Wer? Erwin Schmitt, Inhaber der Firma „Cosmetic Xpress“ (über die Kanzlei Kehl)
Wie viel? --
Betroffene? Online-Händler von Kosmetik und Parfüm
Dass Händler Verbrauchern ein Widerrufsrecht anbieten müssen und die Kunden auch entsprechend darüber zu informieren sind, steht außer Frage. Händler müssen aber genau darauf achten, dass die Angaben innerhalb ihres Shops in sich stimmig sind, da sonst der Käufer in die Irre geführt wird. Banner oder FAQ-Seiten können häufig Ursache für solche Widerprüche sein, wenn dort beispielsweise eine Monatsfrist für den Widerrufs beworben oder erläutert wird, in der eigentlichen Widerrufsbelehrung jedoch nur die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist verankert ist. Dann ist der Kunde verwirrt und weiß nicht was gilt. Wie unser Beispiel zeigt, ist die kostenpflichtige Abmahnung die Quittung dafür.
Wichtig: Auch die Frist von 30 Tagen ist nicht identisch mit der Monatsfrist, da eben nicht jeder Monat 30 Tage hat. Besonders bei Ebay ist dieser Widerspruch wegen der angezeigten Kurzhinweise ein Problem.
Weitere Abmahnungen
Bilderklau
Wer? GW Cosmetics Germany GmbH & Co KG (über die Kanzlei Schiedermair)
Wie viel? 546,00 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Ohne Fleiß kein Preis. Ansprechende Produktbilder von guter Qualität bekommt man nicht im Vorbeigehen. Daher bedient sich so mancher Händler der massenhaften professionellen Bilder aus dem Internet. Achtung Irrtum! Nur, weil man ein Bild ohne Probleme aus dem Internet herunterladen kann (z. B. über die Hersteller-Webseite), bedeutet das noch lange nicht, dass man es auch ungefragt im eigenen Shop verwenden darf. Nutzt man das Bild, ohne die Erlaubnis dafür zu haben, macht man sich gegenüber dem Urheber schadensersatzpflichtig. Liegt ein Bilderklau vor, hat der Urheber zudem noch Anspruch auf Unterlassung und kann die Verletzung, wie wir sehen, auch abmahnen.
Markenverletzung “JOGGJEANS”
Wer? Diesel S.P.A. (über die Kanzlei Taliens)
Wie viel? --
Betroffene? Online-Händler allgemein
Panzerglas und Inbusschlüssel haben es vorgemacht: Auch vermeintliche Alltagsbegriffe können geschützt sein, wenn sie als Marke von ihren Inhabern eingetragen werden. So soll auch die Bezeichnung „JOGGJEANS" für Kleidungshändler nicht nutzbar sein, weil die Marke von der italienischen Diesel S.P.A. markenrechtlich geschützt ist. „DIESEL JOGGJEANS" dürfen sich also nur solche nennen, die tatsächlich aus dem italienischen Modehaus Diesel stammen. Vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sollte daher unbedingt rechtsanwaltliche Beratung gesucht werden. Die Unterlassungserklärung sollte in der vorformulierten Fassung keinesfalls unterzeichnet werden.
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in der Tat wird man gegenüber dem Verbraucher immer die für diesen günstige Variante gelten lassen. Leider haben die Gerichte bisher kein Einsehen gehabt und sehen darin eine Irreführung. Eine Änderung, die definitiv in einer Gesetzesänderun g berücksichtigt werden sollte.
Beste Grüße,
die Redaktion
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Wenn man wollte, könnte man diese Einnahmequelle doch ganz einfach versiegen lassen, oder?
Warum im Gesetz nicht einfach verankern, dass bei so einem Widerspruch das für den Kunden die bessere Variante - also immer die längere Widerspruchsfri st gilt?
Ich glaube, damit ist dem "verwirrten" Kunden besser geholfen und dem Recht wurde genüge getan.
Klar, kann man als Abmahner nicht einfach mal eben so ein paar Hundert Euro für nen fertigen Massenbrief rausleiern, aber man kann ja nicht mit jedem Mitleid haben.
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