Wer? Groupe PPC SAS (über die Kanzlei BRP)
Betroffene? Händler von Zubehör und Ersatzteilen
Was? Markenrechtsverletzung, u. a.
Die Herstellung und der Vertrieb von Zubehör und Ersatzteilen für fremde Originalprodukte sind grundsätzlich zulässig. Punkt! Da können die großen Markennamen nicht viel ausrichten. Dennoch setzt das Markenrecht der Kreativität bei der Bewerbung von Artikeln, die lediglich kompatibel zu einem Markenartikel sind, häufig schwer nachvollziehbare Grenzen.
Um ein Zubehörteil verkaufen zu können, ist es nahezu unabdingbar, die betreffende Marke, für die das Produkt verkauft wird, zu nennen. Sucht man beispielsweise nach dem Begriff „Hülle Iphone“ oder „Armband Fitbit” bekommt man unzählige Treffer. Aus dem Hause Apple oder Fitbit werden diese Produkte aber meist nicht stammen. Viele Online-Händler sind sich daher zu recht im Unklaren, ob sie den fremden Markenbegriff überhaupt nennen dürfen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen. Zwar verfolgte die Abmahnerin den Vertrieb des Zubehörs aktuell nicht weiter, sondern mahnte nun nur noch wegen fehlender Warnhinweise ab. Wegen der Brisanz des Themas für Online-Händler allgemein wollen wir dies noch einmal aufgreifen.
Das Gesetz gewährt den Herstellern von Zubehör oder Ersatzteilen für Markenprodukte einen gewissen Schutz vor den Markeninhabern, denn ansonsten würde ein kompletter Markt wegbrechen und der Verkauf solcher Produkte unmöglich. Gleichzeitig stellt das Gesetz aber auch bestimmte Voraussetzungen auf, unter denen Händler die fremde Marke tatsächlich verwenden dürfen:
- Die Original-Marke, zu der das Produkt passend ist, darf nur benutzt werden, wenn es zur Bestimmung des Produkts als Zubehör oder Ersatzteil „notwendig“ ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn es keine andere Möglichkeit der Beschreibung gibt, beispielsweise über technische Daten oder Abmessungen. Notwendig bedeutet im Zusammenhang mit dieser Vorschrift: alternativlos. Bei dem Beispiel („Handyhülle Iphone“) wäre das nicht der Fall, wenn die Hülle auch für andere Smartphones mit gleichen Abmessungen passen würde.
- Die Nennung der Marke darf nicht den Eindruck erwecken, der Hersteller des Zubehör- oder Ersatzteils sei auch Hersteller des Originalprodukts oder es bestünde eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen.
- Daher ist es wichtig, neben dem eindeutig als solchen erkennbaren Bestimmungshinweis auch den Hinweis anzubringen, wer der wirkliche Hersteller ist.
- Die Marke darf außerdem nur beschreibend genutzt werden. Beispiel: „passend für“ oder „kompatibel mit“ oder „für …“.
- Die Auflistung zu den kompatiblen Geräten muss abschließend sein, es sind beispielsweise alle passenden Iphone-Versionen oder Fitnesstracker anzugeben, um bei den oben genannten Beispielen zu bleiben.
Weitere Abmahnungen
Verstoß gegen das Verkaufsverbot von Menthol-Zigaretten
Wer? NSW Reiz (über die Kanzlei Brandt Legal)
Wie viel? 1171,67 Euro
Betroffene? Online-Händler von E-Zigaretten und Zubehör
Was? Verletzung des Tabakgesetzes
Schon 2016 traten weitreichende Änderungen beim Verkauf von Tabak und Tabakerzeugnissen in Kraft. Das bisher noch nicht anwendbare Verkaufsverbot für Zigaretten mit Aromastoffen hatte eine Schonfrist, die erst zum 20. Mai 2020 ablief: Für Menthol-Zigaretten gilt seit dem 20.05.2020 ein Verkaufsverbot.
Neuer Mandant der Fareds Rechtsanwälte
Wer? Wham-O Holding Ltd. aus Hongkong (durch die Kanzlei Fareds)
Wie viel? 492,54 Euro
Wer? Händler von Sport- und Trainingszubehör
Die Kanzlei Fareds ist Dauergast in unserem Abmahnmonitor, da sie äußerst massiv die Abmahnungen ihrer Mandanten verfolgt. Besonders auffällig sind die asiatischen Abmahner, die sie vertritt. Neben der japanischen Sekiguchi Co., Ltd. kam nun die Wham-O Holding Ltd. mit Sitz in Hong Kong dazu.
Händler müssen genau darauf achten, dass die Angaben zur Widerrufsfrist innerhalb ihres Shops in sich stimmig sind, da sonst der Käufer in die Irre geführt wird. Banner oder FAQ-Seiten oder die Ebay-Kurzhinweise können häufig Ursache für solche Widersprüche sein, wenn dort beispielsweise eine Monatsfrist für den Widerrufs beworben oder erläutert wird, in der eigentlichen Widerrufsbelehrung jedoch nur die gesetzliche 14-tägige Widerrufsfrist verankert ist. Dann ist der Kunde verwirrt und weiß nicht was gilt. Wie unser Beispiel zeigt, ist die kostenpflichtige Abmahnung die Quittung dafür.
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Antwort der Redaktion
Hallo Wolfram,
klar, geben wir gerne noch ein paar Details zur Abmahnung:
Konkret ging es um ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) TabakerzG u. § 4 TabakerzV (Verbotener Verkauf von Tabakprodukten, die ein charakteristisc hes Aroma haben und Tabakerzeugniss en, die verbotene Zusatzstoffe enthalten).
In dem Fall war es Shisha Tabak mit den charakteristisc hen Aromen wie Waldbeere und dem Zusatzstoff Menthol.
Beste Grüße
die Redaktion
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