Detox und slim – gesundheitsbezogene Werbung
Wer? Verband sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 178,50 Euro
Betroffene? Lebensmittelhändler
Von Detox bis Slim – Sogenanntes Superfood ist seit Jahren voll im Trend und soll das Essen vermeintlich gesünder machen. Es soll entgiften, schlanker, fitter und klüger machen. Allerdings muss man hier als Händler schon ganz genau aufpassen. Wirbt man mit solchen Eigenschaften, sollte man sich schon sehr sicher sein, dass das Lebensmittel erwiesenermaßen auch die aufgeführten Wirkungen hat. Ansonsten kann die Werbung zum einen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb irreführend sein, zum anderen aber auch gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Letzteres wird dann relevant, wenn es um gesundheitsbezogene Werbung geht. Besonders vorsichtig sollten Händler daher beispielsweise mit folgenden Formulierungen sein:
- „stärkt Ihre Abwehrkräfte”
- „entgiftet”
- „bekömmlich”
- „wohltuende, beruhigende, befreiende Wirkung”
Im Zweifel kann sich der Verkäufer dieser Produkte nämlich nicht darauf berufen, die Angaben lediglich vom Hersteller übernommen zu haben. Taucht eine gesundheitsbezogene Angabe in der Produktbeschreibung auf, ist erst einmal der Händler verantwortlich. Empfehlenswert ist es daher, sich vom Hersteller eine Versicherung über die wissenschaftlich anerkannte Nachweisbarkeit der Wirkung schriftlich geben zu lassen.
Weitere Abmahnungen
Unternehmensform im Impressum
Wer? Wirtschaft im Wettbewerb – Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V.
Wie viel? 220,00 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen
Gemäß Telemediengesetz müssen Online-Händler ein Impressum auf ihrer Homepage vorhalten. Dieses muss für den Kunden mit maximal zwei Klicks leicht auffindbar sein. Vor allem aber muss es vollständig sein: Der Besucher der Homepage hat ein Recht darauf, zu erfahren, wer für den Inhalt verantwortlich ist. Daher gehört nicht nur die Angabe des Firmennamens dazu, sondern die vollständige Bezeichnung, aus der hervorgeht, welche Unternehmensform hinter der Firma steckt. Je nachdem, um welche Unternehmensform es sich handelt, ist es außerdem zwingend notwendig, den vollständigen Namen des Vertretungsberechtigten sowie die Adresse anzugeben.
Verkauf von Alkohol
Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Wer? Händler von alkoholischen Getränken
An den Verkauf von alkoholischen Getränken im Internet sind strenge Voraussetzungen geknüpft. Neben dem Jugendschutz muss auch genau auf die Produktbeschreibung geachtet werden: Zum einen müssen Sulfite mit genannt werden, da diese Stoffe Allergien auslösen können. Zum anderen muss die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent erfolgen und der Name beziehungsweise die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers angegeben werden.
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