Wer? Ido-Verband
Wie viel? 226,20 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein

Schneetreiben und Glatteis führen fast jedes Jahr in der Vorweihnachtszeit zu Verspätungen in der Warenlieferung. Aber auch unsachgemäße Verpackungen können zu Frust bei Kunden und Händlern führen, wenn die Ware beschädigt oder zerstört eintrifft.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass der Verbraucher bei Lieferung verpflichtet ist, die Lieferung sofort auf etwaige Schäden hin zu überprüfen. Erst recht nicht muss er diese sofort gegenüber dem Transportdienstleister melden. Der Verbraucher verliert dadurch seine Rechte (d.h. Reparatur oder Neulieferung) nicht. Die oft in Online-Shops zu findenden Hinweise wie „Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Erhalt unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen, und die Annahme zu verweigern“ oder ähnliche Formulierungen sind deshalb nicht zulässig.

Aktuell liegt uns eine Abmahnung des Ido Verbands vor wegen diesem Passus: „Sollte  die Sendung trotzdem bei Anlieferung erkennbare Transportschäden aufweisen, sind diese unverzüglich zu melden, damit speditionsrechtlichen und frachtrechtlichen Anspruchsfristen gegen die Verursacher gewahrt werden können.” Dies würde die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden einschränken, wenn er sich nicht rechtzeitig meldet. Dies ist erwartungsgemäß unzulässig, egal ob offensichtliche oder versteckte Mängel gemeint sind. Zwar habe der BGH vor einer Rechtsänderung eine Rügefrist von zwei Wochen als angemessen festgelegt. Dies ließe sich jedoch nicht mehr automatisch auf die aktuelle Rechtslage anwenden. Entsprechende Rechtsprechung gibt es noch nicht.

Weitere Abmahnungen

„Sodbrennen”

Wer? Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (über die Kanzlei Burchert und Partner)
Wie viel? 5100 Euro Vertragsstrafe
Betroffene? Händler von Gesundheitsartikeln

War es die Nachricht über den nächsten Lockdown oder das Stückchen Christstollen zu viel, das vielen auf den Magen geschlagen hat? Vielleicht greift der eine oder andere nun zu einem Mittelchen, was schnelle Besserung verspricht. Wird einem Gegenstand eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen, dann ist dies nur zulässig, wenn diese Aussage wahr und wissenschaftlich erwiesen ist – und im Falle von Lebensmitteln auch speziell zugelassen wurde. Der Verband sozialer Wettbewerb hat nun Händler von Nahrungsergänzungsmitteln auf dem Kieker, die beispielsweise Kapseln mit gesundheitsbezogenen Formulierungen bewerben, da diese Wirkweisen nicht belegt oder komplett unzulässig sind.

Rechtswidriger Verkauf von Burberry-Produkten

Wer? Burberry Limited (über die Kanzlei CBH Cornelius Bartenbach Haesmann & Partner)
Betroffene? Händler von Burberry-Imitaten

Wer die englische Firma Burberry kennt, weiß, dass sie wie keine zweite mit ihren bekannten Burberry-Check (ein Karo-Muster) für Designer-Schals und Mäntel steht. Auch wenn das Karo-Muster vermeintlich überall zu finden ist – das ganz spezielle Muster ist für die Firma Burberry geschützt. Tücher, Schals und Bekleidung, die das berühmte Muster imitieren, werden rechtswidrig verkauft. Ebenfalls darf die geschützte Marke nicht für andere Produkte verwendet werden, die nichts mit Burberry zu tun haben. Neben einem Vernichtungsanspruch der Nachahmungen dürfte es auch den Lieferanten und Herstellern an den Kragen gehen, über die Auskunft verlangt wird.