Übermorgen ist es soweit: Im Handel warten mit dem Black Friday Aktionen und Rabatte auf Käufer. Für Händler aber kann es bekanntermaßen ein teurer Tag werden – Black Friday ist eine eingetragene Marke und darf etwa im Werbegeschäft nur genutzt werden, wenn eine entsprechende Lizenz vorliegt. Hat man diese nicht, droht eine Abmahnung durch den Inhaber der Schutzrechte.
Gegen diese Situation gibt es schon länger Protest und auch rechtlich wurde der Markenschutz wiederholt angegriffen – zuletzt vor dem Bundespatentgericht (wir berichteten). Das Portal Black-Friday.de, das auch an diesem Verfahren beteiligt war, ist nun einen weiteren Schritt gegangen und hat eine Löschungsklage beim Landgericht Berlin eingereicht.
„Black-Friday-Anrufbeantworter“ – Wird die Marke ernsthaft genutzt?
Die Marke Black Friday ist im Hinblick auf zahlreiche Waren und Dienstleistungen geschützt. Wie das Portal am heutigen Tag mitteilte, soll der Markenschutz in Bezug auf immerhin 900 dieser Artikel und Services angegriffen werden. Es beruft sich dabei auf die Tatsache, dass Marken genutzt werden müssen, damit sie bestehen bleiben können. Wurde eine Marke hingegen in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht ernsthaft genutzt, kann sie auf Antrag gelöscht werden. Diesen Antrag hat Black-Friday.de hier gestellt.
Sollte das Landgericht Berlin dem Antrag stattgeben, ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass die Marke komplett gelöscht wird. Das Erfordernis der ernsthaften Nutzung der Marke bezieht sich auf die einzelnen geschützten Waren und Dienstleistungen, die dann entsprechend auch einzeln gelöscht werden.
Black-Friday.de zufolge sei diese notwendige Benutzung der Marke für „den ganz überwiegenden Teil“ der Schutzgüter aber nicht erkennbar. Das Portal nennt dabei mehrere Beispiele für Waren, für welche die Marke eingetragen ist, aber nicht genutzt wird. So gebe es schließlich keine „Black-Friday-Anrufbeantworter“, „Black Friday Batterien“ oder „Black Friday Feuerlöscher“. Man sei insofern optimistisch, dass die Marke in wesentlichen Bereichen gelöscht werde. Sollte es eine entsprechende Nutzung der Marke gegeben haben, muss der Inhaber dies nun nachweisen.
Das Urteil des Bundespatentgerichtes steht noch aus
Gleichzeitig steht das Urteil des Bundespatentgerichtes über die vom Deutschen Patent- und Markenamt beschlossene Löschung der Marke noch aus (wir berichteten). Dessen Urteil war zunächst für Mitte September erwartet worden, es blieb jedoch bei der mündlichen Verhandlung. Dort hatte das Gericht aber immerhin eine erste Einschätzung abgeben: Das Gericht sah dabei in einigen Schutzgebieten ein sogenanntes Freihaltebedürfnis, also Gründe, die gegen den Schutz der Marke in diesem Bereich sprechen. Das gelte etwa für Handelsdienstleistungen bezüglich Elektro- und Elektronikartikeln, wie es auch Black-Friday.de in seiner Mitteilung aufgreift. Die Richter ließen allerdings auch verlauten, dass es in anderen Bereichen gute Gründe dafür geben könne, die Marke nicht zu löschen.
Solange die Marke jedoch nicht gelöscht ist, sollten Online-Händler womöglich lieber darauf verzichten, sie im geschäftlichen Verkehr zu nutzen – zumindest, wenn sie keine Lizenz des Markeninhabers besitzen. Hier besteht nach wie vor ein Abmahnrisiko.
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