Die alte Verpackungsordnung wurde am 01.01.2019 durch das neue Verpackungsgesetz abgelöst. Viel verändert hat sich an den seit 1994 bestehenden Lizenzierungspflichten für Verpackungen nicht; die größte Neuerung stellt aber die Einführung der zusätzlichen Registrierungspflicht dar. Größtes Manko des alten Gesetzes war nämlich die mangelnde Verfolgbarkeit von Unternehmern, die es mit der Lizenzierungspflicht nicht so genau nahmen. Das sollte sich durch die Einführung von LUCID ändern: Unternehmer müssen jetzt nicht mehr nur als Inverkehrbringer Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Müll anfallen, bei einem der dualen Systeme lizenzieren, nein, zusätzlich fällt die Registrierungspflicht bei LUCID an. LUCID ist eine Datenbank, die öffentlich für jedermann einsehbar ist. Das bedeutet, dass jeder einsehen kann, welcher Unternehmer seiner Registrierungs- und damit auch Lizenzierungspflicht nachkommt.
Erste Abmahnungen bereits kurz nach Inkrafttreten
Diese Datenbank hat auch sehr schnell ihre Wirkung entfaltet: Bereits kurz nach dem 01. Januar 2019 kam es zu den ersten Abmahnungen. Betroffen waren Händler, die sich nicht bei LUCID registriert haben (wir berichteten).
Aktuell werden diese Registrierungsverstöße vermehrt durch die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH abgemahnt. Als Streitwert setzt die Kanzlei 20.000 Euro, in Einzelfällen auch mal 30.000 Euro an. Das führt zu Abmahngebühren von 1.170 bis 1.360 Euro.
Das „neue” Verpackungsgesetz
Händler, die es bis jetzt versäumt haben, sich mit dem Verpackungsgesetz auseinander zusetzen, sollten dies dringend nachholen. Betroffen ist jeder Händler, der befüllte Verpackungen erstmalig in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen.
Bei der Lizenzierung der Verpackungen ist der Unternehmer frei und kann zwischen verschiedenen dualen Systemen, wie etwa dem grünen Punkt oder Reclay wählen. Es sollte daran gedacht werden, dass nicht nur der Versandkarton, sondern auch Füllmaterial lizenziert werden muss. In der FAQ des Händlerbundes sind noch einmal die häufigsten Fragen geklärt.
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egal woher die Verpackungen stammen: Es empfiehlt sich, die Nutzung von Verpackungsmate rial wie Kartons, Klebeband und Co. zu dokumentieren, bis eine Mengenmeldung nötig ist.
Beste Grüße,
die Redaktion
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wir benutzen ausschliesslich gebrauchte Verpackung, die wir irgendwo einsammeln.
Frage:
wie muss / kann Mengennachweis erfolgen am diese Zentrale ?
es gibt ja keine schöne Rechnung eines Vorlieferanten über Verpackungsmeng en, so wie es sich in einer perfekten Welt gehört.
auch sind die verschickte Pakete unterschiedlich gross - mal 30 kg, mal 5kg, mal 0,2kg etc.
Gruß
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nein, das stimmt so in der Praxis leider nicht. In welchem Zustand sich die Waren befinden, ist grundsätzlich nicht relevant. Weiterhin trägt der Händler immer die Beweislast darüber, dass die von ihm genutzten Verpackungen lizenziert bzw. registriert worden sind. Werden gebrauchte systembeteiligu ngspflichtige Verpackungen genutzt, muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese zuvor nicht ordnungsgemäß lizenziert worden sind – der Händler gilt insofern als pflichtiger Erstinverkehrbr inger, wenn er nicht nachweisen kann, dass die Pflichten laut VerpackG hinsichtlich dieser Verpackungen bereits einmal erfüllt worden sind.
Viele Grüße,
die Redaktion
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"Betroffen ist jeder Händler, der befüllte Verpackungen erstmalig in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen."
Dazu folgende Frage:
Es ist also kein Händler betroffen, der ausschließlich gebrauchte Waren in Altkartons an den Verbraucher sendet, richtig?
Gruß
Olaf
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versendet ein Händler keine Pakete selbst, sondern lässt diese ausschließlich durch einen Dropshipping-Di enstleister erledigen, welcher zudem auch die Retouren bearbeitet und im Inland niedergelassen ist, gilt er nach derzeitigem Rechtsstand in aller Regel nicht als Hersteller im Sinne des Verpackungsgese tzes. Es reicht jedoch bereits ein einziges erstmaliges Inverkehrbringe n einer systembeteiligu ngspflichtigen Verpackung aus, um die Pflichten aufblühen zu lassen. Zudem sollte beim Dropshipper angefragt werden, inwiefern er den Pflichten nachkommt. Ein Hinweis darauf, bei welchem dualen System lizenziert wird, ist nicht nötig.
Viele Grüße,
die Redaktion
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Eine Abmahnung ist schön und gut, aber die erste sollte kostenlos sein, wenn's nicht fruchtet, dann darf es auch was kosten, selbst als angeklagter Schuldiger bekommst du vor Gericht meistens noch eine zweite Chance. ( also wenn.... dann bein ersten mal nur eine geringe Strafe )
Was ich in jedem Fall anmahne, das alle Unternehmer, auch die kleinen alle über einen Kamm geschoren werden. hier sollte eine Reglung her, für kleinunternehme r sollte es einfacher werden, da viele so wie ich auch Alleinunterhalt er sind und sich mit ihrem Verdienst im entdefeckt nur die Urlaubskasse aufbessern neben dem angestellten Verhältnis. Ein großes Unternehmen kann sich für alles angestellte leisten, da ist es kein Problem, aber für uns kleinen immer wieder neue Steine in den Weg legen um die wir uns zusätzlich kümmern müssen und damit weniger Zeit zum einstellen bleibt, finde ich nicht gut.
Als Hinweis, Ich komme allen Verpflichtungen die gefordert werden nach, manchmal aber auch Zähne knirschend.
Lucid war einfach, und da ich nicht mehr als etwa 150 Kilo an Versandmaterial im Jahr verbrauche, ist es noch recht günstig.
Zum Schluß schließe ich mich noch der Frage von Katrin an.... und zusätzliche Frage? bin ich eigentlich verpflichtet einen Hinweiß zu Landbell auf meiner eBay Seite anzuzeigen ???
Freundliche Grüße
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Folft diese nicht oder kommt mir suspekt vor, erstatte ich direkt Strafanzeige wegen Verdachts der Erpressung und Betrug gegen den Anwalt sowie Auftraggeber. Bisher wurde seitdem jede Abmahnung zurückgezogen.
Ich wehre mich mittlerweile mit Mitteln des Wilden Westens, die Politik lässt mir keine andere Wahl.
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tatsächlich ist die Wahrscheinlichk eit hoch, dass Du nicht außen vor bist. Der Grund liegt dabei beim Import: Hier gilt im Zweifel derjenige als Inverkehrbringe r, der die rechtliche Verantwortung zum Zeitpunkt des Grenzübertritts trägt. In einer großen Zahl von Fällen ist dies der Importierende. Idealerweise ist diese Frage eindeutig im Vertrag mit dem Lieferanten geklärt, und sofern er die Verantwortung trägt, sollte seine Registrierungsn ummer von LUCID angegeben sein. Ist dies so nicht der Fall, sollten die entsprechenden Pflichten des VerpackG selbst wahrgenommen werden, um nicht haftbar gemacht werden zu können.
Beste Grüße,
die Redaktion
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