Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Es ist mal wieder an der Zeit, an eine fehlende oder unzureichende Verpackungsregistrierung zu erinnern, da es hierzu immer mal wieder Abmahnungen durch den Ido Verband gibt: Da jeder Online-Händler zwangsläufig Verpackungen für den Versand der Waren an den Endkunden verwendet, muss er sich im Herstellerregister registrieren lassen, bevor er die Verpackungen erstmals in den Verkehr bringt, laut § 9 Verpackungsgesetz.
Das hat für die Praxis zur Folge, dass nahezu jeder Online-Händler verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister in dem dort geführten Register zu registrieren. Händler sollten sich diesen Aufwand auch unbedingt machen und die Registrierung nachholen oder bei Bedarf fehlende Angaben ergänzen. Die Angaben im Register werden dann teilweise für jedermann einsehbar veröffentlicht, was es den Abmahnern so leicht macht.
Weitere Abmahnungen
Atemschutzmasken
Wer? Wettbewerbszentrale
Betroffene? Online-Händler von Atemschutzmasken
Was? Verstoß gegen die PSA-Verordnung
Dass die Wettbewerbszentrale in den letzten Monaten aktiv unzulässige Angebote im Zusammenhang mit der Coronakrise verfolgt, haben wir bereits berichtet. Dabei ging es überwiegend um die unzulässige Werbung in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Aussagen (beispielsweise, dass ein Produkt als Schutz vor dem Coronavirus geeignet ist). Aktuell liegt uns eine weitere Abmahnung der Wettbewerbszentrale vor, in der die Vorwürfe noch einmal erweitert werden. Konkret wurde der Verkauf von Atemschutzmasken bemängelt.
Wird ein Produkt auf seiner Verpackung und/oder in der Werbung tatsächlich als Atemschutzmaske verkauft, unterliegt es der sog. PSA-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen. Diese Art von Produkten darf demzufolge nur nach Durchlaufen eines strengen Konformitätsbewertungsverfahrens und mit einer Gebrauchsanleitung verkauft werden. Solche Abmahnungen sind kein Einzelfall. Auch andere Verbände gehen dem nach.
Verstoß gegen die LMIV
Wer? Verbraucherschutz Verein gegen den unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Lebensmittel-Händler
Im Supermarkt kann der Kunde einfach einen Blick auf die Verpackung des Lebensmittels werfen und alle nötigen Infos zu Kalorien, Inhaltsstoffen oder Zubereitung bekommen. Mittlerweile werden Lebensmittel aber auch problemlos online angeboten. Damit hier dem Kunden ebenfalls alle Informationen zur Verfügung stehen, müssen die Händler diese Informationspflichten auch online umsetzen. In der Tat: Viele Händler denken schon daran, dass sie Angaben zu Nettofüllmenge oder Zutaten in die Artikelbeschreibung aufnehmen. Das sind aber noch nicht alle Informationen. Auch der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, sprich Herstellers, müssen angegeben werden. Das vergessen Händler immer wieder, weshalb wir noch einmal darauf hinweisen möchten.
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