Wer? SuS International UG (durch Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord PartG)
Wie viel? 1.930,66 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen
Umweltschonende Produkte liegen im Trend. Kunden haben das Bedürfnis, bewusster zu konsumieren, um Plastik und Schadstoffe zu vermeiden. Umso mehr kann es sich für Händler lohnen, die umweltschonenden Aspekte ihrer Produkte hervorheben. Doch Achtung: Ein Produkt einfach so als umweltschonend zu bewerben, kann teuer werden. Bereits im Jahr 1988 stellte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.10.1988, Aktenzeichen: I ZR 219/87) fest, dass diese Aussage schlicht zu vielsagend ist. Jeder Verbraucher versteht etwas anderes unter einem umweltschonenden Produkt. Der eine denkt an die Produktion, der andere an die Entsorgung und der Dritte an die Emissionen, die ein Produkt bei der Verwendung verursachen kann. Bei „umweltschonend” handle es sich um einen „mit widersprüchlichen Erwartungen, Vorstellungen und Emotionen belegten Begriff”. Daher sei der Werbende „zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet.“
Weitere Abmahnungen
Merinowolle in der Textilkennzeichnung
Wer? Harald Durstewitz (durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 887,02 Euro
Betroffene? Textilhändler
Das Gesetz schreibt ganz genau vor, welche Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Textilien erlaubt sind. Damit soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch eine unüberschaubare Vielzahl von Wortschöpfungen am Ende gar nicht mehr weiß, was er da eigentlich kauft. Welche Begrifflichkeiten zur Faserbezeichnung zulässig sind, regelt Anhang 1 der Textilkennzeichnungsverordnung.
Derzeit werden in diesem Zusammenhang wieder viele Händler wegen der Verwendung des Wortes Merinowolle abgemahnt. Das Problem ist hier, dass die Verordnung lediglich Wolle als Faserbezeichnung kennt. Die Kennzeichnung „100 Prozent Merinowolle“ ist daher unzulässig.
Händler müssen allerdings nicht auf die Bezeichnung des mit Qualität verbundenen Rohstoffes verzichten: Die Details zur Schafrasse dürfen hier zusätzlich, also getrennt von der eigentlichen Faserbezeichnung, aufgeführt werden. Das bedeutet, dass der Händler beispielsweise stattdessen „100 Prozent Wolle (Merinowolle)“ schreiben darf (mehr dazu).
Gesundheitsbezogene Aussagen bei Tiernahrung
Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 178,50 Euro
Betroffene? Händler von Tierfutter
Nicht nur bei Produkten für den Zweibeiner müssen Händler achtsam mit gesundheitsbezogenen Aussagen umgehen; das gleiche gilt auch für deren tierische Begleiter: Die Verordnung über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (EG Nr. 767/2009) untersagt Behauptungen, wonach Tierfutter „eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen“ könne.
Aussagen, wie etwa „entzündungshemmend“ oder „lindert den Hustenreiz“ sind daher unzulässig. Solche Aussagen können außerdem einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz darstellen, da sie den Eindruck vermitteln, dass es sich bei dem Produkt um ein Arzneimittel handelt.
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