Wer? MH My-Musthave (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 413,64 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen
Wer online Ware an Verbraucher verkauft, muss diese auch über das Widerrufsrecht aufklären. Die Floskel „Rücknahme akzeptiert” reicht dafür nicht aus. Wie die Widerrufsbelehrung auszusehen hat, legt das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz EGBGB fest. Dort findet sich in Anlage eins auch ein Muster für eine Widerrufsbelehrung samt Gestaltungshinweisen. Daraus muss beispielsweise hervor gehen, wie lang die Widerrufsfrist andauert und wer die Kosten der Rücksendung trägt. Außerdem muss dem Verbraucher ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde ist zwar nicht dazu verpflichtet, dieses zu verwenden – die Pflicht besteht aber dennoch.
Obwohl das neue Widerrufsrecht bereits seit 2014 in seiner jetzigen Form besteht, kommt es noch immer zu Fehlern. Besonders oft werden veraltete Widerrufsbelehrungen abgemahnt, in denen der Widerruf noch als kommentarlose Rücksendung vorgesehen ist. Alle Informationen rund um das Thema sind auf der Seite des Händlerbunds noch einmal zusammen getragen.
Weitere Abmahnungen
Fehlende WEEE-Nummer
Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Händler von Elektro- und Elektronik-Geräten
Händler von Elektro- und Elektronik-Geräten sollten besonderen Wert darauf legen, zu überprüfen, ob die Geräte bei der Stiftung EAR registriert sind und eine WEEE-Nummer haben. Diese Registrierung muss von folgenden Personen vorgenommen werden:
- Hersteller der Geräte
- Händler, die unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer Marke verkaufen
- Ausländische Händler, die über Telekommunikation nach Deutschland verkaufen
- Ausländische Händler, die erstmals nach Deutschland verkaufen
Ist man lediglich als Händler tätig, muss man allerdings Sorge dafür tragen, dass die Geräte registriert sind. Für Geräte, die nicht registriert sind, besteht nämlich ein Vertriebsverbot. Der Händler darf sie nicht in Verkehr bringen. Will er sie dennoch verkaufen, muss er vorher die Registrierung vornehmen (mehr dazu).
Fehlende Gefahrgut-Kenneichnung
Wer? Adolf Würth GmbH & Co. KG (durch Lubberger Lehment)
Wie viel? 1.863,40 Euro
Betroffene? Händler von Gefahrgut
Gefahrgut muss speziell gekennzeichnet sein. Hierfür gibt es eine Reihe von Piktogrammen, die beispielsweise aussagen, ob ein Stoff explosiv oder leicht entflammbar ist. Ähnlich wie die Nährwerttabelle aus der Lebensmittelkennzeichnung, müssen die Symbole auf der Verpackung angebracht werden, damit sich der Kunde vor Vertragsschluss informieren kann. Für den Online-Handel bedeutet das, dass die Symbole in der Produktbeschreibung auftauchen müssen, um hier die Informationspflichten zu erfüllen.
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Wer? Adolf Würth GmbH & Co. KG (durch Lubberger Lehment)
Braucht die Firma Würth Geld?
Warum kostet das fast 1900,00 € ? kann man hier nicht einen Mitbewerber darauf hinweisen, dass die Kennzeichnung fehlt?
Wer sitzt da den ganzen Tag und kontrolliert das Internet nach fehlender Kennzeichnung? Würth? Oder der Rechtsanwalt?
Das ist Denunziantentum und ein Witz.
Gesetz ja! Aber welches Interesse verfolgt die Firma Würth damit? Wegen 1900,00 € wird er keinen Mitbewerber vom Markt verdrängen, er wird auch nicht mehr oder weniger verkaufen, wenn die Kennzeichnung da ist oder fehlt.
Von daher kann dies nur Geldmacherei sein. Die erhöhte Präsenz im Internet und Fernsehwerbung muss irgendwie bezahlt werden, denn von den Produkten sind auch nicht wirklich mehr Innovationen bei Würth im Programm als woanders.
Es wird absolute Zeit das die Politik hier und in allen anderen Bereichen endlich etwas unternimmt, sonst verkommt alles zu Sodom und Gomorrha.
Und dem Kunden muss auch klargemacht werden das er seinen Widerruf richtig auszuüben hat.
Dies wird ihm durch die Plattformen viel zu einfach gemacht, dadurch geht der Respekt noch viel mehr verloren und König Kunde hat es nicht nötig sich um irgend etwas zu bekümmern.
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