Entscheidung des BGH zu Pflichtangaben bei der Widerrufsadresse mit Vorsicht behandeln

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut einer gestern Mittag veröffentlichten Pressemitteilung (Nr. 014/2012) mit Urteil vom 25.01.2012 (Az: VIII ZR 95/11) entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse zulässig ist, sofern der Anbieter seine „ladungsfähige Anschrift“ dem Kunden anderweitig im Shop mitteilt.

Den Sachverhalt, über den der BGH entschieden hat, datiert auf den Zeitraum 2008/2009 zurück.

Die Pressemitteilung lautet auszugsweise:

...Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB (...), § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF(...) der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF...), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war...

Inzwischen ist seit dem 11.06.2010 jedoch § 360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Kraft getreten, welcher ausdrücklich regelt:

„§ 360?Widerrufs- und Rückgabebelehrung

(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Sie muss Folgendes enthalten:

  1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,
  2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner Begründung bedarf und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann,
  3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
  4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache genügt. ...“

Es ist also zunächst der Volltext der BGH-Entscheidung abzuwarten. Zudem muss abgewartet werden, ob der BGH die Rechtsprechung aus dem gestern ergangenen Urteil angesichts des klaren Wortlauts des neuen § 360 BGB auch in Zukunft fortsetzen wird.

Onlinehändler sollten daher auch weiterhin eine ladungsfähige Anschrift als Widerrufsadresse angeben.

Zum Unterschied zwischen Widerrufsrecht und Rückgaberecht sehen Sie bitte auch unser Hinweisblatt „Widerrufsrecht-Rückgaberecht-Gegenüberstellung“.

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