Vorsicht beim Verkauf von Zahnaufhellungs- und Zahnbleichungsmitteln („Bleaching“-Produkte)

Veröffentlicht: 05.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Der Händlerbund bearbeitet derzeit vermehrt Abmahnungen, die Online-Händler erhalten haben, welche Zahnaufhellungs- bzw. Zahnbleichungsmittel mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mehr als 0,1 % auch an Endverbraucher verkaufen.

Solche Zahn-Bleaching-Produkte mit einem Wasserstoffperoxidgehalt von mehr als 0,1 % dürfen nach der Anlage 2 Nr. 12e der Verordnung über kosmetische Mittel (Anlage 2 ist einsehbar z.B. unter https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/kosmetikv/gesamt.pdf ab Seite 53) jedoch nur an Zahnärzte abgegeben werden.

Sofern Sie Zahnaufhellungs- bzw. Zahnbleichungsmittel zum Verkauf anbieten möchten, stellen Sie bitte sicher, dass der H2O2 - Grenzwert für die Freiverkäuflichkeit von 0,1 % nicht überschritten wird.

Sofern hier Unsicherheiten über den H2O2-Gehalt Ihrer Produkte bestehen, halten Sie diesbezüglich bitte Rücksprache mit dem Hersteller der Bleaching-Produkte.

Sofern der H2O2 - Grenzwert von 0,1 % bei Ihren Produkten überschritten wird, treffen Sie bitte geeignete - ggf. auch technische - Maßnahmen, um Verbraucher vom Erwerb dieser Produkte effektiv auszuschließen und sicherzugehen, dass eine Abgabe ausschließlich an Zahnärzte erfolgt.

Ein Verkauf dieser Produkte über Plattformen wie z.B. Amazon, Ebay, auf denen Sie als Anbieter bereits verbindliche Angebote einstellen, bietet sich folglich bei diesen Artikeln nicht an, da Sie hier vor Vertragsschluss nicht überprüfen können, ob der Besteller tatsächlich Zahnarzt ist (denn der Vertragsschluss erfolgt hier bereits mit Zugang der Kundenbestellung).

Im Onlineshop sollten Bleaching-Produkte, die den genannten H2O2-Grenzwert übersteigen, nur an solche Kunden abgegeben werden, die zuvor nachgewiesen haben, dass sie Zahnärzte sind. Zu Ihrer eigenen Absicherung sollten Sie diese Nachweise im Anschluss gut aufbewahren.

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