Wer? Ido-Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
In den letzten Wochen war es vor allem die Handmade-Branche, die der Ido-Verband auf dem Radar hatte. Grund waren die vielfach fehlenden Grundpreise bei Stoffen, Garnen und anderem Handarbeitszubehör. Nun sind es Händler, die Google Shopping für sich als Kanal nutzen und abgemahnt werden. Auch bei der dortigen Werbung für alle Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss ein Grundpreis ergänzt werden. Grund ist, dass das Gesetz die Angabe der Grundpreise nicht nur dort fordert, wo der Artikel gekauft werden kann, sondern schon in jeglicher Werbung („Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt”).
Alle Händler, die über Google Shopping werben, müssen also schleunigst den Grundpreis ergänzen, damit der Ido-Verband oder andere Abmahner kein Futter zum Abmahnen haben. Nachhilfe gefällig, wo der Grundpreis bei Google Shopping ergänzt werden kann? Hier gehts zum Google Support mit einer Anleitung.
Praxistipp: Google hat viel getan für die rechtliche Sicherheit der Händler. Nichtsdestotrotz kann es immer vorkommen, dass in bestimmten Darstellungen oder auf Unterseiten keine (korrekte) Angabe der Grundpreise erfolgt. Bei der Abgabe der Unterlassungserklärung solte daher keineswegs vorschnell und unbedarft gehandelt werden.
Zudem noch einmal der Hinweis zur Selbstkontrolle: Sowohl Preise als auch Versandkosten müssen bei Google Shopping mit den Angaben, die tatsächlich im Shop gemacht werden, übereinstimmen. Der Händler trägt hierfür die Verantwortung.
Weitere Abmahnungen
Verletzung der Marke „Cheetos"
Wer? Intersnack Knabber-Gebäck GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Harmsen und Utescher)
Wie viel? 2305,40 Euro
Betroffene? Online-Händler von Cheetos
Anfang des Jahres haben wir darüber berichtet, dass der Name eines sehr bekannten US-amerikanischen Knabbergebäcks mit Käsegeschmack (Cheetos) wohl hier nicht so schnell auf den Markt kommen wird. Grund ist nicht etwa, dass der deutsche Markt nicht lukrativ ist. Vielmehr steckt ein Markenrechtsstreit dahinter, dass die Deutschen keine Cheetos essen können – auch keine importierten, wie eine aktuelle Abmahnung zeigt. Der Name Cheeto soll im Widerspruch zur deutschen Marke Chito stehen. Alle Händler, die die US-amerikanischen Cheetos anbieten, müssen daher eine Abmahnung fürchten, auch wenn sie diese legal importieren und anbieten dürfen. Nur eben darf die Bezeichnung Cheetos nicht genannt oder auf den Produktfotos gezeigt werden.
Verletzung der Marke „takelage”
Wer? Fast Fashion Brands GmbH (durch CBH Rechtsanwälte)
Betroffene? Händler von Schmuckstücken
Wer ohne Zustimmung eine Marke, hier die Wortmarke, im geschäftlichen Verkehr verwendet, verletzt die Rechte des Markeninhabers. Regelmäßig nutzen Händler fremde Markennamen, um ihre weniger bekannten Produkte auf den Marktplätzen zu pushen. Diese Werbung mit fremden Markennamen ist aber eine Markenrechtsverletzung. Viel überraschender ist jedoch, dass sich darunter oft auch Alltagsbegriffe befinden können, die scheinbar jedem zur Nutzung offen stehen. Auch den Begriff Takelage verbinden wohl die meisten Menschen mit den Tauen eines Segelschiffs, statt mit einer eingetragenen Marke im Fashionbereich. Tatsächlich beanspruch die Firma Fashion Brands GmbH genau diesen aber für sich.
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Antworten
Ich habe mal aus Neugierde beim deutschen Patentamt geforscht.
Unter der Marke Chito finde ich 8 Treffer.
4 Eintragungen sind gelöscht oder Akte vernichtet.
4 Weitere sind zwar Eingetragen, aber haben mal mit Snacks gar nichts zu tun.
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