Wer? mediparts GmbH (durch Rechtsanwältin Pulver-Dubas)
Wieviel? 627,13 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Viele Händler kennen das Problem: das E-Mail-Postfach ist voll mit ungewollter Werbung für Produkte von Mitbewerbern und anderen Marktteilnehmern. Das sorgt für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs durch einen zusätzlichen personellen und zeitlichen Aufwand, denn jemand muss diese Werbe-Mails von denen der Kundenanfragen und -bestellungen unterscheiden und herausfiltern. Um dieses mitunter lästige Problem zu beseitigen hat der Gesetzgeber mit § 7 UWG eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, einer solchen Belästigung zu entgehen. So heißt es wörtlich:
„(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.”
Der Gesetzgeber verbietet jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Fehlt eine solche Einwilligung, hat der Adressat einen Unterlassungsanspruch gegen den Marktteilnehmer. Eine Ausnahme kann nur unter den engen Voraussetzungen der sog. Bestandskundenwerbung bestehen.
Allgemeine Hinweise zum Versand von E-Mail-Werbung finden sich im passenden Hinweisblatt.
Weitere Abmahnungen
Geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagne”
Wer? Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (durch die Kanzlei Klaka)
Wieviel? 3.456,59 Euro
Betroffene? Händler von E-Zigaretten
Wer seine Produkte in unerlaubter Weise mit geschützten Ursprungsbezeichnungen betitelt, kann abgemahnt werden. So wurde erst kürzlich ein Händler gerügt, der seine zum Kauf angebotenen Liquids für E-Zigaretten unter der Bezeichnung „Champagner & weiße Traube" vermarktete, ohne dass diese ausweislich der Angaben auf der Website Champagner enthalten. Damit verletzt der Händler die Rechte an der geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagne", die dem Inhaber zustehen.
Wie auch vom BGH mehrfach festgestellt, wird mit der Bezeichnung „Champagne” eine besondere Gütevorstellung verbunden. Die geschützte Ursprungsbezeichnungen soll insbesondere jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung verhindern. Der geschützte Werbewert des wegen seiner Qualität und Exklusivität besonders geschätzten Namens „Champagne" ist jedoch ausschließlich den Champagnerhäusern und Winzern des französischen Weinbaugebietes Champagne vorbehalten. Durch die Verwendung der Bezeichnung macht sich der Händler den hohen Werbewert für die eigene Absatzwerbung zu Nutze.
Verletzung von Markenrechten
Wer? CHANTY Spitzenfabrik GmbH & Co. KG (durch die Kanzlei Pinsent Masons)
Wieviel? 2.171,50 Euro
Betroffene? Händler von Textilien
In dem uns vorliegenden Fall hat die Marke „CHANTY“, einem führenden Hersteller qualitativ hochwertiger Spitze, einen Mitbewerber abgemahnt, der über seine Website eine Strumpfhose beworben und angeboten hat und dabei das Zeichen „CHANTY“ in markenmäßiger, nicht autorisierter Weise verwendete. Es handelte sich dabei ersichtlich nicht um eine reine Modellbezeichnung, sondern konnte vielmehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden werden. Der Markeninhaber, welcher sich seine Marke zuvor vollumfänglich schützen ließ, sah seine Markenrechte verletzt und machte nun von seinem Unterlassungsanspruch Gebrauch. Allein dem Rechteinhaber steht das ausschließliche Nutzungsrecht zu und ihm ist es vorbehalten, das Herkunftszeichen zur Kennzeichnung der eigenen Waren und Dienstleistungen zu verwenden oder andere dafür zu autorisieren.
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