Urteil BGH | wissenschaftlicher Nachweis bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 08.03.2013

Nun hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (vom 06.02.2013, Az: I ZR 62/11- Entscheidung im Volltext demnächst auf der Internetpräsenz des Bundesgerichtshofes einsehbar) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen gesundheitsbezogene Werbeaussagen zulässig und nicht als irreführende Heilmittelwerbung einzustufen sind.

Gerichtshammer auf einem Laptop

Vor Kurzem hat sich übrigens auch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit dieser Frage befasst – für nähere Informationen lesen Sie unseren dazugehörigen Blogbeitrag.

Im Fall, den der BGH nun entschieden hat, stritten sich zwei Vertreiber von Arzneimitteln zur Behandlung von Diabetes mellitus, die auf unterschiedlichen Wirkstoffen basieren, um die Richtigkeit von Werbeaussagen zum Wirkstoff des einen Vertreibers, welche dieser in einem Faltblatt kundtat. Dort wurde behauptet, dass der enthaltene Wirkstoff zu weniger Gewichtszunahme führe als der Wirkstoff im Konkurrenzprodukt. Diese Behauptung wurde auf Studienergebnisse gestützt, die der Mitbewerber jedoch für wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert hielt. Daher sei die Werbung irreführend.

Der BGH gab dem Mitbewerber nun zum Teil Recht und wies den Streit zur erneuten Verhandlung an die Instanz zuvor - also das Kammergericht Berlin - zurück.

Der Pressemitteilung (Nr. 22/2013 vom 6.2.2013) lässt sich bereits entnehmen, dass der BGH zu den Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis von gesundheitsbezogenen Aussagen Stellung bezogen hat.

Hierzu der BGH laut Pressemitteilung:

„...Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass insoweit eine Irreführung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen den Grundsatz der "Zitatwahrheit" in Betracht kommt. Danach sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angeführt werden, grundsätzlich nur dann hinreichend aussagekräftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist....“

Sofern die Studien, die für den Nachweis der behaupteten Wirkweisen herangezogen werden, unter diesem wissenschaftlichen Standard zurückbleiben, muss laut BGH dem Kunden zumindest die eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der zum Nachweis herangezogenen Studie vor Augen geführt werden:

„...Ob auch - wie im Streitfall - nachträglich anhand vorliegender Studiendaten im Rahmen einer sogenannten Subgruppenanalyse oder im Wege der Zusammenfassung mehrerer wissenschaftlichen Untersuchungen (Metaanalyse) erstellten Studien eine Werbeaussage tragen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es für die Frage der Irreführung neben der Einhaltung der für diese Studien geltenden wissenschaftlichen Regeln vor allem darauf an, ob der Verkehr in der Werbung hinreichend deutlich auf die Besonderheiten der Art, Durchführung oder Auswertung dieser Studie und gegebenenfalls die in der Studie selbst gemachten Einschränkungen im Hinblick auf die Validität und Bedeutung der gefundenen Ergebnisse hingewiesen und ihm damit die nur eingeschränkte wissenschaftliche Aussagekraft der Studie vor Augen geführt wird...“

Fazit:

Wer bestimmte gesundheitsbezogene Wirkweisen seiner Produkte behauptet bzw. die Behauptungen des Herstellers der Produkte übernimmt, sollte sicherstellen, dass die behaupteten Wirkweisen bereits wissenschaftlich anerkannt sind bzw. im Streitfall anerkannt wissenschaftlich belegt werden können. Hierbei sind die Maßstäbe, die der BGH in seinem aktuellen Urteil nennt, zu beachten.

Bei Übernahme der Hersteller-Aussagen sollte sich der Händler zuvor (nachweisbar, also am besten schriftlich) rückversichern, dass der Hersteller die Werbeaussagen auf Basis entsprechend wissenschaftlich anerkannter Studien getroffen hat und somit im Ernstfall auch Haftung für seine Werbeaussagen übernehmen würde.

Lässt sich für bestimmte Wirkweisen kein wissenschaftlich anerkannter Nachweis erbringen, sollte hiermit auch nicht geworben werden.

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