Ein beliebtes Mittel, um Kunden zu locken, ist oft die Angabe großzügiger Rabattaktionen. Manche Händler werben mit Ermäßigungen von bis zu 90 Prozent. Doch auf welchen Preis muss sich diese Angabe eigentlich beziehen?
Angabe darf nicht völlig aus der Luft gegriffen sein
Ein Online-Shop für Second-Hand-Mode warb mit einem Preisnachlass von bis zu 90 Prozent. Worauf sich diese Angabe bezog, war für den Kunden allerdings nicht ohne Weiteres erkennbar. Ein Vermerk am Ende der jeweiligen Übersichtsseite gab an, dass sich die Angaben bezüglich der Reduzierung, auf die geschätzten Neupreise der jeweiligen Artikel beziehen. Das KG Berlin hat nun entschieden, dass diese Angaben nicht ausreichend sind, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtete.
Für den Kunden entstand der Eindruck, dass die Shop-Betreiber den Neupreis kennen und auf dieser Grundlage eine Prozentangabe bezüglich der Rabattsumme machen konnte. Der Neupreis wurde jedoch von den Shop-Betreibern lediglich geschätzt. Eine Ermittlung des tatsächlichen marktüblichen Durchschnittspreises fand dabei nicht statt. Die Shop-Betreiber gaben selber an, dass es häufig gar nicht möglich sei, den durchschnittlichen Neupreis zu ermitteln.
Wenn die Shop-Betreiber von einem geschätztem Neupreis sprechen, müssen allerdings tatsächliche Ermittlungen zum Neupreis zu Grunde gelegt werden, so das KG Berlin (KG Berlin Beschluss vom 25. März 2021 Az.: 5 U 17/20). Die Rabattangaben des Shops müssen sich auf einen objektiv feststellbaren Einzelverkaufspreis beziehen. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um einen Preis handeln, der vorher vom Werbenden selbst verlangt wurde.
Dann muss für den Käufer aber erkennbar sein, auf welchen Preis sich die Ermäßigung bezieht. Es kann sich um eine unverbindliche Preisempfehlung handeln oder um einen am Markt gebildeten Durchschnittspreis. Der von den Shop-Betreibern willkürlich geschätzte Neupreis erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Bei Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro
Die von dem betroffenem Online-Shop gemachten Angaben erfüllten den Tatbestand einer irreführenden geschäftlichen Handlung und war irreführend preisvergleichend.
Bei der Werbung mit großen Rabatten ist also Vorsicht geboten, denn bei einem weiteren Verstoß gegen diese Vorgaben droht dem Online-Shop nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro.
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