Wer? ANRO Trade GmbH (durch Rechtsanwalt Christian Kramarz)
Wieviel? 1.054, 10 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Jüngst wurde ein Online-Händler abgemahnt, der seine bei Ebay zum Kauf angebotenen Wachstuchtischdecken mit den Attributen „Zertifikat STANDARD 100 von OEKO-TEX”, „lebensmittelecht” und „30 Tage Rückgaberecht” beworben hat. Der Abgemahnte habe folglich gegen Vorschriften verstoßen, die dem Schutz des Verbrauchers und dem fairen Wettbewerb dienen und soll nun knapp 1.000 Euro Anwaltsgebühren zahlen.
Nicht jeder Händler darf seine Produkte einfach so mit dem Siegel „OEKO-TEX” bewerben. Wer wie das abgemahnte Unternehmen damit wirbt, muss in der Liste der zertifizierten Bezugsquellen der OEKO-TEX- Services GmbH zu finden sein. In dieser Liste war der Abgemahnte jedoch nicht zu finden und die Waren somit auch nicht wie angegeben geprüft. Zusätzlich wurde auch die Labelnummer des zertifizierenden Instituts nicht mitgeteilt, sodass eine Kontrolle der Angaben nicht möglich ist. Gerügt wurde der Online-Händler auch deswegen, weil er sein Produkt mit dem Zusatz, der Kunde habe ein „30 Tage Rückgaberecht”, bewirbt. Laut Widerrufsbelehrung des Händlers gelte aber ein Widerrufsrecht für die Dauer eines Monats. Eine kleine, aber feine juristische Falle, in die schon einige Online-Händler getappt sind. Denn aus juristischer Sicht sind diese Angaben nicht identisch. Eine Irreführung des Verbrauchers liegt auch in der Bezeichnung der Wachstuchtischdecken als „lebensmittelecht”, da dies nur Verpackungen für Lebensmittel sein können, was auf eine Wachstuchtischdecke nicht zutrifft. Solche Tischdecken bestehen aus PVC und enthalten notwendige Weichmacher, die wiederum als gesundheitsschädlich gelten.
Tipp: Auch wenn es keine amtliche Definition der Bezeichnung „lebensmittelecht” gibt, so gilt: Lebensmittelecht sind Materialien, die zur Produktion oder Verpackung von Lebensmitteln eingesetzt werden. Sie unterliegen besonderen Anforderungen, müssen ungiftig sein und dürfen weder Geschmack noch Geruch der Lebensmittel, mit denen sie in Kontakt treten, verändern.
Weitere Abmahnungen
Produktbilder auf Amazon
Wer? Motion E-Services GmbH (durch die Kanzlei CBH)
Wieviel? 4.000 Euro pro Fotografie
Betroffene? Online-Händler allgemein
Oftmals werden identische Produkte, insbesondere Kleidungsstücke, von verschiedenen Online-Händlern zum Kauf angeboten. Um die einzelnen Stücke möglichst genau bewerben zu können, lässt sich eine Vielzahl von Bildern finden, die das Produkt von all seinen Seiten zeigen. Da erscheint es das Einfachste zu sein die Fotografien des Konkurrenten zu übernehmen. Doch das kann schnell zu einer Abmahnung führen.
In dem uns vorliegenden Fall hat der Abgemahnte zwei Jacken, in unzulässiger Weise mit insgesamt neun Originalfotografien des Abmahners auf seinem Account bei Amazon beworben, die weder lizenziert sind, noch die Urheberschaft erkennen lassen. Mit dieser unberechtigten Verwendung verletzt der Abgemahnte jedoch die Nutzungsrechte des Urhebers, der dafür jetzt 4.000 Euro Schadensersatz pro Fotografie fordert. Die Namensnennung der Urheberschaft an den Fotografien ist eine verpflichtende Bezeichnung nach dem Urhebergesetz und sollte keinesfalls weggelassen werden.
Grundpreisangaben auch für Tierbedarf
Wer? Ido Verband
Wieviel? bisher keine Kostennote
Betroffene? Tierbedarfshändler
Der Ido Verband mahnt mal wieder ab und erneut geht es dabei um fehlende Grundpreisangaben. Dieses Mal trifft es auch die Tierbedarfshändler. Auf Amazon hatten mehrere Händler ihre Produkte aus dem Bereich Tierbedarf zum Kauf angeboten. Der Ido Verband moniert, dass die Händler ihre Waren in Fertigverpackungen nach Volumen präsentieren, ohne dabei den Grundpreis anzugeben. Online-Händler sollten dringend darauf achten, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen muss. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, beide Preisangaben auf einen Blick erkennen und vergleichen zu können.
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Antwort der Redaktion
Hallo Rolf Schietinger,
grundsätzlich darf ein urheberrechtlic h geschütztes Bild nur verwendet werden, wenn man über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt. Ein Screenshot selbst ist nicht urheberrechtlic h geschützt. Verwendet man jedoch einen Screenshot, der geschützte Inhalte enthält, ohne die Zustimmung des Urhebers, muss das Zitatrecht beachtet werden.
Beste Grüße
die Redaktion
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Bei Konzernen ist jeder bewusster Betrug erlaubt (Inhaltsstoffe, Abgas-Verbrauch swerte etc. und von den "Volksvertreter n" gesetzlich bestätigt.
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