Wer? Comped EDV Service- & Beratungs-GmbH
Wie viel? 500 Euro Schadensersatz
Betroffene? Händler im Allgemeinen
Bilder widerrechtlich zu verwenden, kann unter Umständen richtig teuer werden: Das Erstellen der Bilder kostet den Fotografen nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Daher sollten sich Händler immer sicher sein, dass sie auch die Rechte zur Verwendung der Fotos haben: Beispielsweise ist Google keine kostenlose Bilderplattform. Die dort gezeigten Bilder sind in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Auch beim Nutzen von Herstellerfotos lohnt sich ein Blick in die Lizenzvereinbarung: Die Rechteinhaber können frei bestimmen, wer welche Bilder wie verwenden darf. Das gilt natürlich auch bei Bildern von Stockfoto-Plattformen. Die Plattformen legen in ihren AGB häufig fest, wie und wo die Nennung des Urhebers zu erfolgen hat. Wird sich bei der Verwendung der Bilder nicht daran gehalten, liegt bereits ein Urheberrechtsverstoß vor. Besondere Achtsamkeit gilt auch bei kostenlosen Bildarchiven: Gibt es etwa kein Impressum oder ist die Seite in einem sehr schlechten Deutsch oder Englisch dargestellt, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine unseriöse Plattform, die keinerlei Recht zur Weitergabe der angebotenen Bilder hat. Werden solche Bilder trotz der Unseriosität verwendet, entsteht ebenfalls eine Schadensersatzpflicht. Wird ein Bild von einer seriösen Plattform verwendet und stellt sich dann heraus, dass die Plattform keinerlei Rechte hatte, so ist der Händler zwar nicht zum Schadensersatz verpflichtet, muss das verwendete Bild aber entfernen.
Weitere Abmahnungen
Nicht-Klickbarer OS-Link
Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen
Seit dem 09.01.2016 besteht für Online-Händler die Pflicht, auf die Online-Streitbeilegungsstelle (OS) hinzuweisen. Wichtig ist hierbei, dass es nicht allein reicht, auf die Existenz dieser Stelle hinzuweisen: Es muss der anklickbare Link zur OS-Plattform zur Verfügung gestellt werden.
Dieser Link muss für den Verbraucher leicht zugänglich sein. Im Ebay-Shop können Händler den Link beispielsweise unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers” hinterlegen.
Fehlende Grundpreisangabe
Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen
Unterschiedliche Hersteller haben oft unterschiedliche Verpackungsgrößen: So wird der eine Naturjoghurt im 150-Gramm-Becher angeboten, während in der nächsten Verpackung 200 Gramm darauf warten, konsumiert zu werden. Damit Kunden die Preise im Laden bei unterschiedlicher Packungsgröße trotzdem vergleichen können, gibt es eine Pflicht zur Grundpreisangabe. Die Grundpreisangabe hat sowohl im stationären als auch im virtuellen Handel zu erfolgen. Der Grundpreis pro Mengeneinheit muss dabei immer dann angegeben werden, wenn mit dem Gesamtpreis geworben wird. Das betrifft beispielsweise auch Übersichts- und Katalogseiten.
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