Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen
Der fehlende OS-Link gehört seit Jahren zu einem beliebten Abmahnthema. Die Pflicht zum Setzen des Links ist in der ODR-Verordnung, der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, geregelt. Der OS-Link muss den Besucher auf die Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) führen können. Er muss also klickbar sein. Diese Plattform soll für eine schnelle Lösung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern sorgen.
Weitere Abmahnungen
Fehlende Angabe zum Hersteller
Wer? Como Sonderposten GmbH (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 1.590,91 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen
Das Produktsicherheitsgesetz schreibt vor, dass auf der Verpackung von Produkten, die an Verbraucher verkauft werden, der Name sowie die Kontaktanschrift des Herstellers vermerkt sein müssen. Fehlt diese Angabe, so gilt das Produkt als nicht-verkehrsfähig und darf nicht auf den Markt gebracht werden. Besonders bei Importware fehlt die Angabe häufig. Im Zweifel muss der Händler die Angabe nachleisten.
Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung
Wer? Verbraucherschutz Verein gegen den unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Lebensmittel-Händler
Mittlerweile werden Lebensmittel auch gern online angeboten. Damit hier nichts schief gehen kann, müssen die Händler eine Reihe von Informationspflichten beachten. Dazu gehört auch ein Zutatenverzeichnis. Dieses sollte mit einer Bezeichnung aufgelistet sein, in dem das Wort „Zutaten“ erscheint.
Weiterhin muss die Nettofüllmenge, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers angegeben werden. Das Mindesthaltbarkeitsdatum hingegen gehört zwar auf die Verpackung, in der Produktbeschreibung muss es allerdings nicht angegeben werden.
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Welcher Bürokrat etc. hat sich den diesen Schwachsinn wieder ausgedacht?
Lebensmittelinformationsverordnung, auch ein sehr langes Wort. Da wurde bestimmt auch mehrere Jahre mit einigen Gutachtern dran gefeilt.
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Was mache ich denn mit meinen Bratpfannen?
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die Herstellerdaten sind dem Kunden dann bekannt, wenn er beispielsweise eine Sonderanfertigu ng bestellt.
Beste Grüße,
die Redaktion
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Und wer bestimmt dann Ausnahmen oder wer legt fest, das einem Kunden von Herstellern die Angaben bekannt sein müssen? Das heißt doch dann auf Deutsch für einen Hersteller (klein), das er nur solange etwas machen kann oder auch nicht, solange er keinem Marktakteur (groß) auf die Füße tritt.
Dieser Ihr Kommentar oder Ihre Rechtsauffassun g bedarf noch einiger Erklärungen.
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prinzipiell muss die Kennzeichnung des Herstellers auf dem Produkt selbst erfolgen. In vielen Fällen aber darf auf die Verpackung ausgewichen werden – wenn die Anbringung auf dem Produkt selbst nicht möglich ist. In Ausnahmefällen darf sie sogar völlig unterbleiben. Zum Beispiel, weil die Angaben dem Käufer schon bekannt sind.
Im Hinblick auf Bratpfannen lassen sich sicherlich gute Argumente für eine Anbringung auf der Verpackung finden. Bei Unsicherheit sollte aber auf fachliche Unterstützung zurückgegriffen werden.
Viele Grüße,
die Redaktion
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