Besonders Verbraucherverbände mahnen Online-Händler ab, die gesundheitsbezogene Aussagen verwenden, obwohl sie das nicht dürfen. Rechtsgrundlage für diese Abmahnung ist die Health-Claims-Verordnung, die übersetzt etwa „Gesundheitsbehauptungen-Verordnung“ heißt. Sie legt fest, wann und auch wie nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel getätigt werden dürfen.
Die Verordnung hat den Schutz des Käufers im Sinn: Dieser soll durch falsche Heilsversprechen nicht zum Kauf verführt werden.
Was sind alles Lebensmittel?
Die Verordnung regelt also Werbeaussagen, die im Zusammenhang mit Lebensmitteln getätigt werden dürfen. Zu den Lebensmitteln gehören neben Nahrungsmitteln auch Trinkwasser und Genussmittel. Entsprechend legt die Lebensmittelbasisverordnung fest, dass Lebensmittel „alle Stoffe oder Erzeugnisse [sind], die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.“
Keine Lebensmittel sind daher:
- Futtermittel,
- lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
- Pflanzen vor dem Ernten,
- Arzneimittel,
- kosmetische Mittel,
- Tabak und Tabakerzeugnisse,
- Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe.
Das bekömmliche Bier: Wo fangen gesundheitsbezogene Aussagen an?
Gesundheitsbezogen ist eine Aussage dann, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass das beworbene Lebensmittel eine Auswirkung auf die menschliche Gesundheit hat.
Mit gesundheitsbezogen sind allerdings nicht nur offensichtliche Aussagen, wie etwa „hilft bei Husten“ oder „verbessert die Verdauung“, gemeint. Auch das Wörtchen „bekömmlich“ gehört zu den gesundheitsbezogenen Aussagen. Dies wurde erst 2018 durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 17.05.2018, Aktenzeichen: I ZR 252/16) festgestellt. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Aussage, etwas sei bekömmlich, suggeriere, Lebensmittel hätten zumindest keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit. Zumindest bei Bier, um welches es in dem Verfahren ging, gilt so eine Aussage zurecht als irreführend.
Welche Aussagen sind erlaubt?
Aber was ist jetzt eigentlich wann erlaubt? Es geistert der Mythos umher, dass gesundheitsbezogene Aussagen bei Lebensmitteln grundsätzlich nur dann erlaubt seien, wenn der Werbende die Wirkung auch beweisen könne. Das ist allerdings nicht ganz richtig. Stattdessen befindet sich im Anhang der Health Claims Verordnung (HCVO) eine umfangreiche Tabelle mit Lebensmitteln bzw. deren Inhaltsstoffen, die zeigt, welcher Stoff mit welcher Aussage beworben werden darf. Diese Tabelle gilt als abschließend. Es dürfen also tatsächlich nur die dort aufgeführten Begriffe wortwörtlich verwendet werden.
Wie aber sind diese Aussagen überhaupt zustande gekommen? Als die HCVO ins Leben gerufen wurde, hatten Lebensmittelhersteller aus allen Mitgliedstaaten die Gelegenheit, Anträge einzureichen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hatte dann die Aufgabe, die beantragten Werbeaussagen wissenschaftlich zu überprüfen. Aufgrund des großen Andrangs benötigte die Behörde fünf Jahre. Am Ende haben es 222 gesundheitsbezogene Aussagen, auch Health Claims genannt, in die Verordnung geschafft. Seitdem wird die Liste ständig erweitert. Will ein Hersteller eine Werbeaussage etablieren, die in der Verordnung nicht vorgesehen ist, so muss er die Zulassung beantragen.
Welche gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln erlaubt sind, dafür gibt es eine eigene Verordnung. Diese schlüsselt im Anhang (Verordnung Nr. 432/2021 der Kommission, ab Seite 4) alle möglichen Aussagen nach Lebensmittel auf.
Dort heißt es zum Beispiel:
Wird Orangensaft verkauft, so darf dieser also mit der Aussage beworben werden, dass das in einem Glas enthaltene Vitamin C zur Verringerung der Müdigkeit beiträgt. Unzulässig wäre allerdings die Aussage, dass Orangensaft zur Verringerung von Müdigkeit beiträgt, da die HCVO die Zulässigkeit des Claims nur in Zusammenhang mit Vitamin C erlaubt.
Die Top 5 der häufigsten Fallen bei gesundheitsbezogenen Aussagen
Grundsätzlich scheint es also ganz einfach zu sein: Aussagen, die nicht im Anhang stehen, dürfen nicht verwendet werden. Wer neue Aussagen rechtlich legitimiert haben möchte, muss einen Antrag stellen und dann wird geprüft, ob die gewünschte Aussage einer wissenschaftlichen Prüfung Stand hält.
Dennoch werden Online-Händler regelmäßig wegen bestimmter Aussagen abgemahnt. Meistens gehen die Abmahnungen von Verbänden, wie etwa dem Verband sozialer Wettbewerb, aus. Abmahnungen von Verbänden schlagen mit etwa 200 bis 250 Euro zu Buche. Allerdings können solche Verstöße natürlich auch von Mitbewerbern abgemahnt werden. Da sich diese meist direkt durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, sind die Abmahnungen teurer. Aktuell berichtet der Händlerbund von Abmahnungen wegen Werbeaussagen zu Tee. Hier gehen die Kosten bei etwa 1.100 Euro los.
