Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen
Wer als Unternehmer Waren an Verbraucher anbietet, muss sich mit pauschalen Aussagen zurückhalten, denn: Laut Gesetz muss der Verbraucher genau und umfassend aufgeklärt werden. Das trifft auch auf das Widerrufsrecht zu. Die Aussage etwa, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs die beiderseits empfangenen Leistung zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben sind, ist falsch. Das Gesetz legt nämlich fest, wann der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer zum Wertersatz verpflichtet ist: Erleidet die Ware während der Widerrufsfrist einen Wertverlust, so muss dieser vom Verbraucher nur dann ersetzt werden, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Kleidung nicht nur anprobiert, sondern etwa auch draußen getragen wurde, und deswegen z.B. nach Rauch riecht.
Weitere Abmahnungen
Fehlende Adresse des Herstellers
Wer? Joy Richter (LEXEA Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.474,89 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen
Laut dem Produktsicherheitsgesetz muss der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers, oder – sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist – der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers am Produkt angebracht werden.
Es reicht nicht, lediglich eine E-Mail-Adresse oder Webseite anzugeben. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, den Verantwortlichen im Schadensfall schriftlich zu kontaktieren. Daher muss die vollständige Anschrift auf dem Produkt angebracht werden. Handelt es sich bei dem Produkt um kleine Ware, wie etwa ein Feuerzeug oder Kugelschreiber, so darf die Adresse ausnahmsweise auch auf der Verpackung angebracht werden.
Hinweis (27.06.2019): Ist die Anbringung am Produkt selbst nicht möglich, darf sich die Kennzeichnung auch auf der Verpackung befinden. In engen Ausnahmefällen, in denen es auf Grund durch das Gesetz bestimmter Fälle vertretbar ist, dürfen die Angaben weggelassen werden.
Bewerbung als Original
Wer? T. & D. Versand (durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 887,02 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen
Das Werben mit Selbstverständlichkeiten taucht in unserem wöchentlichen Abmahnmonitor häufig im Zusammenhang mit dem CE-Kennzeichen oder dem versicherten Versand auf. Allerdings gibt es noch weitere Angaben, die in diesem Rahmen nicht gestattet sind. Händler sollten es beispielsweise tunlichst unterlassen, ihr Produkt als Original zu bezeichnen, denn: Der Verkauf von Plagiaten ist ohnehin verboten. Es íst daher selbstverständlich, Originale anzubieten.
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diese Pflicht ist in § 6 Abs. 1 ProdSG geregelt. Demnach muss die Adresse des Herstellers, in manchen Fällen seines Bevollmächtigte n oder auffangend des Einführers angebracht werden. Wenn eine Anbringung am Produkt selbst nicht möglich ist, dürfen sie auch auf die Verpackung. Darüber hinaus gibt es noch wenige Ausnahmen, innerhalb derer von der Pflicht abgewichen werden darf.
Beste Grüße,
die Redaktion
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Das habe ich noch nie gesehen. Macht auch keine Sinn, was sagt der Kunde dazu? Der findet das bestimmt nicht toll, dass er nun auch noch knibbeln muss. Das ist doch also nicht wahr oder? Da ist hier doch falsch dargestellt oder?
PS, es wäre schön, wenn man in der Benachrichtigun g hier im "forum" den link zu dem entsprechenden Thema finden würde. Das gab es früher, es ist verschwunden und macht das Einloggen in das Thema recht aufwändig.
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Hier stellt sich aber die Frage, bei z.B. KFZ Ersatzteilen.
Hier gibt "Original" Ersatzteile und "Zubehör "Ersatzteile.
Ist es dann falsch, wenn ich bei einem Original Ersatzteil auch das Wort "Original" hinzufüge?
Denn es könnte genauso gut ein Zubehör Ersatzteil sein, welches wesentlich billiger verkauft wird, da es schlichtweg minderer Qualität ist.
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