Es gibt Themen, die kennt so nur der Online-Handel. Dazu gehören Informationspflichten, das Widerrufsrecht an sich oder die Werbung per E-Mail-Newsletter. Genausoviel kann dort jedoch auch schief gehen, denn Online-Händler stehen immer auf dem virtuellen Präsentierteller.
Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Das Muster-Widerrufsformular, das sich standardmäßig unter jeder Widerrufsbelehrung befindet, ist weder schön noch besonders praxistauglich. Sowohl Verbraucher als auch Händler schenken ihrem deshalb wenig Beachtung. Nichtsdestotrotz: Schon 2014 (!) ist das Muster-Widerrufsformular eingeführt worden. Online-Händler sind verpflichtet, dem Verbraucher dieses Muster-Widerrufsformular im Zusammenhang mit der Belehrung über das Widerrufsrecht zur Verfügung zu stellen, auch wenn es vermutlich kaum jemand benutzen wird. Verletzen Händler die Pflicht zur Information, wie in diesem Fall, kann es zu einer Abmahnung kommen.
Weitere Abmahnungen
Unzulässige E-Mail-Werbung
Wer? Privatperson (über die Kanzlei Stefan Richter)
Wie viel? 1324,60 Euro
Betroffene? Online-Händler
Nur ein Bruchteil der Online-Händler mailt rechtssicher. Das beweisen immer wieder Abmahnungen und die eigene Erfahrung... Die Gründe liegen maßgeblich darin, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Versand von Newslettern sehr hoch sind: Wer E-Mail-Werbung für seinen Online-Shop nutzen will, muss beweisen, dass zum Zeitpunkt der Versendung der Werbe-E-Mail an den Empfänger eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Verstöße gegen diese Voraussetzung können sowohl datenschutzrechtlich beanstandet als auch vom Empfänger kostenpflichtig abgemahnt werden. Das gilt im Falle eines Verbrauchers als Empfänger sowie bei geschäftlich handelnden Empfängern.
Verstoß gegen die LMIV
Wer? Verein für lautere Heil- und Lebensmittelwerbung e. V.
Wie viel: 180,00 Euro
Betroffene? Lebensmittel-Händler
Im Supermarkt kann der Kunde einfach einen Blick auf die Verpackung des Lebensmittels werfen und alle nötigen Infos zu Kalorien, Inhaltsstoffen oder Zubereitung bekommen. Mittlerweile werden Lebensmittel aber auch problemlos online angeboten. Damit hier dem Kunden ebenfalls alle Informationen zur Verfügung stehen, müssen die Händler diese Informationspflichten auch online umsetzen. Besonders Verbände und Vereine haben die Einhaltung der Vorschriften auf dem Radar. Nun liegt uns die Abmahnung eines weiteren Vereins vor, der uns bisher noch nicht als Abmahner bekannt war. Ein genaueres Hinsehen, ob der Verein überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist, lohnt sich daher.
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