Cookies, Social Networks, Onlineshops und Co. - die vorgeschlagenen Neuregelungen des Telemediengesetzes im Überblick

Veröffentlicht: 06.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 06.03.2013

Der Bundesrat hat am 17. Juni 2011 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen (Drucksache 156/11).

Dieser Entwurf will vor allem die Rechte der Nutzer in sozialen Netzwerken und Foren stärken. Es werden im Gesetzentwurf jedoch auch die nicht ganz unumstrittenen EU-Vorgaben zur Einwilligungspflicht bei der Nutzung von Cookies aus der „E-Privacy-Richtlinie“ aus dem Jahr 2009 berücksichtigt.

Folgende vorgeschlagenen Neuregelungen des Telemediengesetzes (TMG) gilt es zu beachten:

Geplante Schutzanforderungen an soziale Netzwerke und Foren

Vorrangig bezweckt der Gesetzentwurf eine Erhöhung der Schutzanforderungen in sozialen Netzwerken und Foren. Um dies zu bewerkstelligen, soll beispielsweise § 13 a TMG neu eingefügt werden. Dieser regelt folgendes:

Soweit der Diensteanbieter dem Nutzer die Möglichkeit bietet, den Telemediendienst durch eigene Inhalte mit personenbezogenen Daten zu erstellen und zu gestalten und diese Inhalte anderen Nutzern zugänglich zu machen (Telemediendienst mit nutzergenerierten Inhalten), hat der Diensteanbieter die Sicherheitseinstellungen auf der höchsten Sicherheitsstufe gemäß dem Stand der Technik voreinzustellen. Der Diensteanbieter hat den Nutzer bei der erstmaligen Erhebung von personenbezogenen Daten in allgemein verständlicher Form, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar darüber zu unterrichten, welche Sicherheitseinstellungen zum Schutz der Privatsphäre des Nutzers voreingestellt sind.

§ 13 a TMG beschränkt sich auf Telemediendienste mit nutzergenerierten Inhalten und bezieht sich damit nur auf die sozialen Netzwerke und Foren wie Facebook, LinkedIn, MySpace usw. Diese Regelung betrifft nicht die Onlineshops. Die Netzwerkbetreiber sollen künftig initiativ die Rechte der Nutzer schützen, indem die höchste Sicherheitsstufe als Standard festlegen und die Nutzer diesen Schutz individuell lockern können.

Mögliche Neuregelungen auch für Kundenkontos in Onlineshops?

Zudem sollen die Nutzer von Telemediendiensten ihre Konten künftig endgültig löschen können - bisher bestand in sozialen Netzwerken teilweise lediglich die Option, das Benutzerkonto stillzulegen. So lautet der Vorschlag eines neuen § 13 Abs. 4 TMG:

„...Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,...

3. der Nutzer die Löschung seines Nutzerkontos durch ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Bedienelement jederzeit selbst veranlassen kann,

4. im Falle der Nichtnutzung des Nutzerkontos das Nutzerkonto nach Ablauf des Jahres, das dem Jahr der letzten Nutzung folgt, gelöscht oder .... gesperrt werden,...“

Von dieser Regelung wären dann nicht nur Benutzerkonten in sozialen Netzwerken, sondern auch Profile in Foren und z.B. auch Kundenkontos in Onlineshops betroffen, denn § 13 TMG umfasst alle Telemediendienste und nicht - wie der neue § 13 a TMG - lediglich Telemediendienste mit nutzergenerierten Inhalten (also Postings, Kommentaren etc.). Wenn es nach dem Gesetzvorschlag geht, müssten künftig die Kundenkontos bei Inaktivität gelöscht werden.

Umsetzung „Cookie-Richtlinie“ nun nationale Angelegenheit

Und auch die Einwilligungspflicht bei der Nutzung von Cookies, welche der EU- Richtlinie, die dies erstmals vorschrieb, den Spitznamen „Cookie-Richtlinie“ einbrachte, ist in den TMG- Änderungsvorschlag des Bundesrates eingeflossen.

Zur Erinnerung:

Die EU erließ Ende 2009 die sog. „E-Privacy-Richtlinie“ (2009/136/EG),welche für die Verbraucher bei der Nutzung von Telekommunikationsmitteln und im elektronischen Verkehr mehr Transparenz und Sicherheit schaffen sollte.

Neben diversen anderen Regelungen sah die Richtlinie vor, dass die Nutzer in die Speicherung der von ihnen besuchten Seiten durch Tracking- und Browser-Cookies zuvor einwilligen müssen. Reichte bis dato die Möglichkeit, per Opt-out der Speicherung der besuchten Seiten zu widersprechen (wenn der Nutzer zudem über die Verwendung von Cookies in der Datenschutzerklärung aufgeklärt wurde), musste nun überlegt werden, wie in den Shops die Abfrage der ausdrücklichen Einwilligung zur Cookie-Nutzung gestaltet werden kann und muss.

Ende Mai 2011 lief die Frist zur Umsetzung der Cookie-Richtlinie in das nationale Recht ab und nun hat der Bundesrat die Einwilligungspflicht in seinen TMG- Änderungsvorschlag übernommen. In § 13 TMG soll laut Änderungsvorschlag dieser neue Absatz 8 eingefügt werden:

„Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin eingewilligt hat...“

Wie die Händler dieser Pflicht zur Abfrage der Einwilligung nachkommen, ist nicht konkret vorgeschrieben. Hier sind diverse Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, z.B. das Abfragen der Einwilligung direkt bei Aufruf der Webseite oder das Abfragen der Einwilligung in einem Blow-up/ Pop-Up-Fenster beim Aufrufen der Webseite.

Änderungsgesetz noch nicht beschlossen

Es ist jedoch derzeit noch verfrüht, konkrete Maßnahmen zur Umgestaltung des Shops in Angriff zu nehmen. Zunächst muss abgewartet werden, welche Punkte des Gesetzesentwurfes im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens tatsächlich übernommen und welche noch abgeändert werden. Der Entwurf wird zunächst einmal dem Bundestag und der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu Stellung nehmen muss. Im Bundestag finden drei Beratungen zum Entwurf statt. Es lässt sich daher momentan nicht prognostizieren, welche der jetzt vorgeschlagenen Regelungen das endgültige Änderungsgesetz zum TMG tatsächlich beinhalten wird.

Der Händlerbund wird rechtzeitig über neue Informationen zum Änderungsgesetz und möglichen Handlungsbedarf berichten.

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