Der Bundesgerichtshof zur vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion

Veröffentlicht: 10.02.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.02.2014

Ein eBay-Angebot stellt nur ein bedingt verbindliches Verkaufsangebot dar und steht unter dem Vorbehalt einer berechtigen Angebotsrücknahme. Daher dürfen eBay-Auktionen im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe vorzeitig beendet werden Dies hat der Bundesgerichtshof Anfang dieses Jahres in einer Entscheidung (Urteil vom 08.01.2014, Az.: VIII ZR 63/13) noch einmal klargestellt.

Wie ist es rechtlich beim vorzeitigen Beenden einer eBay-Auktion?

Mit der Frage des vorzeitigen Abbruchs einer eBay-Auktion hatte sich der Bundegerichtshof zu befassen (Urteil vom 08.01.2014, Az.: VIII ZR 63/13).

Mit dem Urteil hat das Gericht konkretisiert, dass auf der Internetplattform eBay eingestellte Verkaufsangebote unter der Bedingung der (berechtigten) vorzeitigen Beendigung stehen.

Bundesgerichtshof verneinte einen Schadensersatzanspruch

Dem Rechtsstreit war Folgendes vorausgegangen: Ein Online-Händler bot über eBay einen Kraftfahrzeugmotor zum Verkauf an. Vor Ablauf der Auktion beendete der Händler sein Angebot und strich die bis dahin vorliegenden Gebote. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender gewesen. Grund für die Beendigung des Angebots war, dass der Verkäufer außerhalb der eBay-Auktion ein besseres Angebot für den Motor erhalten habe. Im Rechtsstreit begründete er die Angebotsrücknahme damit, der Motor habe seine Zulassung im Straßenverkehr verloren; dies habe er bei der Freischaltung des Angebots bei eBay noch nicht gewusst. Mit seiner Klage wird der Händler nun auf Zahlung eines Schadensersatzes in Anspruch genommen.

Der Bundesgerichtshof verneinte einen Schadensersatzanspruch und entschied, dass der Händler sein Angebot vorzeitig beenden durfte, da er über die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Motors im Irrtum war. Der Inhalt des abgegebenen Verkaufsangebots sei unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internetplattform eBay zu beurteilen. Dort heißt es (auszugsweise):

§ 10 Ziffer 1 Satz 5: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

§ 10 Ziffer 7: "Bieter dürfen ein Gebot nur dann zurücknehmen, wenn sie dazu gesetzlich berechtigt sind. Weitere Informationen."

In den "Weiteren Informationen" wird auf folgendes hingewiesen: "Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Sie sich von einer verbindlichen Willenserklärung [...] lösen, wenn ein so genannter Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden [...]. Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von Ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote technisch umsetzen. Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen. Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an."

Aufgrund der genannten Bestimmungen ist das Angebot des Verkäufers aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht.

Online-Händler können etwas aufatmen

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies wird im Anschluss entscheiden, ob dem Beklagten tatsächlich ein Anfechtungsrecht zustand, aufgrund dessen er berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen.

Irren ist menschlich! Doch mit einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes können Online-Händler wieder ein Stück aufatmen. Der Abbruch einer eBay-Auktion wegen eines Fehlers begründet noch keinen wirksamen Vertragsschluss, wenn das Angebot nach den eBay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Ein solcher Abbruchgrund liegt u.a. dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Angabe versehentlich falsch eingefügt wurde oder ob das System die an sich richtig eingegebenen Daten fehlerhaft nicht akzeptiert hat. Im Falle eines Widerrufgrundes können Händler daher ihr Angebot zurückziehen, ohne Ansprüche des Höchstbietenden befürchten zu müssen. Kein Grund für eine Rücknahme eines Angebotes ist es, wenn es sich der Verkäufer anders überlegt oder er den Artikel zu diesem Preis nicht mehr verkaufen will.

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