Wer? Apotheker Christian Kraus (über die Kanzlei Diekmann Rechtsanwälte)
Wie viel? 1242,84 Euro
Betroffene? Online-Händler von Desinfektionsmitteln
Die Angst vor einer Ansteckung ist groß. Deshalb werden Desinfektionsmittel oder Desinfektionstücher an allen Ecken und Enden gebraucht. Tatsächlich sind sie jedoch schon seit vielen Wochen Mangelware. Stockt ein Geschäft auf, sind die (virtuellen) Regale binnen kürzester Zeit wieder leer gefegt. Trittbrettfahrer nutzen den dringenden Bedarf aus und bieten Desinfektionsprodukte zu völlig überhöhten Preisen oder ohne entsprechende Kennzeichnung an. Zu Recht wird dies nun abgemahnt. In der aktuellen Abmahnung eines Apothekers wird unter anderem bemängelt, dass die vorgeschriebene Biozid-Kennzeichnung fehlt und zudem die für den Vertrieb erforderliche Zulassung für die Wirkstoffhändler bezweifelt wird. „Mir geht es nicht darum, Wettbewerber aus dem Internet loszuwerden. Es geht darum, skrupellosen Geschäftemachern Grenzen aufzuzeigen. Es kann nicht sein, dass hier mit der Angst der Menschen Kasse gemacht wird und Patienten mit gepanschten Chemikalien am Ende sogar gefährdet werden”, begründet der abmahnende Apotheker auf dem Portal Apotheke Adhoc.
Weitere Abmahnungen
Fehlender OS-Link
Wer? T. & D. Versand GbR (über die Kanzlei Fareds Rechtsanwälte)
Wie viel? 887,02 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Der fehlende OS-Link gehört seit Jahren zu den beliebtesten Abmahnthemen. Die Pflicht zum Setzen des Links ist in der ODR-Verordnung, der Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, geregelt. Der OS-Link muss den Besucher auf die Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) führen können. Er muss also klickbar sein. Diese Plattform soll für eine schnelle Lösung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern sorgen.
Fehlender Grundpreis
Wer? Steven & Laurisch GbR (über die Kanzlei Thumann)
Wie viel? 1029,35 Euro
Betroffene? Online-Händler von Baustoffen
Händler, die Waren unter Angabe von Gewicht (z. B. 50 Gramm Puder) , Volumen (z. B. 200 Milliliter Gel), Länge (z. B. 5 Meter Mullbinde) oder Fläche (z. B. Stoffe) verkaufen, müssen zusätzlich zum Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Wird Farbe nach Volumen (z. B. 50 Milliliter Shampoo) verkauft, dann müssen Händler zusätzlich zum Endpreis auch über den Preis pro 100 Milliliter informieren. Damit soll Endkunden ein Preisvergleich ermöglicht werden. Wer die Angabe zusätzlich zum Endpreis vergisst, kann dafür abgemahnt werden, weil dem Kunden keine ausreichende Grundlage für einen Preisvergleich geboten wird.
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