Der Online-Shop in der Urlaubszeit

Veröffentlicht: 21.07.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.07.2014

Was machen Online-Händler, wenn sie in den Urlaub fahren möchten? Wer betreut den Shop? Ist eine Urlaubsvertretung notwendig? Diese Frage taucht regelmäßig in der Sommerzeit auf, in der auch die meisten Online-Händler in ihren wohlverdienten Urlaub gehen. Wir räumen die gängigsten Irrtümer aus und klären über den Weiterbetrieb während der Urlaubsabwesenheit auf.

Sommer und Technik 

(Bildquelle Laptop und Sommer: Syda Productions via Shutterstock)

Bestellung = Vertragsschluss?

Ein temporäres "Schließen" des Online-Shops ist besonders für kleinere Shops finanziell nicht umsetzbar. So sind in vielen Online-Shops auch während der Urlaubsabwesenheit Bestellungen möglich. Hat der Kunde eine Bestellung aufgegeben, kann damit bereits ein Vertrag geschlossen worden sein, der vom Händler innerhalb der angegebenen Frist erfüllt werden muss. Online-Händler sollten daher zunächst prüfen, ob schon ein Vertrag mit dem Kunden, der die Ware bestellt hat, zustande gekommen ist. Hierbei ist zwischen dem Verkauf über Online-Marktplätze und im eigenen Onlineshop zu unterscheiden.

Im Onlineshop kann das Zustandekommen des Vertrages so gestaltet werden, dass der Kunde mit der Bestellung das erste Angebot auf Kaufvertragsschluss abgibt, welches der Verkäufer wiederum annimmt (z.B. durch Bestätigung per Email). Hier ist mit Zugang der Kundenbestellung noch kein Vertrag zustande gekommen. Damit der Vertrag zustande kommt, müsste der Händler die Bestellung erst noch annehmen bzw. bestätigen. Sofern der Verkäufer dem Kunden die Bestellung noch nicht bestätigt bzw. angenommen hat, kann er den Vertragsschluss noch ablehnen und so das Entstehen der Lieferpflicht abwenden.

Praxistipp: Vergewissern Sie sich, wie die Verträge in Ihrem Online-Shop zustande kommen. Auskunft hierüber geben regelmäßig die AGB, die Sie in Ihrem Onlineshop verwenden, sofern Sie sich diese haben rechtsanwaltlich erstellen lassen. Bei Unsicherheiten sollten Sie mit der Person Rücksprache halten, die Ihnen die Rechtstexte erstellt hat.

Händler sollten nicht mit bloßen pauschalen Hinweisen wie „Wir haben Urlaub – die Bearbeitung und Auslieferung der Bestellungen erfolgt erst wieder ab dem 01.09.2014“ o.ä. arbeiten. Ist ein Vertrag einmal geschlossen, hilft dieser Hinweis nämlich wenig: Ist der Vertrag tatsächlich bereits zustande gekommen, muss dem Kunden die versprochene Ware grundsätzlich auch geliefert werden.

Erfüllung der Lieferfrist

Online-Händler sind verpflichtet, den Verbraucher darüber zu informieren, wann sie mit der Lieferung rechnen können. Dazu findet sich entweder auf einer zentralen Seite, z.B. mit der Bezeichnung „Zahlung und Versand“, ein Hinweis, dass die Lieferung der Ware in Deutschland innerhalb von x Tagen, bei Auslandslieferungen innerhalb von y Tagen nach Auftragsbestätigung (bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt Ihrer Zahlungsanweisung) erfolgt. Alternativ kann die Lieferzeit auch direkt am Artikel genannt werden.

Wurde eine Bestellung durch den Kunden aufgegeben (und der Vertrag geschlossen), muss dieser Auftrag somit auch innerhalb der zugesicherten Frist ausgeführt und die Lieferung beim Kunden eingetroffen sein.

Praxistipp: Händler sollten hier nicht mit bloßen pauschalen Hinweisen wie „Wir haben Urlaub – die Bearbeitung und Auslieferung der Bestellungen erfolgt erst wieder ab dem 01.09.2014“ o.ä. arbeiten, wenn an anderer Stelle (z.B. Artikelbeschreibungen) abweichende und damit irreführende Lieferfristen genannt werden. Im Online-Shop sollten daher alle Lieferzeitangaben angepasst werden, also auch die am Artikel oder auf Unterseiten. Prüfen Sie, ob Sie die Lieferung wirklich in der angegebenen Frist zustellen können. Andernfalls muss eine Urlaubsvertretung bestimmt werden, die den Shop während der Urlaubsabwesenheit wie gewohnt weiter betreut.

Sonderfall Online-Marktplätze

Bei der Beurteilung, ob ein Vertrag geschlossen wurde, ist zwischen dem Verkauf über Plattformen (wie z.B. EBay, Amazon) und im eigenen Onlineshop zu unterscheiden. Die meisten Plattformen schreiben in ihren Nutzungsbedingungen den Anbietern vor, wie das Zustandekommen des Vertrages abzulaufen hat. Demnach müssen z.B. Anbieter bei eBay bereits verbindliche Angebote einstellen, die der Kunde mit der Bestellung - also z.B. Abgabe des Höchstgebotes oder mit Betätigen der Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ - annimmt. Hier kommt der bindende Vertrag bereits mit Abgabe der Bestellung des Kunden zustande.

Bitte informieren Sie sich in den jeweils für Ihre Plattform geltenden Nutzungsbedingungen zum Zustandekommen der Verträge, sofern hier Unsicherheiten bestehen. Die Nutzungsbedingungen der Plattformen sind jeweils auf deren Webseiten einsehbar.

Praxistipp: Auch hier gilt: Händler sollten nicht mit bloßen Hinweisen arbeiten, wenn die Plattform die Lieferzeitangabe in der Artikelbeschreibung weiterhin automatisch und davon abweichend einblendet. Hier besteht die Gefahr einer Irreführung. Notfalls müssen die Angebote in der Urlaubszeit entfernt werden oder eine Urlaubsvertretung bestimmt werden, die den Shop weiterführt.

Fazit

Wer für seinen Online-Shop keine Schließung erwägen kann und will, muss bedenken, dass auch in dieser Zeit die telefonische und elektronische Erreichbarkeit gewährleistet sein muss. Sie können auch einen Dritten damit betrauen, Ihr Geschäft weiterzuführen. Auch wenn der Shop doch gänzlich geschlossen wird, innerhalb der Urlaubszeit muss eine Erreichbarkeit gewährleistet sein.

Ein einfacher Hinweis „Wir sind vom 01.08.2014-30.08.2014 in Betriebsurlaub. Die Bestellungen werden im Anschluss bearbeitet“ ist rechtlich nicht ausreichend und kann den Kunden in die Irre führen, wenn an anderer Stelle abweichende Lieferfristen angegeben sind.

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