Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler im Allgemeinen
Wer seinen Online-Handel an Verbraucher ausrichtet, muss diese darüber informieren, ob der Unternehmer den Vertragstext speichert, oder aber dem Käufer zur Verfügung stellt. Diese Informationspflicht ist in Artikel 246c Nr. 2 EGBGB geregelt. Der Hintergrund ist der folgende: Der Käufer schließt mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag unter den Bedingungen, wie sie der Verkäufer in seinem Shop angibt. Nun kann es dazu kommen, dass der Händler beispielsweise seine AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) nach dem Kauf verändert. Der Kaufvertrag ist aber unter dem Geltungsbereich der alten AGB zustande gekommen. Will sich der Käufer auf diese beziehen, muss er also wissen, wie er Zugang zu den Vertragstexten erhält.
Weitere Abmahnungen
Fehlende Textilkennzeichnung
Wer? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 299,60 Euro
Betroffene? Händler von Textilerzeugnissen
Die Textilkennzeichnungsverordnung schreibt vor, dass Textilerzeugnisse mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen. Im stationären Handel findet der Kunde diese Information beispielsweise auf den Etiketten von Kleidungsstücken. Die Kennzeichnung muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar, zugänglich und – im Falle eines Etiketts – fest angebracht sein. Im Online-Handel muss der Käufer allerdings nicht erst darauf warten, bis er das Kleidungsstück in den Händen hält. Die Rohstoffgehaltsangabe gehört zu den wesentlichen Informationen, die der Händler vor dem Kauf zur Verfügung stellen muss. Am besten stellt der Händler die Information direkt in der Artikelbeschreibung ein. Ist die Angabe erst durch eine weitere Verlinkung möglich, sollte der Käufer darauf hingewiesen werden, wo er die Information findet. Denkbar ist folgende Formulierung: „Für Informationen zur Textilkennzeichnung bitte auf Details klicken.“
Fehlende Registrierung bei der Stiftung EAR
Wer? Schmuck-Elfe e. K. (durch LHR Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.358,86 Euro
Betroffene? Händler von Uhren
Das Elektrogesetz verpflichtet Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer, Elektrogeräte auf Grundlage der WEEE-Richtlinie bei der Stiftung EAR zu registrieren. Dies betrifft beispielsweise Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt, wie Uhren, Netzteile und Radios.
Für die Registrierung ist in der Regel der Hersteller verantwortlich. Allerdings ist der Händler damit nicht aus der Verantwortung heraus: Ein Gerät, welches trotz bestehender Pflicht nicht bei der Stiftung EAR registriert ist, gilt als nicht verkehrsfähig, darf also nicht verkauft werden.
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