Geht es um einen Bilderklau, sind viele uneinsichtig: Stimmen werden dann laut, dass die Urheber – beispielsweise Fotografen – selbst schuld seien, wenn sie ihre Werke veröffentlichen und diese sogar ohne Wasserzeichen oder Kopierschutz ins Netz stellen. So einfach ist es jedoch nicht, denn rechtlich gesehen ist dies vollkommen irrelevant und kann eine Urheberrechtsverletzung nicht ausschließen. Im Gegenteil, die Abmahnung wegen einer unberechtigten Verwendung von Fotos kann sogar um einiges höher ausfallen als die „normale” wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Bilderklau kann teuer werden
In einer Abmahnung, die unserer Redaktion vorliegt, hatte ein Händler insgesamt 26 Produktfotos für seinen Shop unrechtmäßig kopiert. Hierfür muss ein fiktiver Gegenstandswert genommen werden, der unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen pro Foto 6.000 Euro sein soll.
Info: Da der Schaden oder die Summe eines solchen Rechtsstreits nicht direkt greifbar ist, muss bei solchen Streitigkeiten ohne tatsächlichen Schaden ein fiktiver Wert abgebildet werden. Es geht darum, den immateriellen Schaden durch das Festlegen eines Wertes abzubilden.
Weil es sich um eine so hohe Anzahl von Fotos handelte, reduzierte der Rechtsanwalt den Gegenstandswert jedoch entgegenkommenderweise auf 3.000 Euro pro Foto. Dies allein ergibt schon einen Gesamtgegenstandswert von 78.000 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für den Auskunfts- und Schadensersatzanspruch von weiteren 5.000 Euro und 10.000 Euro. Dies ergibt in der Summe einen Gesamtstreitwert von 93.000 Euro. Aus diesem Gegenstandswert berechnen sich nun die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt anhand folgender Berechnung:
Weiterer Kostenfaktor: Schadensersatzansprüche
Neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gewährt das Urheberrecht dem Urheber bei einem Bilderklau auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines (teilweise erheblichen) Geldbetrages. Es können also im Nachgang der eigentlichen Abmahnung noch weitere Kosten hinzukommen.
Darüber hinaus ist die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gesetzlich unter Strafe gestellt. Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet werden.
Weitere Abmahnungen
Impressum von Kaufleuten
Wer? Ido-Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen
Wer sich und seine Waren oder Dienstleistungen gewerblich im Internet präsentiert, muss ein Impressum vorhalten. Dies gilt nicht nur für Betreiber von eigenen Homepages, sondern auch für Shopseiten auf Marktplätzen und Facebook-Fanseiten. Ist ein Impressum unvollständig, so droht eine Abmahnung wie hier im Falle der Abmahnung durch den Ido-Verband. Daher sollten Händler unbedingt darauf achten, auch die Angaben zur Rechtsform zu machen. Bei eingetragenen Kaufleuten ist dies eine der folgenden Angaben: „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“.
Übrigens: Die Pflichtangaben in einer E-Mail-Signatur eines eingetragenen Kaufmannes ergeben sich aus § 37a Handelsgesetzbuch (HGB). Auf allen Geschäftsbriefen (also auch in der E-Mail-Signatur) des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen angegeben werden:
- seine Firma,
- die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ o.ä. (s.o.),
- der Ort seiner Handelsniederlassung,
- das Registergericht
- und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist.
Verkauf von Fahrrad- und Fahrzeugbeleuchtung
Wer? Kraftfahrt-Bundesamt
Was? Verkauf nicht zugelassener Fahrradersatzteile
Fahrzeugteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese eine entsprechende amtliche Genehmigung sowie ein Prüfzeichen erhalten haben, sonst drohen Abmahnungen oder auch Bußgelder durch das Kraftfahrt-Bundesamt. Stammen die Fahrzeugteile aus reihenweiser Fertigung und werden diese ohne vorgeschriebene Bauartengenehmigung nach der StVZO und ohne Prüfkennzeichnung verkauft, sind die Fahrzeugteile nicht verkehrsfähig.
Erfüllen die verkauften Fahrzeugteile die erforderlichen Voraussetzungen nicht, behelfen sich viele Online-Händler mit dem pauschalen Hinweis „Nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen“. Das hilft jedoch alles nichts, denn es bleibt beim Vertriebsverbot. Uns liegt aktuell wieder ein Anhörungsschreiben vor, welches nicht ignoriert werden darf. Wie man auf ein behördliches Schreiben reagieren sollte, zeigen wir in diesem Beitrag.
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Antworten
Juristen sichern Einkünfte für Juristen.
50 -100 € für beispielsweise ein Pulloverfoto ist ok aber das ist ... möchte nicht aussprechen.
Wer 6000TSd € für ein Standard Foto ansetzt ist bestochen oder geistig verwirrt.
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