Unerlaubte Werbung mit versichertem Versand
Wer mahnt ab? Juwelier Chrontage GmbH (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Rechtsanwalt Sandhage fand bei einem Schmuckhändler auf Ebay einen Grund zur Abmahnung: Der Händler warb damit, dass er seine Ware versichert versendet. Dem Verbraucher wird dabei suggeriert, er bekomme eine zusätzliche Serviceleistung durch den Verkäufer. Nach den gesetzlichen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf trägt der Verkäufer allerdings ohnehin das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung der Ware. Die Versicherung des Transports ist dabei keine Leistung, die dem Verbraucher gegenüber erbracht wird, sondern lediglich den Verkäufer selbst absichert. Somit liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor.
Weitere Abmahnungen
Falsche Maskenbezeichnung
Wer mahnt ab? Medgentis (durch Rechtsanwaltskanzlei Rose & Partner)
Wie viel? 1.134,55 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Schutzmasken
Medizinische Masken gehören nun schon seit einiger Zeit zu unserem Alltag. Kaufangebote gibt es viele. Doch beim Maskenverkauf ist Vorsicht geboten. Als Händler sollte man darauf achten, die Masken richtig zu bezeichnen, sonst kann es schnell zu einer Abmahnung kommen. Ein Online-Händler bot auf Ebay medizinische Masken an und bezeichnete sie sowohl als FFP2-Masken als auch als KN95-Masken. Da FFP2-Masken und KN95-Masken verschiedene Normanforderungen haben, kann eine Maske nicht beide Normanforderungen gleichzeitig erfüllen. Die Masken müssen also entweder als FFP2-Maske oder als KN95-Maske bezeichnet werden. Bei der Bezeichnung des Händlers handelte es sich somit um eine irreführende geschäftliche Handlung, da der Anbieter unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften der angebotenen Ware macht. Dies stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar.
Kein Steinsalz im Himalaya
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? 231,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln
Ein Händler verkaufte in seinem Online-Shop ein Salz mit der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ und wurde prompt abgemahnt. Denn im Himalaya gibt es kein Steinsalz. Das Salz könne höchstens aus einer Hügelkette 200 km südlich des Himalaya kommen, so der Abmahner. Der Verbraucher würde mit dem Begriff Himalaya allerdings die entlegene teils schwer zugängliche Bergregion verbinden. Mit der Bezeichnung Himalaya-Salz wurden die Verbraucher über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt. Das stellt einen Verstoß gegen § 126 MarkenG und gegen § 3 und § 5 UWG dar.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Herr Schreiter,
nein, abmahnberechtig t sind nur Mitbewerber, also diejenigen, die mit dem Abgemahnten in einem Wettbewerbsverh ältnis stehen. Ein Anwalt braucht also immer einen Mandanten, der ein Mitbewerber ist.
Viele Grüße
die Redaktion
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