Platz Nr. 1: Entschlackende Wirkung
Den Anfang macht die Aussage, dass ein Nahrungsmittel eine entschlackende Wirkung habe. Die Health Claims Verordnung kennt den Begriff der Schlacken allerdings nicht; entsprechend dürfen Lebensmittel nicht mit einer entschlackenden Wirkung beworben werden. So eine Aussage wird es vermutlich auch nicht in den Anhang der Verordnung schaffen, denn: Die Existenz von Schlacken entbehrt einer wissenschaftlichen Grundlage. Dies stellte 2006 das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 13.07.2006, Aktenzeichen: 4 U 12/04) fest: „Eine solche Wirkungsmöglichkeit ist nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert. Dies ergibt sich schon daraus, dass es die von der Beklagten in der Werbung nicht näher erläuterten ‚Schlacken‘ im menschlichen Körper und damit auch eine ‚Entschlackung‘ nach dem Verständnis der Schulmedizin/Ernährungswissenschaft nicht gibt.“
Platz Nr. 2: Entgiftende Wirkung
Die nächste Aussage geht nicht selten Hand in Hand mit Nr. 1: Es geht um Entgiftung. Auch diesen Claim kennt die Verordnung nicht. Außerdem gilt so eine Aussage gemeinhin als irreführend, da sie suggeriert, dass der Körper sich ohne ein Lebensmittel mit entgiftender Wirkung permanent vergiftet, obwohl den Job der Entgiftung bei einem gesunden Menschen unter anderem die Leber gut meistert.
Platz Nr. 3: Bekömmlicher Wein, bekömmliches Bier
Obwohl das Urteil zum bekömmlichen Bier durch die Medien ging, schreiben viele Händler diese Eigenschaft Bier und insbesondere auch Wein oft zu. Generell schreibt Artikel 4 HCVO vor, dass für alkoholhaltige Produkte gar keine gesundheitsbezogenen Aussagen getroffen werden dürfen.
Platz Nr. 4: Stressabbauend, entspannend
Besonders bei Tee sind diese Claims beliebt. Prinzipiell spricht auch nichts dagegen, zu sagen, dass sich der Kunde bei einer Tasse Tee entspannen kann. Allerdings darf dem Tee an sich diese entspannende Wirkung nicht zugeschrieben werden. Das Wort Stress kennt die HCVO nur in Zusammenhang mit „oxidativem Stress“ in Zusammenhang mit Substanzen wie Zink, Mangan und Kupfer. „Entspannend“ kommt hingegen gar nicht vor.
Platz Nr. 5: Steigert die Leistung
Auch wenn solche Aussagen beliebt sind, dürfen sie nicht ohne Weiteres getätigt werden. Steht bei einem Lebensmittel Kreatin in ausreichender Menge auf der Zutatenliste, so darf damit geworben werden, dass „die körperliche Leistung bei Schnellkrafttraining im Rahmen kurzzeitiger intensiver körperlicher Betätigung“ durch das Kreatin bei einer bestimmten Portionsgröße gesteigert wird.
Low Carb: Nährwertbezogene Angaben
Die HCVO beschäftigt sich aber nicht nur mit gesundheitsbezogenen, sondern auch mit nährwertbezogenen Angaben. Nährwertbezogene Angaben sagen aus, welche Nähr- und Inhaltsstoffe in einem Lebensmittel in erhöhten oder verringerten Mengen vorhanden sind oder sogar fehlen. Häufige Beispiele aus dem täglichen Lebensmitteleinkauf sind Aussagen, wie „reich an Vitaminen“, „wenig Fett“ oder „zuckerfrei“. Die Verordnung schreibt genau vor, welcher Inhaltsstoff mit welcher Angabe beworben werden darf. Auch hier gilt wieder: Was die Verordnung nicht kennt, darf nicht verwendet werden.
Der häufigste Verstoß gegen die Health Claims Verordnung bei nährwertbezogenen Angaben ist die Phrase „Low Carb“, also wenig Kohlenhydrate. Solche Angaben werden abgemahnt. Warum, erklärt unter anderem das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 27.03.2014, Aktenzeichen 3 W 27/14).
Der Grund ist einfach der, dass die HCVO (ab Seite 14) zum Adverb „weniger“ folgendes schreibt: Nix.
Stattdessen ist ein anderer Eintrag zu finden:
„REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht; ausgenommen sind Mikronährstoffe, für die ein 10 %iger Unterschied im Nährstoffbezugswert gemäß der Richtlinie 90/496/EWG akzeptabel ist, sowie Natrium oder der entsprechende Gehalt an Salz, für das ein 25 %iger Unterschied akzeptabel ist.“
Das bedeutet, dass ein Low-Carb-Produkt eigentlich als „Reduzierte-Kohlenhydrate-Produkt“ bezeichnet werden darf. Low Carb oder wenig Kohlenhydrate – diese Aussagen sollten Online-Händler streichen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat auch klar gemacht, dass „wenig“ und „reduziert“ keine Synonyme sind. Das Wort „reduziert“ nimmt immer Bezug auf den üblichen Zustand, während „wenig“ oder „weniger“ ohne Vergleichswert sehr subjektiv ist. Oder auch: Sagt ein Arbeitnehmer, dass er ein „reduziertes Gehalt“ erhält, ist dies etwas anderes, als „wenig Gehalt“ zu bekommen.
Kommentar schreiben
Antworten
Diese Form der Zensur ist einer angeblich freiheitlichen Demokratie absolut unwürdig!
Ihre Antwort schreiben