In der Coronakrise arbeiten viele, so weit es geht, von zu Hause aus. Meetings und Konferenzen verlagern sich damit in den digitalen Raum. Dies geht natürlich auch mit datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten einher, die zu beachten oder zumindest gut zu wissen sind.
Daher gab die Berliner Datenschutzbehörde einen Leitfaden zum Umgang mit Videokonferenz-Software heraus – und bekam Antwort von Microsoft.
Erhebliche Rufschädigung
Dem Leitfaden folgte eine Abmahnung von Mircosoft. In einem auf den 5. Mai 2020 datierten Schreiben soll das Unternehmen die Behörde dazu auffordern, „unrichtige Aussagen so schnell wie technisch möglich zu entfernen und zurückzunehmen“, berichtet Heise mit Bezug auf T-Online. Das Unternehmen verweist auf eine „erhebliche Rufschädigung sowie auf eine kommerzielle Schädigung“. Eine finanzielle Forderung enthalte das Schreiben allerdings nicht.
In der dazu von Microsoft veröffentlichten Pressemitteilung vom 6. Mai teilte das Unternehmen mit, dass es vor der Erstellung des Leitfadens nicht angehört worden sei. Beim Einsatz von Teams oder von Skype for Business Online bestünden keine Risiken bezüglich des Datenschutzes.
Beispielhafte Erwähnung der Microsoft-Dienste
Die Berliner Datenschutzbehörde geht in ihrem Leitfaden auf Risiken beim Verwenden von Videokonferenz-Software ein. Dabei wird insbesondere auf Lücken beim Fernmeldegeheimnis hingewiesen. Die entsprechende gesetzliche Regelung würde derzeit Benutzer gegenüber den Diensteanbietern nicht schützen. Risiko sei außerdem, dass viele Diensteanbieter ihren Sitz in einem Drittland hätten und die Datenverarbeitung entsprechend nicht in der EU stattfinde. Beispielhaft werden hier die Dienste Skype und Teams genannt. In einem weiteren Dokument „Checkliste für die Durchführung von Videokonferenzen während der Kontaktbeschränkungen“ vom 2. April heißt es konkret, dass Anbieter wie Microsoft die Bedingungen zum datenschutzkonformen Einsatz ihrer Software nicht erfüllen.
Das Unternehmen wirft der Behörde hier nun mehrere faktische oder rechtlich unzutreffende Aussagen vor. Zudem erwecke der Leitfaden den Eindruck, „die angeführten Softwareprodukte verstießen gegen die DSGVO und seien zudem strafrechtlich bedenklich, wofür es keine Hinweise gebe“, heißt es bei Heise.
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