Pauschaler Ausschluss des Widerrufsrecht bei Software
Wer? MD-Tec UG (durch Jusdirekt)
Wie viel? 1.171,67 Euro
Betroffene? Online-Händler
Das Widerrufsrecht hat den Sinn und Zweck, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware so zu prüfen, wie es auch im stationären Handel geschehen würde. Das ergibt bei manchen Waren allerdings keinen Sinn. So ist es auch bei digitalen Waren, die auf nicht-körperlichen Datenträgern geliefert werden, also beispielsweise per E-Mail versendet oder als Download bereitgestellt werden. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und hat diesen Fall in § 356 Absatz 5 BGB geregelt:
„Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher
1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und
2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.“
Der Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen das Widerrufsrecht also zum Erlöschen bringen. Ein pauschaler Hinweis, dass das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, genügt den gesetzlichen Vorschriften nicht. Wie das Widerrufsrecht bei digitalen Waren wirksam zum Erlöschen gebracht werden kann, ist diesem Hinweisblatt zu entnehmen.
Weitere Abmahnungen
Fehlender OS-Link
Wer? MH-My Musthave (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Online-Händler
Die aktuelle Zwischenstandsmeldung zur Online-Streitbeilegungsplattform für Verbraucher und Unternehmer verzeichnet kein sehr gutes Bild. Dennoch müssen Händler den Link in ihren Shop einbauen. Das gilt auch dann, wenn auf Marktplätzen wie Ebay gehandelt wird. Hier wird der Link unter „Rechtliche Informationen des Anbieters” eingebettet. Es sollte auch darauf geachtet werden, dass der Link stehts klickbar ist. Ein bloßer sogenannter „stummer Link” genügt den Anforderungen nicht.
Bekömmlicher Wein
Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Händler mit Lebensmitteln und Alkohol
Noch immer stolpern viele Händler über die Hürden der Health-Claims-Verordnung (HCVO). Vereinfacht gesagt verbietet die Verordnung gesundheitsbezogene Angaben bei einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent. Eingeschlossen sind Begriffe wie etwa „bekömmlich”, „gesund” oder „leicht verdaulich”, da diese dem Kunden den Eindruck vermitteln, das Getränk wirke sich positiv auf die Gesundheit im Allgemeinen aus.
Doch auch bei anderen Produkten sollten Händler aufpassen, denn das Heilmittelwerbegesetz verbietet die Werbung mit Effekten und Wirkungen, die nicht vorhanden sind. Dies betrifft beispielsweise Werbung mit einer „entschlackenden Wirkung”, da die Existenz von „Schlacken” nicht wissenschaftlich belegt ist.
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