Ergebnis der richterlichen Entscheidung wird der Bewertungspunkt und/oder der Kommentar entfernt.

Bevor ein gerichtliches Vorgehen gegen eine Bewertung erwogen wird, sollte in diesen Fällen zunächst also eBay kontaktiert und eine Beseitigung beantragt werden.

3. Sie sind mit dem Werturteil eines Kunden bei eBay nicht einverstanden - was tun?

Bei Werturteilen, die dem Verkäufer missfallen, weil sie ggf. zugespitzt bzw. polemisch formuliert sind, die aber noch nicht als Schmähkritik aufgefasst werden können, verbleibt dem Verkäufer nur, mit dem Kunden eine einvernehmliche Lösung anzustreben. So sieht eBay z.B. vor, dass die Verkäufer bei Ihren Käufern die Überarbeitung einer negativen oder neutralen Bewertung beantragen können. Dabei wird die Bewertung bzw. der Kommentar nicht von eBay entfernt, sondern vom Käufer lediglich überarbeitet. Diese Lösung bietet sich vor allem dann an, wenn sich Probleme bei der Kaufabwicklung im Nachgang lösen ließen.

Lehnt der Käufer diese einvernehmliche Lösung ab, verbleibt dem Verkäufer nur noch, das missliebige Werturteil zu akzeptieren - ein gerichtliches Vorgehen gegen Bewertungen, die als Werturteile aufzufassen sind, verspricht, wie oben bereits dargestellt, wenig Erfolg. So urteilte auch das Amtsgericht (AG) München (Urteil vom 16.12.2009, AZ 142 C 18225/09), dass grundsätzlich auch negative Bewertungen hinzunehmen seien:

„...Dieses (Bewertungs)System dient dazu, sich über den normalerweise unbekannten Geschäftspartner eine Meinung zu bilden. Vor diesem Hintergrund müssen auch negative Bewertungen hingenommen werden...".

Kommentare  

#4 Dj-Danny 2012-12-16 18:22
Leider hab auch ich sehr schlechte Erfahrungen gemacht nach 10 Jahren bei Ebay. Ein Käufer ersteigerte eine Lupe und einen Anspitzer sehr alt. Er verpasste eine weitere Auktion und bat auch um diese zweite Lupe. Ich hab sie ihm kostenlos mit gesendet also geschenkt. Nach 10 Wochen !!!! ohne jede Rückmeldung erhalte ich plötzlich zwei negative Bewertungen mit der Behauptung "falsche Ware" "grober Bruch" "Kein Kontakt möglich Vorsicht". Nach Prüfung stellte ich fest dass der Käufer seine Ware an eine fremde Lieferadresse senden lässt um unerkannt zu bleiben. Der Empfänger teilte mit, dass es ständig Ärger gäbe mit dem Käufer. Und nun ? Viel Schriftwechesl mit Ebay und viel bla bla bla von Ebay. Ich bekomme die Käuferdaten nicht und die negativen Bewertungen bleiben so Ebay. Meine Ergänzungskomme ntare wurden sogar entfernt. Fazit: Ebay unterstützt solche schechten Mitglieder und schützt diese auch noch. Ebay verstößt gegen eigene Grundsätze (§6). Ich hab mich von dieser Plattform lieber löschen lassen und Strafanzeige gegen Ebay und den anonymen Käufer gestellt.
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#3 plumps68 2012-01-12 20:43
Also was man so gegen eine offensichtliche negative Bewertung tun kann ist schon des öfteren entschieden worden und m.E. nach bekannt. Ich aber bin selbst ein Opfer derer Käufer bei ebay geworden, die positiv bewerten, jedoch in den detailierten Bewertungen nur 1 oder 2 Sterne vergeben. Statt im nächsten Monat endlich den Top-Verkäufer zu bekommen hat es nur ein einziger Käufer geschafft durch solche Bewertungen meinen Status auf unterdurchschni ttlich zu bringen (6 Artikel gekauft = 24 negative Detailbewertung en), was zur Folge hatte, dass meine Umsätze seit dem um mehr als 50 % sanken und ich nun 1 Jahr lang hoffen darf, dass mir ebay nicht auch noch Sanktionen auferlegt oder gar den Account sperrt. Und was tut ebay dagegen? Nichts! Kommun ikation mit ebay diesbezüglich möglich? Fehlanzeige Wa s kann man da machen? Nichts! Nunja noch 5 Monate durchhalten und dann gehts wieder aufwärts...
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#2 Baseline Toner 2012-01-12 17:28
Leider hatte bei uns die Klärung über Ebay zu keinem positiven Ergebnis geführt. Nicht weil die negative Bewertung berechtigt war. Uns sagte man beim Support, dass von Ebay nichts gemacht werden kann, sondern man müsse sich mit dem Kunden einigen (so wie im Artikel beschrieben). Mich wundert der kurze Amtsweg, der dort eingeschlagen wurde. Wir haben übrigens auf eine juristische Auseinandersetz ung verzichtet, obwohl dieses nach dem lesen des Artikels durchaus möglich gewesen wäre. Zeit, Geld und Aufwand sind allerdings auch immer in Betracht zu ziehen.
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#1 Thorsten 2012-01-12 14:48
Ich hatte eben den Fall, das ein Kunde wissentlich die Unwahrheit sagte. Zum Glück konnte ich alles lückenlos beweisen. Kurzer Anruf bei Ebay. Nach einer kleinen "Lästerstunde" mit dem Supportmitarbei ter (haben uns gemeinsam über die immer gleiche Käuferschicht aufgeregt, mit der es Probleme gibt ;) ), war die negative Bewertung innerhalb von 10 Minuten verschwunden. Den Käufer hat es maßlos geärgert....was mir wiederum gefallen hat ;D
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