Wer? absoluts GmbH & Co. KG (durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wieviel? 1.501,19 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Ein großes Problem auf der Verkaufsplattform Ebay sind die zahlreichen sogenannten scheinprivaten Händler. Also Online-Händler, die vorgeben, ihre Produkte nur privat zu verkaufen, stattdessen aber gewerblich ihre Waren anbieten. Einige von ihnen haben dabei keine Täuschungsabsicht und wissen gar nicht, dass sie bereits die Schwelle zum gewerblichen Handeln überschritten haben. Andere jedoch nutzen den Vorwand des privaten Verkaufs, um den Käufern beispielsweise kein Widerrufsrecht gewähren oder nicht für Mängel einzustehen zu müssen.
Auf der Verkaufsplattform werden dabei Hinweise gegeben, wie „Ich verkaufe den Artikel privat und bin kein Händler. Ich übernehme keine Garantie auf verkaufte Artikel.“ Der Kunde soll sich ebenso verpflichten, von einem Umtausch, Reklamation oder einer Rückgabe abzusehen.
Solche Angaben sind oftmals nicht nur unwahr, sondern ebenso irreführend. Die Gewerblichkeit der Verkaufstätigkeit ergibt sich meist schon aus dem Impressum und der Angabe der Umsatzsteuernummer. Die falschen Angaben sind dazu geeignet, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Rechte abzuhalten. Dieses Vorgehen ist demzufolge wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.
Weitere Abmahnungen
Werbung mit Garantien
Wer? Ido Verband
Wieviel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Wieder mal mahnt auch der Ido Verband fleißig ab und wieder trifft es Händler auf Amazon. Der Verband rügt dabei die Verwendung der Aussage „Garantie“, denn die pauschale Bewerbung von Waren mit der Aussage „Garantie“ ist unzulässig, wenn der Unternehmer nicht zugleich konkrete Angaben zum Inhalt und Umfang der Garantie macht. Die Anforderungen an eine Garantieerklärung ergeben sich aus § 479 Absatz 1 BGB:
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Da eine Garantie Bestandteil des Kaufvertrages ist, haben die Informationen über eine solche bereits bei Vertragsschluss zu erfolgen. Die Garantiebedingungen, als wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Absatz 2 und 4 UWG, müssen also direkt im Internetauftritt dargestellt werden.
Fehlende Textilkennzeichnung
Wer? Wettbewerbszentrale
Wieviel? 374,50 Euro
Betroffene? Online-Händler von Textilien
Ein beliebter Abmahngrund ist immer wieder die fehlende Angabe von bestimmten notwendigen Kennzeichnungen. Dieses Mal traf es einen Händler, der auf Amazon Laptop-Taschen und textile Schreibtischunterlagen zum Kauf anbot. Im Rahmen dieser Angebote fehlte es aber an einer Beschreibung der Textilfaserzusammensetzung der jeweiligen Produkte.
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 der Textilkennzeichnungsverordnung ist ein Online-Händler dazu verpflichtet, dem Kunden bereits vor dem Kauf eine Beschreibung der Textilfaserzusammensetzung bereitzustellen. Bei Verkäufen über Amazon hat dies insbesondere auf der Produktangebotsseite zu geschehen. Der abgemahnte Händler hat vorliegend lediglich die Angabe „Filz” verwendet. Dabei gab er jedoch keine genauen Informationen zur Zusammensetzung dieses Materials.
Da es sich bei Artikel 16 Textilkennzeichnungsverordnung um eine Marktverhaltensregelung handelt, mit der eine zuverlässige Information der Verbraucher über wesentliche Produkteigenschaften sichergestellt werden soll, stellt deren Verletzung zugleich eine unlautere geschäftliche Handlung dar.
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auch wenn privater Verkäufer die Angebote offline gemacht hatte, hatte der davor trotzdem gegen das Wettbewerbsgese tz verstoßen. Und das ist der Punk worum es geht.
