Wer? Simone Sommer (über die Kanzlei Estel & Feise)
Wie viel? 1211,50 Euro
Was? Werbung mit Garantien ohne Garantiebedingungen
Viele Händler wollen eine Garantie zu Recht mit in ihre Werbung und Artikelbeschreibung aufnehmen, denn beim potentiellen Kunden weckt diese Vertrauen und ist vielleicht das Zünglein an der Waage, doch nicht bei der Konkurrenz zu kaufen. Es gibt jedoch kaum etwas, was so viele Abmahnungen produziert, wie die Garantien-Werbung. Eine Werbung mit einer Garantie ist ein gefundenes Fressen für Abmahner, denn die wenigsten Händler halten die gesetzlichen Informationspflichten im Zusammenhang mit der Garantien-Werbung ein.
In Abmahnungen kommen überwiegend zwei Arten von vorgeworfenen Verstößen vor. Zum einen sind das die Fälle, in denen der Online-Händler über das Bestehen einer Garantie informiert hat, aber nicht über deren Bedingungen. Dies gilt auch – wie in unserem Abmahnbeispiel – wenn die Garantie lediglich auf dem Produktfoto als Logo oder dem Karton, der auf dem Foto zu sehen ist, beworben wird. Zum anderen vergessen Online-Händler oft, nach bestehenden Garantien der Hersteller oder Dritter zu forschen und informieren daher überhaupt nicht über diese. Dazu wären sie aber verpflichtet.
Weitere Abmahnungen
Detox
Wer? Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 232,00 Euro
Betroffene? Händler von Lebensmitteln
Was? Werbung mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Aussagen
Zu Beginn der nahenden Erkältungszeit greifen die Menschen wieder zu jedem erdenklichen Mittel, die drohenden Infektionen zu verhindern. Vitamin C, mehr Entspannung und Entschlacken sind die Zauberwörter. Gerade jetzt wirken Werbeversprechen wie „Detox“ Wunder beim Kunden. Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. schritt jedoch ein. Wird einem Lebensmittel eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen (z. B. das Entgiften oder die Zell-Erneuerung), dann ist dies nur zulässig, wenn diese Aussage auch speziell zugelassen wurde. Das OLG Celle hat beispielsweise eine Bewerbung eines Tees als „Detox“ sogar untersagt (Urteil vom 10.03.2016, Az.: 13 U 77/15).
Lebensmittelwerbung
Wer? Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 232,00 Euro
Betroffene? Händler von Lebensmitteln
Was? Verkauf von Lebensmitteln ohne Pflichtkennzeichnung
Und wir haben eine weitere Abmahnung des Verbandes sozialer Wettbewerb vorliegen. In dieser geht es vor allem um die fehlende Pflichtkennzeichnung nach der Lebensmittelinformations-Verordnung. Nach den Vorschriften dieser europaweit einheitlich gültigen Verordnung muss sogar im Online-Shop informiert werden, aus welchen Zutaten ein Lebensmittel besteht oder welche Nährwerte es besitzt. Viele Händler denken schon daran, dass sie Angaben zu Nettofüllmenge oder Zutaten in die Artikelbeschreibung aufnehmen. Das sind aber noch nicht alle Informationen. Auch der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers, sprich Herstellers, müssen angegeben werden. Das vergessen Händler immer wieder, weshalb wir noch einmal darauf hinweisen möchten.
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