OLG Düsseldorf: Irreführung durch den Werbeslogan „von Dermatologen empfohlen“

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (vom 22.11.2011, Az: I-20 U 110/11) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Werbeslogan „Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, da Verbraucher die Werbeaussage dahingehend verstehen würden, dass von dem Haarfärbe-Produkt kein Schädigungspotential für Haut und Haare mehr ausgeht, was jedoch nicht der Fall ist.

Der Unterlassungsanspruch ergab sich im Fall, den das OLG entschieden hat, aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i. V. m. § 27 Abs. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bejaht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist es verboten, kosmetische Mittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.

Das OLG Düsseldorf führte in seiner Entscheidung aus:

„..Die Werbung mit einer uneingeschränkten ärztlichen Empfehlung für ein bestimmtes Kosmetikprodukt hat eine starke Wirkung, zumal die Werbung selbst an einigen Stellen gesundheitliche, mit dem Färben von Haaren bislang zusammenhängende Probleme anspricht. So wird in einigen Präsentationen das Produkt als besonders für solche Kundinnen geeignet dargestellt, die etwa wegen einer empfindlichen Kopfhaut bislang Probleme mit dem Färben der Haare hatten. Für sämtliche Personengruppen werden die Vorteile des Produkts schlagwortartig mit den angegriffenen, auf dermatologische Empfehlungen Bezug nehmenden Äußerungen zusammengefasst. Es liegt nahe und ist von der Werbung offensichtlich auch beabsichtigt, dass diese Vorteile insbesondere mit dieser schlagwortartigen Bezeichnung auch von Friseuren gegenüber Endverbrauchern im Beratungsgespräch verwendet werden und nach der Absicht der Antragsgegnerin auch verwendet werden sollen....

Unabhängig von der Art, dem Inhalt und der Anzahl der vorliegenden Gutachten von Dermatologen ist die Werbung irreführend. Ein erheblicher Teil der so angesprochenen Verkehrskreise, der Verbraucher, aber auch der Friseure, wird die angegriffenen Werbeaussagen nach ihrem Wortsinn verstehen. Er geht dahin, dass allgemein Dermatologen die Verwendung des beworbenen Produkts empfehlen. Das bezieht sich nicht auf die Empfehlung von bestimmten Dermatologen oder für einen bestimmten Personenkreis und deckt auch im Übrigen nicht die Gründe für die Empfehlung auf. Die Empfehlung wird vielmehr als einschränkungslos dargestellt. Ein erheblicher Teil insbesondere der Verbraucher wird dies deshalb dahin verstehen, dass nach der Meinung beliebiger Dermatologen das Produkt keine Schädigungen mehr an Haut und Haaren hervorruft. ...

Dieser Eindruck einer schädigungs- und völlig risikolosen Anwendung des Produkts ist aber nicht zutreffend, wie auch die Antragsgegnerin schon wegen der auch mit diesem Färbemittel verbundenen Schädigung des Haares nicht in Abrede stellt. Sie bezieht sich lediglich auf einzelne Gutachten, die das Produkt in bestimmten Beziehungen untersucht und als für bestimmte Allergiker besser als frühere Produkte geeignet beschrieben haben. Diese Grundlagen und die damit verbundene eingeschränkte Reichweite der Empfehlungen, soweit sie ausgesprochen wurden, kommen in den angegriffenen Werbeaussagen aber nicht zum Ausdruck,...“

Fazit:

Onlinehändler sollten grundsätzlich darauf achten, dass die Werbeaussagen, welche sie treffen, wahr und im Streitfall auch beweisbar sind.

Die Werbeaussagen dürfen keine sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben enthalten. Nicht zulässig sind daher solche Werbeaussagen, welche für sich genommen wahr sind, aber vom Publikum falsch verstanden werden können. Hierbei kommt es nicht auf das Verständnis des werbenden Unternehmers, sondern auf den Eindruck, den die Werbung bei der Zielgruppe erweckt, an.

Für die Beurteilung, wie das Publikum eine Werbeaussage versteht, kommt es nach der Rechtsprechung auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher an.

Zudem darf sich die Werbeaussage nicht in der Herausstellung bzw. Anpreisung von Selbstverständlichkeiten erschöpfen (z.B. „...bei uns  2 Jahre Gewährleistung...“; „...bei uns 100 % Original...“).

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