Sie haben sicher die eBay Seiten mit seinen Angeboten ausgedrückt? Sie müssten in der Abmahnung Streitwert festlegen, privaten Käufer in der Abmahnung klar schreiben, dass Sie die Beweise gegen ihn haben und ob er die Angebote offline stellt oder nicht, rettet ihn nicht vor Verstoß. Sie müssten einfach vor Gericht ziehen.
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Erstens zählen Filzuntersetzer zählen als Textilien, das ist richtig.
Aber Laptop-Taschen NICHT. Daher würde ich Abmahnung teils zurückweisen und vor Gericht ziehen.
Bevor Wettbewerbszent rale solches abmahnt, muss die sich erstmals mit dem Gesetz auseinander setzen.
Taschen wie Umhängetaschen/ Handtaschen sind gem. Nr. 16 Anhang V der Verordnung NICHT kennzeichnungsp flichtig (Nr. 16. Täschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen). Darunter versteht man Koffer, Taschen und andere Behältnisse aus textilen Fasern.
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Antwort der Redaktion
Hallo Tatjana,
grundsätzlich hast du Recht, aber: Wer Produkte, die sonst nicht kennzeichnungsp flichtig sind, dennoch kennzeichnet, muss diese Kennzeichnung trotzdem wie im Textilkennzeich nungsgesetz vornehmen.
Mutmaßlich hat die Wettbewerbszent rale hier die Bezeichnung „Filz“ bereits als eine Textilkennzeich nung gewertet.
Mit besten Grüßen
die Redaktion
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Ebay verdient sich an diesen Schein Privaten dumm und dämlich und der ehrliche angemeldete Verkäufer muß zu dem auch noch einen großen Preisverfall hinnehmen, da der Scheinprivate wohl auch keine Steuern, Gewerbesteuern, Beitragszahlung en für Industrie und Handelskammer, Berufsgenossens chaft, Haftpflichtvers icherungen, Gebühren nach dem Verpackungsgese tz und noch einiges andere mehr nicht bezahlt.
Natürlich kennen Schein Private auch kein Rückgaberecht. Toll ebay, was man alles bei euch machen kann. Ebay ist ja auch nicht besser wenn es um Steuerzahlungen geht.
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Das einzige was daraus resultierte war, dass er alles offline genommen hat und ich auf den Kosten sitzen geblieben bin. Größere Unternehmen könnten sicher diese Scheinverkäufer regelmäßig abmahnen aber andere Kleinstunterneh mer riskieren neben den Testkaufkosten auch auf den Rechtsanwaltkos ten sitzen zu bleiben. Ich habe es dann mal probiert, statt abzumahnen lieber einen detaillierten Brief an das Finanzamt zu senden. Passiert ist aber zumindest offenkundig nichts. eBay interessiert das herzlich wenig, solange Gebühren bezahlt werden.
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im übrigen vermutlich auch der Gewerbetreibend en mit „Nebenerwerb“ etwas in Unruhe versetzt wird.
Vergangene und wiederholte Hinweise an Ebay , um doch mal in bestimmten Fällen die Vereinbarkeit eines Privatverkäufer status mit den jahrelangen Verkaufsserien von gleichartigen, nicht dem täglichen Bedarf zugeordneten Artikeln zu prüfen, blieben ohne erkennbare Auswirkung.
Finanzämter zeigen sich da durchaus interessierter. Ansonsten muss man es auf einen Streitwert ankommen lassen, der dann gleich vor einem Landgericht verhandelt wird.
Leider wird die Beweisführung erschwert durch die aktuell weiter reduzierte Transparenz und Rückverfolgung von abgelaufenen Transaktionen. Der Datenschutz ist eine Seite, unterstützt aber eben auch in Graubereichen.
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frawo07819
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Vor einigen Jahren hat das auch geklappt. Da habe ich mal eine Händlerin gemeldet und die ist dann gesperrt worden.
Als mir voriges Jahr wieder jemand aufgefallen ist, der Markenfüllhalte r original verpackt in großen Stückzahlen als privater Händler anbietet, habe ich ebay informiert, aber das hat keinen interessiert.
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