Im Herbst vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof eine unter Händlern umstrittene Entscheidung gefällt. Kläger war ein Kunde, der sich durch die E-Mail des beklagten Verkäufers belästigt gefühlt hat. Der Verkäufer hatte nach dem getätigten Kauf nämlich etwas getan, was viele Händler tun: Er hat den Kunden um eine Bewertung gebeten.
Folgenreiche Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat dem Käufer Recht gegeben: Laut Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Bitte um eine Bewertung um Werbung. Der Verkäufer versucht sich so beim Kunden ins Gedächtnis zu bringen und weitere Geschäftsabschlüsse zu fördern. Das hat Konsequenzen: Die Werbung via E-Mail ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb reglementiert. Da es heutzutage sehr einfach ist, die virtuellen Briefkästen seiner Kunden vollzumüllen, ist diese Form der Werbung an strenge Voraussetzungen geknüpft. So darf Werbung per E-Mail in der Regel nur mit dem Einverständnis des Kunden versandt werden.
Folglich darf der Kunde nur dann per E-Mail um eine Bewertung gebeten werden, wenn er in den Erhalt von Werbung zugestimmt hat (wir berichteten).
Ausnahmsweise darf eine Werbe-E-Mail auch ohne vorheriges Einverständnis verschickt werden und zwar im Rahmen der sogenannten Bestandskundenwerbung. Es ist allerdings fraglich, ob die Bitte um eine Bewertung diese engen Vorraussetzungen erfüllt. So muss es sich bei der Bestandskundenwerbung beispielsweise um Werbung für ein ähnliches Produkt handeln. Mit der Bewertungsbitte wird aber an sich nicht nur ein Produkt beworben, sondern der Verkäufer will sich – so die Meinung des Bundesgerichtshofes – auch im Allgemeinen beim Kunden in Erinnerung bringen. Auf der anderen Seite wird der Kunde aber auch dazu eingeladen, sich noch einmal mit seinem bereits erworbenen Produkt auseinander zu setzen.
Erste Abmahnungen
Direkt, nachdem die Entscheidung publik wurde, kam es zu den ersten Abmahnungen. Allerdings kann man hier nicht von systematischen Abmahnungen sprechen. Die Abmahnungen kommen meist direkt von Rechtsanwälten, die aufgrund einer Bestellung so eine Bewertungsbitte erhalten haben.
Auch wenn von einer systematischen Abmahnwelle nicht die Rede sein kann, sollte Abstand davon genommen werden, Kunden um Bewertungen zu bitten, die dem Erhalt von Werbung nicht zugestimmt haben: Im Einzelfall beliefen sich die Abmahngebühren auf rund 1.000 Euro.
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wie ist das wenn uns Kunden nach Erhalt der Ware anschreiben das sie mit der Lieferung sehr zufrieden sind. Auf diese Mail antworten wir immer das die Kunden uns eine Freude machen würden wenn sie uns bewerten. Damit antworten wir ja nur auf dei Mail eines zufriedenen Kunden.
Was ich über das Urteil denke schreibe ich lieber nicht.
Liebe Grüße
Frank von aufnaeher4u
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Antwort der Redaktion:
Hallo Frank,
das ist schwierig einzuschätzen, da es keine eindeutige Regelung oder Entscheidung gibt, die speziell diesen Fall betrifft. Auch wenn es ärgerlich ist, wäre hier die sichere Variante keine E-Mail mit einer Bewertungsauffo rderung zu versenden.
Viele Grüße
die Redaktion
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Sie können das Bewertungstool weiterhin problemlos für Ihren Shop einsetzen, wenn Sie entweder die Voraussetzungen für den Versand von Bewertungs-E-Ma ils als Direktwerbung erfüllen oder die Einwilligung vor Versand einholen werden.
Zu Fragen dazu, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen oder wie Sie hierzu vorgehen müssen, finden Sie entsprechende Hinweise zur Umsetzung der jeweiligen Möglichkeit im Online-Shop in Ihrem Käufersiegel Kundenbewertungs-Account.
Das Käufersiegel selbst hat nichts damit zu tun. Das ist ein Siegel, welches nach der erfolgreich abgeschlossenen Shop-Tiefenprüf ung vergeben wird und an die Erfüllung vorgegebener Kriterien gebunden ist. Die Frage bezieht sich auf das Käufersiegel Bewertungssystem.
Beste Grüße
die Redaktion
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genau das sollten Sie in Zukunft besser nicht mehr: Das war nämlich genau der Fall, wie ihn der Bundesgerichtsh of entschieden hat. Der Händler hatte die Bewertungsbitte auch gemeinsam mit der Rechnung verschickt und hat schließlich vor dem BGH den kürzeren gezogen.
Wir verstehen natürlich, dass das Urteil für viele Händler frustrierend ist. Schließlich sind Bewertungen sehr wichtig.
Legitim wäre es übrigens, in das Päckchen eine entsprechende Bitte beizulegen.
Beste Grüße
die Redaktion
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Wir versenden unseren Kunde die Rechnung per E-Mail, in der Signatur bitten wir auch um eine Bewertung bei Google sofern unsere Kunden mit dem Service zufrieden waren.
Jetzt hier die konkrete Frage: Wie verhält sich das ganze, ich schicke dem Kunden ja Auftragsbezogen seine Rechnung, wenn ich hier in der Signatur um eine Bewertung bitte ist das ganze erlaubt? Oder muss ich mir gedanken machen?
Beste Grüße
Franz
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