Jeder kennt die häufig pauschalen Sätze wie "Die Inhalte der Website werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.". So oder so ähnlich liest man diese sog. "Disclaimer" auf zahlreichen Internetauftritten.
Der Begriff "Disclaimer" (engl., etwas leugnen, abstreiten) bedeutet dabei rechtlich gesehen einen Haftungsausschluss.
Die Gründe für eine solche Distanzierung durch Disclaimer können unterschiedlich sein. So spielt es eine große Rolle, dass die verlinkten Inhalte nicht regelmäßig auf Veränderungen überprüft werden können oder dass gar im Zeitpunkt der Verlinkung nicht alle verlinkten Inhalte kontrolliert werden.
Disclaimer auf Websites
Der Linksetzende haftet vollumfänglich für verlinkte Inhalte, wenn er sich diese "zu eigen" gemacht hat. Dies ist nicht schon bei bloßer Existenz des Links anzunehmen.
Zudem kann eine verschuldensunabhängige Haftung für fremde Inhalte - die der Linksetzende nicht kennt - eintreten, wenn er die ihm obliegenden Prüfpflichten verletzt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.04.2004, Az: I ZR 317/01). Dabei sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
- Eine Zustimmung zum Link ist erkennbar.
- Eine fremde Information wird bewusst in die eigene Website aufgenommen.
- Zu bewerten ist auch die Gesamtgestaltung und der Kontext der verlinkenden Seite.
- Die Kenntnis des Verlinkenden, dass sich auf der Zielseite rechtswidrige Inhalte befinden und die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit zu erkennen.
- Das eigene (wirtschaftliche) Interesse des Linksetzers.
Zusammenfassend kann man es also so umschreiben: Wer klar und deutlich auf die verlinkten Seiten verweist und damit zeigt, dass er mit den Inhalten dieser Seiten sympathisiert, macht sich den Link auch zu eigen. Dann hilft eine ausdrückliche Distanzierung des Linksetzenden von den Inhalten der verlinkten Seiten durch einen pauschalen Disclaimer nicht mehr.
Im Gegenteil kann dem Verlinkenden hier sogar widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn er einerseits einen Disclaimer verwendet - wo er sich von jeglicher Haftung befreit - und andererseits doch auf diese Seiten verlinkt.
Zu beachten ist aber Folgendes:
Die Rechtsprechung hat auch eine Haftung ohne ein "sich zu eigen machen" der verlinkten Inhalte bejaht, wenn der Linksetzende die verlinkten Inhalte kennt und diese in einer gewissen Nähe zur Ausgangsseite stehen und schnell zu erreichen sind (OLG Stuttgart vom 24.04.2006, Az.: 1 Ss 449/05). Dann kommt auch eine strafrechtliche Haftung des Linksetzenden in Betracht.
Haftung nach dem Telemediengesetz
Eine Bestimmung im Telemediengesetz (kurz: TMG) zur Haftung von Links gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 17. Juli 2003, AZ: I ZR 259/00) führt aber dazu aus, dass die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 und 9 TMG weder unmittelbar noch analog auf das Setzen von Hyperlinks anwendbar sind, da der Gesetzgeber bei der Schaffung des neuen TMG die Haftung für Hyperlinks bewusst nicht geregelt hat.
Fazit: Eine verbindliche und abschließende Muster-Lösung für die Abwehr rechtlicher Ansprüche gibt es nicht. Pauschale Haftungsausschlüsse durch Disclaimer taugen nicht generell als Haftungsausschluss.
Hilfreicher sind dagegen gezielte Hinweise auf der eigenen Website. Dies kann der Betreiber beispielsweise durch folgende Maßnahmen umsetzen:
- Überprüfung der Inhalte, bevor die Linksetzung erfolgt
- Deutliche Kennzeichnung der Links als extern
- Nennung des Datums der letzten Prüfung der verlinkten Website
- Verdeutlichung des Urheberrechts an einzelnen Texten oder Bildern
- Das Öffnen der Links sollte stets nur auf die Startseite und in einem separaten Fenster erfolgen
Ob der Link regelmäßig überprüft werden muss, wenn er einmal gesetzt wurde, ist rechtlich noch umstritten. Es bietet sich jedoch schon zur eigenen Sicherheit an, dann und wann eine Prüfung der verlinkten Inhalte vorzunehmen.
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