Wer sich schon einmal mit eingetragenen Marken auseinandergesetzt hat, weiß, dass Worte in der Werbung mit Bedacht gewählt werden müssen. Diese Erfahrung musste nun auch der Reiseblog-Betreiber Holger Seyfried feststellen. Dieser hat eine Abmahnung von Jörg Lück (Produzent von Ballermann-Stars, wie Tim Toupet und Mickey Krause) eine Abmahnung wegen der werblichen Verwendung des Wortes „Malle“ erhalten – und er ist nicht der einzige. Seit Kurzem werden Abmahnungen wegen der angeblichen widerrechtlichen Verwendung der Marke verschickt.
Ballermann und Malle
Der Unternehmer Lück hat laut Angaben der LTO den Begriff „Malle“ vor 17 Jahren als Marke schützen lassen. Europaweit ist „Malle“ für Tonträger, Werbung, Ausstrahlungen für TV- und Rundfunksendungen, sowie Partys geschützt. Wer den Begriff in einem der geschützten Felder nutzen möchte, muss eine entsprechende Lizenz bei Lück erwerben. Für eine Veranstaltung mit bis zu 1.000 Gästen soll eine Nutzungslizenz 499 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer kosten.
Der Reiseblog-Betreiber Seyfried hatte den Begriff im Rahmen des sogenannten Malle-Openings im April benutzt und mit Formulierungen, wie „Saison Eröffnung auf Malle” geworben. Für diese Verwendung soll er Abmahngebühren in Höhe von 1.822,96 Euro zahlen; die Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro vor.
Wem das jetzt irgendwie bekannt vorkommt, hat Recht: Nicht nur „Malle“ ist eingetragene Marke, sondern auch der Begriff „Ballermann“ ist geschützt. Dieser wurde 1998 vom Ehepaar Engelhardt als Marke eingetragen. Hier entbrannte im letzten Jahr ein Rechtsstreit darüber, ob „Ballermann“ überhaupt noch als Marke schutzfähig ist, da der Begriff als Synonym für Party-Exzesse im Allgemeinen sei. Solche beschreibenden oder geläufigen Begriffe dürfen nicht in Marken enthalten sein. Das OLG München folgte dieser Ansicht nicht und urteilte zu Gunsten der Engelhardts (wir berichteten).
Schutz überhaupt möglich?
Die Frage nach der Schutzfähigkeit stellt sich auch bei dem Begriff „Malle“, heißt es weiter auf LTO. Bereits im Februar hat die Kanzlei der Patentanwälte Dr. Grasser & Partner einen Antrag auf Löschung der Marke gestellt. Zur Begründung führen sie das Argument ins Feld, dass „Malle“ niemals als Marke hätte eingetragen werden dürfen, da von Anfang an ein sogenanntes absolutes Eintragungshindernis bestanden habe:
Laut Art. 7 der Verordnung über Gemeinschaftsmarken dürfen bloße geografische Herkunftsangaben nicht geschützt werden. „Malle“ sei aber eine schon immer übliche Formulierung für Mallorca und somit nicht schutzfähig.
Als zweites Argument wird die Verwendung der Marke angeführt: Damit eine Marke dauerhaften Schutz genießt, muss die auch verwendet werden. Dies habe der Unternehmer Lück, aber anders als das Ehepaar Engelhardt mit Ballermann nie getan. Während die Engelhardts die Marke Ballermann nicht nur benutzen, sondern auch kontinuierlich gegen die widerrechtliche Verwendung vorgehen, spreche Lück erst seit Kurzem Abmahnungen aus.
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