Schon lange Mitglied im Händlerbund? So vermeiden Sie Abmahnfallen

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 08.03.2013

Die tägliche Beratungspraxis zeigt es immer wieder: Auch Online-Händler, die schon länger Mitglied im Händlerbund sind, werden von Mitbewerbern, der Wettbewerbszentrale oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt.

Paragraph auf einer Hand

Als die beiden Hauptgründe für den Erhalt einer Abmahnung haben sich hierbei herauskristallisiert:

  • Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch unberechtigte Bildnutzung 
  • Irreführendes Werben

Das ist hier umso ärgerlicher, da die meisten dieser Abmahnungen leicht vermeidbar sind.

Auch wenn Sie schon seit Langem Mitglied im Händlerbund sind, das betrifft insb. die folgenden Punkte:

1. Stellen Sie sicher, dass Sie zur Nutzung der Bildinhalte auf Ihrer Webseite nachweisbar berechtigt sind

Urheberrechtsverletzungen sind ein Stolperstein, den Online-Händler leicht vermeiden können.

Den meisten Online-Händlern ist zwar bekannt, dass Sie fremde Bilder nicht einfach aus dem Netz kopieren und auf der eigenen Webseite einstellen dürfen, da hierdurch u.U. fremde Urheberrechte verletzt werden. Nicht wenige Abmahnungen sind allerdings auf Mängel in der Organisation und Kontrolle durch die Online-Händler zurückzuführen.

So z.B. wenn nicht ausreichend kontrolliert bzw. sichergestellt wird, ob der Freund/ Webdesigner etc., der die Seite hilfsweise gestaltet, ebenso das fremde geistige Eigentum achtet und nur Bilder verwendet, die entweder frei verfügbar sind oder zu deren Nutzung die Rechte-Inhaber nachweisbar zugestimmt haben.

Werden Inhalte von Agenturen oder Datenbanken (wie z.B. Fotolia.de) verwendet, sollte sich der Online-Händler die Mühe machen und die Vertrags-/ Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters sorgfältig durchlesen, um sicherzugehen, dass die beabsichtigte Nutzung auch zulässig ist. Kann die Frage durch die Nutzungsbedingungen nicht geklärt werden, sollte man sich an den jeweiligen Anbieter wenden und gezielt (z.B. per Brief/ E-Mail) nachfragen, ob die beabsichtigte Nutzung des Inhalts in Ordnung ist bzw. unter welchen weiteren Voraussetzungen Einverständnis besteht.

Die gleiche Vorsicht sollte natürlich auch beim Einbinden anderer urheberrechtlich geschützter Werke wie z.B. Artikelbeschreibungen, Videos, Musik, Karten/ Kartenausschnitte etc. walten.

2. Vorsicht beim Formulieren von Werbeaussagen

Häufig sind die Online-Händler auch beim Formulieren ihrer Werbeaussagen nicht bedacht genug. Ob unzulässige gesundheitsbezogene Werbung oder Fehler beim Durchführen von Rabatt- und Sonderaktionen – es droht jeweils der Erhalt einer Abmahnung wegen Irreführung.

Dabei sind auch hier die meisten Fehler vermeidbar. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie Aussagen des Herstellers übernehmen. Sichern Sie sich ab, indem Sie sich vom Hersteller bestätigen lassen, dass er für die getroffenen Aussagen im Streitfall auch Haftung übernehmen würde.

3. Nutzen Sie unsere Informationsangebote

Insbesondere zum Themenfeld der gesundheitsbezogenen Werbung und zur Frage, was bei der Preiswerbung bzw. bei der Erstellung von Sonderangeboten zu beachten ist, haben wir weiterführende Hinweise zum Download auf unserer Homepage bereit gestellt – diese Hinweise werden laufend aktualisiert und ergänzt.

Lohnend ist auch ein Blick auf das Hinweisblatt zur Selbstverständlichkeitenwerbung, zur Werbung mit Garantien im Onlineshop und in Plattformshops sowie zum Werben mit Testergebnissen.

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