Wer? Ido-Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Der Ido Verband wird nicht müde, Online-Händlern das Leben mit immer wieder neuen Abmahnungen schwer zu machen. Diesmal geht es in den Abmahnungen um die Belehrung über die Vertragstextspeicherung, die einige Online-Händler, z. B. in ihren AGB, nicht vorhalten. Die Abmahnungen durch den Ido Verband betreffen die Verletzung dieser gesetzlichen Informationspflicht.
Rechtlicher Hintergrund: Online-Händler müssen ihre Kunden darüber informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Das bedeutet konkret:
- Information, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird;
- Information, ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist.
Vertragstext meint dabei die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden AGB, inklusive Widerrufs-, Zahlungs- und Versandbedingungen sowie die Angaben zur Bestellung selbst (Produkte, Kaufsumme, ggf. Garantiebedingungen etc.).
Die Verletzung dieser Informationspflichten stellt auch einen Wettbewerbsverstoß dar, denn es gehört zur Pflicht eines Online-Händlers, eine Information über die Vertragstextspeicherung erteilen. Zu einer solchen Abmahnung muss es nicht kommen. Um sich vor einer Abmahnung durch den Ido Verband zu schützen, reicht es schon, wenn Online-Händler über die oben genannten Punkte informieren. In der Praxis wird dies in den AGB getan.
- Musterformulierung: „Der vollständige Vertragstext wird von uns nicht gespeichert. Vor Absenden der Bestellung über unser Online-Warenkorbsystem können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden. Nach Zugang der Bestellung bei uns werden die Bestelldaten, die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bei Fernabsatzverträgen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nochmals per E-Mail an Sie übersandt.”
Weitere Abmahnungen
Atemschutzmasken
Wer? Curt Maria Medical GmbH (über die Kanzlei CBH)
Betroffene? Online-Händler von Atemschutzmasken
Erst heute haben wir über die Bestrebungen der Wettbewerbszentrale berichtet, gegen den unzulässigen Verkauf von Masken aller Art vorzugehen. Dabei reichen die Vorwürfe über die Bewerbung mit unzulässigen Aussagen (Gesundheitswerbung, CE-Kennzeichnung) bis hin zur Verkehrsfähigkeit der Masken, wenn sie nicht das vorgeschriebene Prüfverfahren durchlaufen. Wird ein Produkt auf seiner Verpackung und/oder in der Werbung tatsächlich als Atemschutzmaske (beispielsweise FFP2-Maske) verkauft, unterliegt diese zudem der sog. PSA-Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen. Diese Art von Produkten darf demzufolge nur nach Durchlaufen eines strengen Konformitätsbewertungsverfahrens und der anschließenden Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen sowie mit einer Gebrauchsanleitung verkauft werden. Masken, die reine Stoffmasken oder Community-Masken sind, dürfen jedoch nicht als FFP2-Masken verkauft werden.
Werbung mit „garantiert schadstofffrei”
Wer? Allnatura Vertriebs GmbH & Co. KG (über die Anwaltskanzlei in den ZOB-Arkaden)
Betroffene? Online-Händler von Textilien
Wieviel? 1142,14 Euro
Jeder Händler wird ein Lied davon singen können. Werbung darf nur in den rechtlich zulässigen Grenzen gemacht werden und vor allem muss sie eins sein: wahrheitsgemäß. Ein Händler machte Werbung für seine Bettwäsche und wollte damit besonders gesundheits- und umweltbewusste Käufer überzeugen. Mit dem Slogan „garantiert schadstofffrei” wollte er punkten, bekam jedoch eine Abmahnung dafür. Grund für die Abmahnung war, dass es schlichtweg keine schadstofffreien Produkte gäbe, da insbesondere bei Textilien die zwangsweise verwendeten Rohstoffe üblicherweise ständig schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt sind. Eine Alternative wäre die Werbung mit „schadstoffgeprüft”, soweit tatsächlich ein negatives Prüfergebnis vorliegt.
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